Welche Kündigungsfrist bei Arbeitsvertrag muss AN nun einhalten 1. oder 2. Vertrag 4 Wochen oder 3 Monate

Hallo Allerseits,

Wer kann helfen?
Im ersten 2jährig befristeten Arbeitsvertrag steht folgendes zur Kündigungsfrist:

Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Unabhängig von der Befristung kann das Arbeitsverhälnis von den Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Verlängerung der Kündigungsfristen für die Firma XX gilt auch für den Mitarbeiter.
(Dieser Vertrag endete am 14.01.2016

Es wurde ein neuer Vetrag am 5.10.2015 geschlossen. Dort steht nicht Fortsetzungsvertrag drauf sondern Anstellungsvertrag. Vieles vom Vorvertrag wurde herausgenommen wie Wettbewerbsverbot, Zulage zum Ticket Plus uä.

Nun steht im neuen Vertrag:

§2 Dauer und Beendigung des Anstellungsverhältnisses.
Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann danach von beiden Seiten mit den gesetzlichen Fristen gekündigt werde. Die Verlängerung der Kündigungsfristen für das Unternehmen gilt auch für den Mitarbeiter.

Wie darf der Arbeitnehmer nun kündigen?
Ist dies ein kmpl neuer Arbeitsvertrag oder eine Fortsetzung.
Reichen nun 4 Wochen oder sind es die 3 Monate?

Hallo,

der erste, befristete Vertrag endete am 14.01.2015. Offenbar war Vertragsbeginn für den neuen Vertrag, der am 5.10.2015 abgeschlossen wurde der 15.01.2016. Damit beginnt ein komplett neues Vertragsverhältnis. Auf die Regelungen des alten Vertrages kann sich jetzt keine der beiden Seiten mehr berufen.

Mit anderen Worten, die Vertragspartner können den Vertrag gemäß §622 BGB kündigen. Das bedeutet, der AN kann mit einer Frist von einem Monat zu einem Monatsende kündigen. (Nicht vier Wochen!)

Grüße

Hallo Pierre, vieln Dank für Deine rasche Antwort.
Ich glaube es war ein kleiner Fehler in der Beschreibung.
Der erste Vertrag endete am 14.01.2016 nicht am 14.01.2015.

Gilt dann das Gleiche?

Es gab dazwischen keine Arbeitsunterbrechnung

es ist und bleibt so, dass ein Vertrag endete und ein neuer geschlossen wurde. Und damit gelten ausschließlich die Regeln des neuen Vertrages.

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Vielen Dank.

Hallo, ich kann mich so nur anschließen.
Wenn der neue Arbeitsvertrag schon am 15.10.15 abgeschlossen wurde, so gilt dieser. Normalerweise hätte dort noch aufgeführt werden müssen, dass damit der alte (befristete) Vertrag aufgehoben ist.
Aber egal: der neue ist damit gültig und unterliegt den Regelungen der gesetzlichen Kündigungsfrist, das heißt, er kann von beiden Seiten mit einer Frist von 4 Wochen (nicht 1 Monat) gekündigt werden, und zwar entweder zum 15. des Monats oder mit Ablauf des Kalendermonats möglich. Abweichend dazu (aber stets zugunsten des Arbeitnehmers) können im Arbeitsvertrag abweichende Regelungen getroffen sein!
Mit Dauer des Beschäftigungsverhältnisses länger als 2 Jahre verlängert sich die Kündigungsfrist bis auf maximal 7 Monate (nach 20 Betriebszugehörigkeitsjahren).

Gruß
B.

Achtung! Korrektur!

Das ist so nicht richtig, ich bin im Artikel verrutscht.

Hier nochmal als Kopie der Artikel 1, der für die Kündigung durch den AN greift:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten
(Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten
oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Vielen Dank für die Antworten.Also kann zum 15. oder zum Ende des Monats gekündigt werden und das innerhalb von 4 Wochen. Also angenommen es wird am 20. oder 29.12.2016 gekündigt. Dann könnte man auf jedenfall zum 31.01.2017 kündigen und zum 01.02.2017 einen neuen Job beginnen.
LG

Warum?

ja gute Frage, warum ist das Wichtig?

Weil Du nichts davon geschrieben hast, ab wann der neue Vertrag begann.
Vertragsabschluß und Vertragsbeginn können zwei Paar Stiefel sein.

Der User ist davon ausgegangen, daß der Vertragsabschluß am 05.10.15 gleichzeitig der Vertragsbeginn war.

Jetzt ist das aber eh’ nicht mehr wichtig.
.

Hallo,

das hier

ist falsch. Der alte Vertrag endete durch Zeitablauf. Das muß nicht mehr extra im neuen vertrag „aufgeführt“ werden.

Auch das hier

ist falsch, wenn die Arbeitsverhältnisse nahtlos aneinander anschließen, denn

mit dem nahtlosen Anschluß des neuen Vertrages an den alten, befristeten besteht ein „enger sachlicher Zusammenhang“ zwischen beiden Verträgen, der zwingend dazu führt, daß die Beschäftigungszeit angerechnet werden muß.
So schreibt zB der ErfK, Müller-Glöge, § 622 BGB Rn 10:
„Keine zeitl. Unterbrechung liegt vor, wenn mehrere Arbeitsverträge unmittelbar aufeinander folgend geschlossen werden, auch wenn sich der Inhalt des ArbVerh. ändert (…).“

Pierre hatte damit völlig recht, daß derzeit eine Kündigung nur mit Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen kann. Die Anrechnung der Beschäftigungszeit ist völlig davon zu trennen, daß natürlich jederzeit neue Vertragsinhalte vereinbart werden können.

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo,

Nein

Ja

Nein, 1 Monat

(Grundsätzlich) Ja

Begründung s.o.

Bitte unbedingt beachten: Entscheidend für die Frist ist der Zugang der Kündigung beim Vertragspartner, nicht das Absendedatum .
Macht also der AG zB zwischen Weihnachten und Neujahr 2016 Betriebsferien, reicht eine Absendung am 23.12. nicht aus, da sich dann der AG darauf berufen könnte, daß die Kündigung erst am 02.01. zugegangen ist.
Deswegen sollte man in derartigen Angelegenheiten immer auf einen Zugangsbeweis achten - sei es durch persönliche Abgabe mit Empfangsbestätigung oder durch rechtzeitigen Versand mit Einschreiben/Rückschein.

&Tschüß
Wolfgang

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Herzlichen Dank für die Informationen. Also jetzt wirds langsam sehr knapp. Vor Weihnachten wird es eine Zu- oder Absage eines neuen Arbeitgebers gben. Der aktuelle Betrieb ist zwischen den Jahren geschlossen. Morgen wäre der letzte Arbeitstag wegen Urlaub des Arbeitnehmers. Sollte der Chef Mittwoch bis Freitag nicht im Haus sein, wegen Homeoffice oder was anderen, an wen kann dann die Kündigung übergeben werden. Leider ist es ein 5 Mann Betrieb ohne weitere Bevollmächtigte. Der besagte Arbeitnehmer ist eigentlich selbst für die Firmenpost zuständig.
Man kann sich ja nicht selbst die Kündigung bestätigen.

Hallo,

in diesem Fall wird es ja wohl für Do. und Fr. eine Vertretungsregelung geben.

Könnte man so diese besagte Kündigung schreiben? oder gibt es hier noch irgendwelche Formfehler?
Im Vertrag steht:
Es kann danach von beiden Seiten mit den gesetzlichen Fristen gekündigt werden.

Abs.

Firmenanschrift Datum des Kündigungsschreibens

Kündigung meines Anstellungsvertrag vom 05.10.2015

Sehr geehrter Herr XXXX
hiermit kündige ich zum 31. Januar 2017 das mit Ihnen abgeschlossene Arbeitsverhältnis unter Wahrung der vertraglich vereinbarten gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende.
Zeitgleich bitte ich um die Anfertigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Ich bedanke mich für die sehr angenehme und konstruktive Zusammenarbeit.
Ich wünsche Ihnen persönlich und dem Unternehmen alles Gute für die Zukunft und weiterhin viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,

abgesehen davon, daß sowas

in einem Kündigungsschreiben völlig überflüssig ist, weil einzig der Endtermin (der auch nicht doppelt genannt werden muß) zählt, frage ich mich,ob Du eine Leseschwäche hast ???

Wie oft muß denn noch geschrieben werden, daß deine Kündigungsfrist 1 Monat beträgt ???

Die