Es handelt sich hier um eine Eigentumswohnung.
Der Fall muss der Hausverwaltung gemeldet werden.
Diese meldet den Schaden an die Gebäudeversicherung weiter. Die Gebäudeversicherung prüft ihre Eintrittspflicht. Bei einer Ablehnung bleibt der Schaden an der Hausgemeinschaft hängen.
Diese wird Deine Haftpflichtversicherung in Reges nehmen wollen.
Die Haftpflichtversicherung prüft ebenfalls, ob Du nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet bist. Nach meiner Ansicht trifft dich keine Schuld.
Wenn ja, bezahlt sie den Schaden.
Wenn nein, besteht der Schutz der Haftpflichtversicherung auch in der juristischen Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Wichtig ist, du selbst musst dann nichts bezahlen.
Der Schaden bliebe also bei der Hausgemeinschaft.
Du solltest dir hier nicht so viel Gedanken machen.
Melde das der Hausverwaltung und alles geht seinen vorgeschriebenen Weg.
Viele Grüße
und viel Erfolg
Julius Jordan
Hallo Herr Müller,
die Wohngebäudeversicherung übernimmt unabhängig von der Schuldfrage die Bearbeitung des Schadens. Wichtiger als die Formulierung des Vorgangs scheint mir die Frage zu sein, ob der Schaden gemäß Versicherungsbedingungen von der Versicherung übernommen wird.
Wenn der Wohngebäudeversicherer ein schuldhaftes Verhalten feststellt, wird er evtl. Regressforderung stellen. Über diesen Weg kann es sein, dass dann evtl. doch Ihre Haftpflichtversicherung wieder ins Spiel kommt, sofern Ihnen schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann. Aber noch einmal: dies steht wenn überhaupt erst später zur Debatte. Da es zu Ihren Obliegenheiten gehört, den Schaden umgehend dem Versicherer zu melden, sollten Sie sich zunächst an die SV Versicherung wenden. Teilen Sie einfach mit, was passiert ist. Alles weitere wird sich dann ergeben.
Grüße vom Claritos Service.
Hallo Peter,
also ganz zuerst einmal, wenn Du die Wahrheir verdrehen möchtest, das fällt Dir auf die Füße un die Versicherung hat das Recht Dir zu kündigen. Also wir beschänken uns auf das wesentliche. Du schreibst der Gebäudeversicherung das das Wasser aus der Heizungsanlage nicht Abgelaufen ist und nun Teile des Wohnhauses dürchfeuchtet hat. Nicht weniger und nicht mehr, weil Du von Heizungsanlagen "keine Ahnung " hast.
die schicken dann eine Gutachter der schaut sich das an.
Deinem UNterbewohner mit der feuchten Decke sagst Du, er möchte sich nen Kostenvoranschlag zur reperatur besorgen da die Zuständigkeit auf Grund des Gemeinschaftseigentums noch geklärt wewrden wird.
Und wenn das alles läuft meldest Du Dich wieder hier.
Deine Freundin lässt Du birre raus aus der Geschichte.
Wenn Du zufrieden warst vergiss bitte die Bewertung nicht.
Gruß Andreas
Peter Müller,
also das ist kompliziert zu sagen. Dazu müsste man die genauen Verhältnisse kennen. Inkl Vertragsverhältnisse. Also ich würde vorschlagen sich nochmal mit der Wohngebäudeversicherung in Verbindung zu setzen, das die den Schaden reguliert und sich selbst mit der Haftpflichtversicherung auseinandersetzt.
Wäre das vernünftigste.
mit freundlichen Grüßen
Blaubuddel
Hallo, eine Therme hat ja eigentlich gar kein Abwasser, sondern es ist ein geschlossener Wasserkreislauf. Ist damit ein Teil des Heizungssystems. Dann gibt es Überdrucksicherungen und vielleicht auch Entlüftungen (Wasser gast ja auch aus…) und da kann dann tröpfchenweise Wasser mit rauskommen. Das ist in der Leitungswasserversicherung des Gebäudes mitversichert. Eine Schuld ist aus der Ferne schwer zu beurteilen, daher der Privathaftpflicht so melden wie es passiert ist - die prüfen das.
Hallo,
Ich bin leider kein Spezialist für Wohngebäude und Haftpflicht und diese Fragen sind dazu leider zu speziell, dass ich Ihnen helfen könnte.
Ich kann Ihnen auf jeden Fall sagen, dass es über Ihre Frau keinen Sinn ergeben würde, da an der Vorrichtung von aussen ja kein aktiver Fehler begangen worden ist und da sie Eigentümer sind, haben Sie auch die entsprechenden Pflichten. Was es zu klären gilt, ob und in welchen Zeitabständen eine Wartung für die Therme machen zu lassen gilt, wann diese zuletzt durchgeführt wurde und ob dadurch die Verstopfung abzusehen war. Falls dies regelmäßig der Fall war, sollte dies gezahlt werden. Meines Erachtens weiterhin die Haftpflicht durch Wasserschaden, für die Schäden bei den anderen Eigentümern und dem Gebäude, der nicht ihrem Eigentum entspricht.
Aber auch bei der Wohngebäude würde ich den gleichen Schaden, auch genau so einreichen. Schauen Sie dort bitte vorab in die AGBs, da jeder Anbieter verschiedene Tarife hat, kann man dies nur durch den Namen des Anbieters so pauschal nicht sagen. Auch dauer der Zugehörigkeit bei dem Versicherer kann bei der Regulierung eine Rolle spielen.
Prüfen Sie bitte, ob eine regelmäßige Wartung erfolgt ist und auch ob dieses verlangt wird und dann reichen Sie den Schaden ein und lassen Sie den Sachverständigen entscheiden, denn nur diese Spezialisten können eine zutreffende Aussage abgeben.
Ich hoffe, ich konnte ihnen weiterhelfen