Welche Steuerklasse für welche Rente

im Internet gibt es zig vorschläge, wenn dann usw. da taucht aber nur die eine Rente auf
das Problem, das die Bundesregierung uns Neurentnern vor die Füße schmeißt ist folgendes
die private und betriebliche Altersvorsorge

Gesetzliche Rente (von der Höhe her die) Hauptrente St.Klasse?
dann die Betriebsrente 1 Steuerklasse ???
dazu die Gehaltsumwandlung die auf 12 Jahre hinweg ausgezahlt wird St.Klasse ???
dann aufgrund einer Stellenwechsel neu für die nächsten 20 Monate eine 2. Betriebsrente ok. nur 35,-- €
aber da nur Arbeitgeberfinanziert warum darauf verzichten Steuerklasse ???
noch die Riesterrente Steuerklasse ??? ca,. 100,-€
Wenn ich jetzt noch die Rente mit 500 Euro Weiterbeschäftigung austocken darf bis zur Altersrente

Habe ich 6 Einnahmequellen, die unterhalb meiner letzten Lohnabrechnungen stehen,
also 6 Lohnsteuerkarten oder wer braucht von denen keine?

wer kann Auskunft geben?

Vielen Dank
Hab noch ein paar Monate Zeit

Hallo,

Renten unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug, deswegen spielt die Steuerklasse bei der Rentenbesteuerung keine Rolle.

Der Versorgungsbezug („Betriebsrente“) ist das einzige, bei dem die Steuerklasse angewandt wird. Hier bleibst du in der I oder III/V oder IV, je nachdem. Wenn du noch einen Nebenjob annimmst, dann wird der in der VI besteuert, du kannst aber auch wechseln und den Nebenjob in der I, III/V oder IV besteuern lassen und dafür die Betriebsrente in der VI.

Kosmisch gesehen ist das alles egal, denn wenn du deine Steuererklärung einreichst, ziehen sich die Unterschiede wieder glatt.

Schöne Grüße!

Habe auch vor 2 Monaten erstmals eine Steuererklärung als Rentnerin abgegeben. Allerdings alleinstehend und nur mit DRV und VBL. Lohnsteuerklasse spielte da keine Rolle.
Allerdings ist mir negativ aufgefallen, dass der pauschal angesetzte Wert für „Werbungskosten“ sogar unterhalb dessen liegt, was ich jährlich an Bankführungsgebühren habe.
Einen Bescheid habe ich noch nicht.

LG
Amokoma1

Servus,

wer höhere Werbungskosten hat als die Pauschale gem. § 9a S 1 Nr. 3 EStG, braucht sie bloß in die ESt-Erklärung reinzuschreiben und auf Anfrage nachzuweisen, dann sind alle glücklich.

Schöne Grüße

MM

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Wobei Kontoführungsgebühren als typischerweise gemischte Aufwendungen, die zum überwiegenden Teil Aufwendungen der privaten Lebensführung darstellen, nicht zu 100 % anerkannt werden, sondern im Regelfall nur mit 16 €. Das hilft der Komaoma also auch nicht weiter!

Nein, glücklich bin zumindest ich nicht.
Die Regelung, dass man nur noch Beträge ohne Beleg angeben muss, hat bei der Steuererklärung für 2017 dazu geführt, dass die eingetragenen Beträge ifür haushaltsnahe Dienstleistungen im Steuerbescheid mit der Begründung, es fehlten die Belege, dazu geführt, dass ich Einspruch einlegen musste. Belege nachgereicht und dann okay.
Für 2018 habe ich also trotz der angeblich belegfreien Vorgehensweise vorsorglich mal doch Belege beigefügt.
Diese habe ich zu meinem einigermaßen großen Erstaunen mit der Mitteilung, sie seien ungelesen zurückgeschickt worden, erhalten. Ich solle den Steuerbescheid abwarten. Ggf. Könne ich ja Einspruch erheben und Belege nachreichen…
Vielleicht bin ich zu blöd: Ich sehe nur keine Erleichterung bei der Steuererklärung (für mich), Ich sehe eher Unfug.
LG
Amokoma1

Servus,

verstehe ich da jetzt den Zusammenhang mit Werbungskosten zu Leibrenten nicht, oder ist keiner da?

Schöne Grüße

MM

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Hast ja Recht. Der Zusammenhang bestand in Frust.