Dieser Passus steht in meinem Arbeitsvertrag: „Kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für den Arbeitgeber geregelten Kündigungsfristen gelten beidseitig.“ Gilt jetzt die 6wöchige Frist oder die gesetztliche?
6wöchige Frist IST die gesetztliche Frist
Ich dachte, das ist in BGB 622 geregelt und da steht nichts von 6 Wochen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Oder gibt es da noch andere Paragraphen?
Gruß,
Steve
Sorry, ich habe mich wohl geirrt. Kann meinen Beitrag leider nicht mehr zurücknehmen.
Mir ist immer nur die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Quartalsende unter gekommen.
Bei AT-Verträgen waren die Kündigungsfristen dann länger. Z.b. 6 Monate zum 30.6. bzw. Jahresende.
Hallo,
das bedeutet, dass die Frist für den Arbeitnehmer sich genauso verlängert, wie für den Arbeitgeber. Z.B.: AN ist seit 6 Jahren in der Firma, die Kündigungsfrist verlängert sich von 6 Wochen auf 8 Wochen bzw. 2 Monate. Steht, wie hier schon gesagt in Para. 622 BGB.
Es gilt keinesfalls eine pauschalierte Regelung, dass der AN immer X Wochen/Monate Kündigungsfrist hat. Also einen Blick in den AV riskieren und nachrechnen.
Gruß Nita
Hallo,
Und was ist dann mit dem Quartalsende, über das in § 622 BGB überhaupt nichts steht?
Ich weiß nicht, ob der zitierte Passus wegen seiner Widersprüchlichkeit überhaupt als auslegbar anzusehen ist, oder ob er schlicht so unsinnig formuliert ist, dass man diesen Teil des Vertrags als unwirksam betrachten muss und damit von vornherein die Fristen gem. § 622 BGB an dessen Stelle treten.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
zum Quartalsende ist eine Formulierung die m.E. in alten Arbeitsverträgen noch stehen kann. . Zusätzlich ist die Regelung, dass sich die Fristen für AG und AN entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmungen verändert meines Wissens nach absolut rechtsgültig. Soweit ich weiss, wird eine Regelung im Arbeitsvertrag dann ungültig, wenn sie den AN benachteiligt. Das ist hier nicht der Fall, da alle angegebenen Fristen für beide Parteien gelten, selbst wenn eine Kündigung nur zum Quartalsende ausgesprochen werden kann.
Daher meine Aussage.
Gruß Nita
Servus,
in dem vorliegenden Vertrag steht sie.
Gleichzeitig sollen aber auch „die Fristen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen“ gelten. Diese beziehen sich allesamt auf den Monatsfünfzehnten oder auf das Monatsende.
Und eine Frist, die sich gleichzeitig auf das Monats- und auf das Quartalsende bezieht, ist rechnerisch nicht möglich.
Deswegen ist der zitierte Passus aus dem Vertrag meines Erachtens so widersinnig, dass man ihn auch bei gutem Willen nicht irgendwie so auslegen kann, dass der Unsinn geheilt wird.
Schöne Grüße
MM