Welche Rechte habe ich?

Mein Eigentum wurde ohne meine Zustimmung verkauft.
Ich habe im letzten Herbst durch einen Umzug einige meiner Sachen im Keller eines Bekannten meiner Freundin abgestellt. Der Kontakt zu dieser Freundin brach durch einen Streit ab und somit auch der Kontakt zu diesem ominösen Bekannten. Nach zahlreichen Versuchen, an die Nummer des Herrn zu gelangen, rief dieser mich von selbst an und fragte wann ich meine Sachen abholen könnte. Da ich zu dem Zeitpunkt jedoch einiges um die Ohren hatte, konnte ich ihm kein bestimmtes Datum sagen. Beim plötzlichen Verlust meines Handys, fing das anfängliche Problem von vorne an. Letzten Monat meldete sich dann die ehemalige Freundin, die Nummer gab sie mir jedoch nicht, sie sagte nur ich sollte mich mit den Möbeln beeilen, sonst wären die weg. Gestern bekam ich dann letztendlich ein Lebenszeichen meines Eigentums und das bei eBay. Die Papiere zu der Waschmaschine, die bei Ebay zum verkauf angeboten wurde sind jedoch immer noch in meine Besitz. Nach einem Telefonat mit der ehemaligen Freundin habe ich dann erfahren, dass die anderen Sachen schon alle weg seien, angeblich aus dem Keller rausgestellt. Darunter war ein Hochwertiger Kühlschrank, eine Wohnwand und anderes Mobiliar.

Welche Rechte habe ich?

  1. es wurde nie über eine Frist gesprochen, wann ich die Sachen spätestens holen muss
  2. der gewisse Herr WAR und IST im Besitz meiner Nummer, hat mich jedoch nicht benachrichtigt dass sein Keller geleert werden muss
    ergo
    er hat mein Eigentum ohne meine Einverständnis verschenkt/verkauft/weggeworfen
  3. wenn er einige Sachen bereits verkauft hat, hat er mich nicht über die eingenommene Summe informiert, oder mir das Geld angeboten.

Das Angebot auf Ebay habe ich bereits gemeldet und kopiert.
Wie kann ich weiter vorgehen? Habe ich nach so langer Zeit überhaupt noch eine Chance eine Entschädigung zu fordern?

Ich bedanke mich im Voraus für die Hilfe.

Guten Tag Kira33!
Eigentlich hat dieser ominöse Herr ein „bischen“ Recht.
Er wollte Dir eine Frist setzen.„Den Eigentümer informieren § 965 BGB“
M.E.gibt es eine Aufbewahrungsfrist von 1 Jahr?!

http://www.burhoff.de/rspr/texte/aw_00003.htm
Die Grenze für die Geringwertigkeit einer Sache im Sinne des § 248 a StGB liegt derzeit bei 50 EURO

Diebstahl oder Unterschlagung: http://www.gangway.de/gangway.asp?cat1id=6&cat2id=41…

Siehe unter Strafgesetzbuch:
§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

§ 248a
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

A B E R, er hätte die Behörde informieren müssen, was er machen soll: Sie rufen nicht mehr zurück, warum auch immer und er will nicht mehr anrufen!!!
So long