Servus,
erstens hängt die Zusammenveranlagung nicht von der Lohnsteuerklasse ab, das „dadurch“ ist also Nonsens.
Zweitens bitte ich um eine stichhaltige Begründung, weshalb Eheleute, die in einem Jahr vom 01.01. an dauernd getrennt leben, in diesem Jahr zusammen veranlagt werden können, obwohl in § 26 Abs 1 S 1 Nr 2 was anderes steht.
Gibts dazu irgendwas in den EStR oder so? Falls ja, bitte zitieren.
Schöne Grüße
MM