Welche Rechte hat die Polizei bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt

Folgender fiktiver Fall:
Die Polizei hat den - wie auch immer begründeten - Verdacht, dass A gerade erst von einer Trunkenheitsfahrt nach Hause gekommen ist. Sagen wir, es ist zur Nachtzeit. Die Polizei klingelt jetzt bei A, weil sie eine Blutprobe zur Beweissicherung durchführen möchte. A reagiert aber einfach gar nicht auf das mehrfache Klingeln der Polizei. Welche Möglichkeiten hat die Polizei nun, doch noch zu ihrer Blutprobe zu kommen. Kann sie, mit der Begründung „Gefahr im Verzug“ gewaltsam in die Wohnung eindringen, d.h. z.B. die Tür durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen? Und wenn ja, auf wessen Kosten geht eigentlich der Schlüsseldienst? Kann A sich womöglich sogar in irgendeiner Art und Weise strafbar machen, weil er das Öffnen der Tür verweigert?

Nein, es ist keine Gefahr im Verzug. Türöffnung also nur mit richterlichem Beschluss. Wobei es natürlich schon sein könnte, dass „der Mann einen verwirrten Eindruck machte, auf Ansprache nicht reagierte“ und sie deshalb der Ansicht sein mussten, dass hier Gefahr im Verzuge sei.

Am Ende ist die Blutprobe aber immer durch einen Richter anzuordnen, hierbei gibt es keine Gefahr im Verzug.

Also wenn hinter der Tür Beweismittel vermutet werden und die Gefahr besteht, daß diese bei Verzögerungen vernichtet werden, dann darf die Polizei auch ohne richterlichen Beschluß in die Wohnung.

Da Alkoholpegel dazu neigen, sich im Laufe der Zeit auf natürlichem Wege abzubauen, sehe ich hier schon eine gewisse Analogie.

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Dass man einen Alkoholpegel auch zurückrechnen kann hast du noch nicht gehört?
Dann sicher auch nicht, dass sogar ein behaupteter Nachtrunk kein Problem darstellt.

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Und wie rechnet man einen Alkoholpegel von null zurück?

Das ist übrigens noch die höflichste Frage, die mir auf Deine Einlassung hin eingefallen ist.

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?? wie von null??
So lange braucht kein Richter, um eine Entscheidung zu treffen, dass man das nicht zurückrechnen könnte.
Bei einem Alkoholpegel von 0,8 Prom und der durchschnittlichen Abbauzeit von 0,2 pro Stunde…
Wenn ein Richter in der Zeit nicht entscheiden kann, dann hat halt die Polizei Pech gehabt.
Und bei erwarteten 0,8 wird die Pol wahrscheinlich auch nicht so versuchen, einen Richter zu erreichen - da müssen schon größere Kaliber erwartet werden (mehr als 1,1 wg. Straftat - oder Unfall)

zum letzten Satz: muss ich wohl mit leben.

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Die Urteile des OLG Hamm in dem Zusammenhang scheinen Dir nicht bekannt zu sein. Da ging es zwar nur um die Anordnung einer Blutprobe ohne richterlichen Beschluß, aber die stellt letztlich keine andere Qualität dar als die zwangsweise Öffnung einer Wohnung zur anschließenden Entnahme einer Blutprobe.

Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall (vgl. auch das entsprechende Urteil des OLG Dresden), das wenigstens versucht wurde, einen Richter zu kontaktieren. Das wiederum ist angesichts der Verfügbarkeit des richterlichen Eildienstes in vielen Fällen ein untauglicher Versuch, der aber dennoch - zumindest nach dem OLG Dresden - zu unternehmen ist. Natürlich kommt es darüber hinaus auf den Einzelfall an, aber der ist hier nicht hinreichend geschildert worden, so daß sich zum konkreten Fall keine Aussage treffen läßt, inwieweit die Öffnung der Wohnung gerechtfertigt sein kann.

Ganz so trivial wie Du und libor das hier darstellen, ist die Sache also nicht.

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