Welche Rechtsform für Nebengewerbe (Werbeagentur)

Hallo,ich beabsichtige in nächster Zeit mit 3 weiteren Personen ein Nebengewerbe zu gründen. Wir möchten eine Art Crossmedia-Agentur betreiben (Web- & Printdesign, KFZ-Werbebeklebungen, sowie, wenn möglich, Handel mit selbst erstellten/produzierten Aufklebern). Ist diese Überschneidung von Freiberufler-Tätigkeit und „Einzelhandel“ überhaupt möglich? Ich selbst bin Student und habe derzeit schon einen 450€-Job und möchte diesen anfangs nicht aufgeben um mein Einkommen nicht komplett zu verlieren. Zwei weitere Personen ist Angestellter mit 450€-Job, der vierte ist Angestellter und übt keine Nebentätigkeit aus. Wenn sich in der gewünschten Art ein Betrieb formieren lässt, wer sollte in diesem Fall den Betrieb auf seinen Namen laufen lassen oder ist es auch möglich, dass mehrere Personen die Firma gründen/anmelden? Sind bisher bei der GbR hängen geblieben, sind uns aber nicht sicher, ob das geht und ob es die beste Variante ist.

Servus,

durch die Vermischung wird die gesamte Tätigkeit gewerblich, das macht aber nichts.

Die beschriebene Situation schaut genau wie eine GbR aus - falls der Handel groß und/oder komplex genug wird, ggf. eine OHG, aber das brauchts bei so einem übersichtlichen Geschäft noch nicht.

Behaltet halt im Auge, dass in einer GbR jeder allein für alle haftet; falls ihr je einmal mehr Geld in die Hand nehmt, ist das einen Gedanken wert.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Daniel,das riecht meines Erachtens erstmal NUR nach einer GbR - alles andere wäre auch ein zusätzlicher Kostenfaktor. Wie mein Vorredner schon sagt - Achtung mit der Haftung! Ihr seid alle vollumfänglich persönlich (mit Eurem Privatvermögen) haftbar…

Geht doch mal zu Eurer örtlichen IHK - macht einen Termin, hier gibt es Spezilaisten für Existenzgründer, die beantworten auch alle rechtlichen Fragen (soweit möglich).

Viel Erfolg!Nicki Schwann I Schwann Design

Servus,

das NUR hier:

das riecht meines Erachtens erstmal NUR nach einer GbR

ist verkehrt, wenn mit Waren gehandelt wird. Da ist generell die OHG das Mittel der Wahl, falls nicht § 1 Abs 2 HGB analog greift. Nur bei den dort genannten Ausnahmen kann auch von einer GbR ein Handelsgewerbe betrieben werden.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder