Ich möchte mich gerne über die Richtlinien und Gesetze über Baggerseen informieren. Im Wasserhaushaltsgesetz gibt es Gewässer 1ter bis 3ter
Ordnung. Welche Gewässer stellen Baggerseen dar, auf denen noch Kies abgebaut wird und unter welche Verordnungen und Gesetze kommen hier zur Anwendung, bzw wo steht etwas darüber.
Im vorraus besten Dank
Hallo
also meines Wissens nach zählen Baggerseen als künstliche Gebilde nicht zu den (Fließ-)Gewässern und werden dann auch nicht eingeordnet. Gesetzte und Verordnungen:
Wasserhaushaltsgesetz
Trinkwasserschutzgebietsverordnungen falls sie darin liegen
das mal auf die schnelle
sonstige Gesetzte und Verordnungen einfach mal die nächstgelegene Wasserbehörde oder Wasserwirtschaftsverwaltung anfragen, je nachdem welches Bundesland zuständig ist
MfG
Thomas Wittek
Hallo, die Klassifizierung der Gewässer 1.-3. Ordnung ist auf Fließgewässer bezogen. Eine Kiesgrube hier einzustufen ist nicht möglich, weil es um ein von Menschenhand geschaffenes Gewässer handelt. Nach dem Abbau ist der Betreiber dazu verpflichtet, das Gewässer naturnah herzurichten. Einfach mal bei der zuständigen Natur- bzw. Wasserbehörde des Landkreises anfragen.
also bundeswasserstrassen sind gewaesser 1. ordnung, baggerseen wohl eher 3.ordnung
nach wrrl künstl. gewaesser, an die wohl eher keine grossen anforderungen zu stellen sind.
sonst weiss ich da nix, schau doch mal bei der grünenliga
http://www.wrrl-info.de/site.php4?navione=service&na…
da gibts leute die deutlich mehr dazu wissen sollten,
gruss, uwe
Hallo Walter1971,
dazu kann ich nichts sagen - rechtliche Einordnungen sind nicht mein Fachgebiet. Ich würde vorschlagen Du rufst deswegen einmal bei der zuständigen Wasserbehörde an. Die ist je nach Bundesland bei Landkreis, Regierungspradium, Bezirksregierung o. Ä. angesiedelt.
Beste Grüße
Hallo Walter
Rechtsgrundlage für Kiesseen mit aktivem Abbau ist zunächst mal das Bundes-Berggesetz. Soll nach Abbauende dauerhaft ein Gewässer verbleiben, so wird das genehmigungstechnisch mit einem bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanverfahren geregelt, in dem die Wasserbelange integriert sind (siehe z.B. §14 Abs. 2 WHG). Das WHG setzt den Rahmen für die Benutzung oder Herstellung von Gewässern, und die Länder füllen ihn mit eigenen Landeswassergesetzen aus, für deren Einhaltung und Vollzug die Unteren und Oberen Wasserbehörden zuständig sind.
Naturschutzbelange können vor, während und nach dem Abbau relavant sein (z.B. besonders geschützte Biotope oder Vorkommen streng geschützter Arten im Umfeld des Abbaues). Auch hier gibt es die Rahmengesetzgebung des Bundes (BNatSchG) und die Naturschutzgesetze der einzelnen Länder, die individuelle Regelungen treffen können.
Solange Bergrecht gilt, hat das Bergamt alle Entscheidungen in der Hand und beteiligt die Wasser- und Naturschutz- und sonstige Behörden.
Wenn der Kiesabbau abgeschlossen, das Gewässer hergestellt, ggf. renaturiert und bergtechnisch sicher ist, dann ist das Bergamt raus. Nunmehr gelten alleine das WHG, BNatschG etc. und die enstprechenden Landesgesetze wie für jedes andere Standgewässer auch, verbunden mit der Zuständigkeit bvon Wasser- und Naturschutzbehörden.
Da da alles in seiner Fülle etwas ausufert, wäre es schön, wenn die Frage oder das Rechtsproblem konkreter beschrieben wäre. Wichtig auch: in welchem Bundesland?
Und zum Nachlesen- bei uns in Thüringe gilt zum Beispiel dies hier: http://www.tlba.de/docs/kieserlass.pdf
Und für Baden-Württemberg gibt es hier was.
http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/143…
Beste Grüße
Dirk
Hallo Dirk,
erstmal herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Im Grunde geht es bei mir um das Problem, das wir einen Antrag stellen wollen, um an einem Baggersee motorsport zu betreiben. Das ganze soll in Rheinland Pfalz stattfinden.
Ich habe schon verschiedene Gesetze und Verordnungen (WHG, Richtline EG usw. ) gelesen, weiss jedoch nicht wie diese zu interpretieren sind. Was mich speziel interressieren würde, wie sieht es mit der Renaturierung aus? Warum fällt jeder Baggersee in Anglerhand? Wie kann die Bundesinitiative zur Förderung des Wassertourismus angewendet werden?
Ich weiss viele Fragen, aber wenn du dich auf dem Gebiet etwas auskennst, wäre ich für jede Hilfe Dankbar.
Mfg Walter
Hallo Walter
Rechtsgrundlage für Kiesseen mit aktivem Abbau ist zunächst
mal das Bundes-Berggesetz. Soll nach Abbauende dauerhaft ein
Gewässer verbleiben, so wird das genehmigungstechnisch mit
einem bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanverfahren geregelt,
in dem die Wasserbelange integriert sind (siehe z.B. §14 Abs.
2 WHG). Das WHG setzt den Rahmen für die Benutzung oder
Herstellung von Gewässern, und die Länder füllen ihn mit
eigenen Landeswassergesetzen aus, für deren Einhaltung und
Vollzug die Unteren und Oberen Wasserbehörden zuständig sind.Naturschutzbelange können vor, während und nach dem Abbau
relavant sein (z.B. besonders geschützte Biotope oder
Vorkommen streng geschützter Arten im Umfeld des Abbaues).
Auch hier gibt es die Rahmengesetzgebung des Bundes (BNatSchG)
und die Naturschutzgesetze der einzelnen Länder, die
individuelle Regelungen treffen können.Solange Bergrecht gilt, hat das Bergamt alle Entscheidungen in
der Hand und beteiligt die Wasser- und Naturschutz- und
sonstige Behörden.Wenn der Kiesabbau abgeschlossen, das Gewässer hergestellt,
ggf. renaturiert und bergtechnisch sicher ist, dann ist das
Bergamt raus. Nunmehr gelten alleine das WHG, BNatschG etc.
und die enstprechenden Landesgesetze wie für jedes andere
Standgewässer auch, verbunden mit der Zuständigkeit bvon
Wasser- und Naturschutzbehörden.Da da alles in seiner Fülle etwas ausufert, wäre es schön,
wenn die Frage oder das Rechtsproblem konkreter beschrieben
wäre. Wichtig auch: in welchem Bundesland?Und zum Nachlesen- bei uns in Thüringe gilt zum Beispiel dies
hier: http://www.tlba.de/docs/kieserlass.pdfUnd für Baden-Württemberg gibt es hier was.
http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/143…Beste Grüße
Dirk
Hallo,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Mit freundlichen Grüßen Walter1971
Hallo Walter1971,
dazu kann ich nichts sagen - rechtliche Einordnungen sind
nicht mein Fachgebiet. Ich würde vorschlagen Du rufst deswegen
einmal bei der zuständigen Wasserbehörde an. Die ist je nach
Bundesland bei Landkreis, Regierungspradium, Bezirksregierung
o. Ä. angesiedelt.
Beste Grüße
Hallo,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Mit freundlichen Grüßen Walter1971
Hallo,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Ich werde mal etwas in den gesetzten schmöckern.
Mit freundlichen Grüßen Walter1971
die Klassifizierung der Gewässer 1.-3. Ordnung ist auf
Fließgewässer bezogen. Eine Kiesgrube hier einzustufen ist
nicht möglich, weil es um ein von Menschenhand geschaffenes
Gewässer handelt. Nach dem Abbau ist der Betreiber dazu
verpflichtet, das Gewässer naturnah herzurichten. Einfach mal
bei der zuständigen Natur- bzw. Wasserbehörde des Landkreises
anfragen.
Hallo,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Ich werde mal etwas in den gesetzten schmöckern.
Mit freundlichen Grüßen Walter1971
also meines Wissens nach zählen Baggerseen als künstliche
Gebilde nicht zu den (Fließ-)Gewässern und werden dann auch
nicht eingeordnet. Gesetzte und Verordnungen:
Wasserhaushaltsgesetz
Trinkwasserschutzgebietsverordnungen falls sie darin liegen
das mal auf die schnelle
sonstige Gesetzte und Verordnungen einfach mal die
nächstgelegene Wasserbehörde oder Wasserwirtschaftsverwaltung
anfragen, je nachdem welches Bundesland zuständig ist
MfG
Thomas Wittek
Hallo Walter,
da bis Du gerade an den Richtigen geraten: ich bin selber Angler und schätze an diesem Hobby u.A. die Ruhe am Wasser.
Was ist unter Motorsport zu verstehen: Willst Du mit der Enduro an Land über eine schöne Hügelpiste knattern oder geht es um Motorboot & Wasserski?
Prinzipiell muss man erstmal feststellen, dass für ALLE Oberflächengewässer nach Fischereigesetz RLP ein Inhaber des Fischereirechtes existiert (meist der Grundeigentümer) und dieser einer fischereilichen HegePFLICHT nachkommen muss. Entweder macht er das selbst oder er hat kein Interesse daran und verpachtet das Fischereirecht individuell oder über eine Fischereigenosenschaft, die von den Grundbesitzern eines größeren Gewässers gemeinsam gebildet wird. Also ist letztlich immer irgendwie ein Anglerverein oder ein Berufsfischer an einem Kiessee dran.
Die Folgenutzung eines Kieesees wird schon im Rahmen- und Abschlussbetriebsplan festgelegt. Meistens wird für die Kiesgewinnung Landschaft verbraucht, d.h. Biotope mit Vögelen und Pflanzen und Käfern werden weggebuddelt. Damit er das darf, muss der Abbauunternehmer im Umfeld seines Abbaubereiches Renaturierungsmaßnahmen ergreifen (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung). Also sind die Zielvorgaben aus den Betriebsplänen für die Folgenutzung in der Regel auf Arten- und Biotopschutz orientiert und ggf. auch auf stille Erholung in der renaturierten Abbaufolgelandschsft, da dies den Renaturierungserfolg kaum stört.
In sofern hat jeder schlechte Karten, der einem privaten Hobby nachgeht, welches mit Lärm und Abgasgestank verbunden ist, Sprit vergeudet und für andere Nutzer gefährlich sein kann, wenn sie ahnungslos über die Piste stolpern oder im See herumschwimmen (sorry, das klingt für Dich jetzt bestimmt gemein, ist aber so). Man muss also die Funktionsbereiche rechtzeitig planerisch trennen.
Versucht man das gleich zu Beginn bei der Aufstellung eines Betriebsplanes zu regeln, so sind dann die Chancen noch am besten. Zwei Dinge sind aber zu bedenken:
(1) Der Kiesabbaubetreiber bekommt die vom Motorsport gestörten Flächen nicht als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anerkannt, braucht diese aber als Voraussetzung für seine Genehmigung. Also muss er sich andere Flächen außerhalb suchen. Das kostet viel Mühe, Zeit und Geld. Also wird er nur wohl nur kooperieren, wenn die Motorsportfreunde diesen Aufwand übernehmen, d.h. dafür reichlich bezahlen.
(2)Die genehmigende Behörde muss natürlich sowohl das Abbauvorhaben als auch die Folgenutzungen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls prüfen und abwägen. Und da bekommt die Gesamtheit der Spaziergänger, Schwimmer, Angler, Landschaftsmaler, Sonnenbader und die lokalen Naturschutzvereine ganz leicht genügend Druck aufgebaut, so dass vor allem in der Nähe von Wohngebieten die Abwägung zugunsten einer ruhigen Erholung fällt.
Wir lernen daraus: Wer sich Kauf und und Betrieb des teuren Motorsportgerätes leisten kann, hat trotzdem erst die halbe Miete im Sack. Die ganze Sache ist wesentlich aufwändiger, da ohne den zugehörigen „Spielplatz“ nichts geht. Und hier geht’s am besten über einen etablierten Sportverein, der sich bereits ganz zeitig bei der Planung und Genehmigung neuer Kiesabgrabungen von Anfang an für ein Motorsportgebiet engagiert und potente Sponsoren im Schlepptau hat.
Ansonsten … Fahrrad fahren zum, Paddeln auf, baden im und Angeln am Baggersee macht auch Spaß und ist vor allem gesünder …
Beste Grüße & schönes Wochenende
Dirk
und um die Antwort abzurunden: zuständig ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd (Mainz und Neustadt) oder Nord (Koblenz), je nach Lage des Gewässers.