Welchen Urlaubsanspruch habe ich bei kündigung zeitarbeit

Hallo ich habe folgendes Problem. Ich habe zum 31.07 bei meiner Leihfirma gekündigt. Die Mitarbeiterin hat mir einen Resturlaub von 14 Tagen ausgerechnet und beruft sich auf die 12telung. In meinen Vertrag steht wörtlich:
Im Ein- und Austrittsjahr hat der Mitarbeiter Anspruch auf so viele Zwölftel des jeweils zustehenden Urlaubs als es der zahl der vollen Beschäftigungsmonate entspricht. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von 6 Monaten bemisst sich der Urlaubsanspruch in Werktagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen des Bundesurlaubgesetzes.

Laut Bundesurlaubgesetz steht mir ja in der 2. jahreshälfte der volle Urlaub zu bzw der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen. Ich würde auch alle kriterien erfüllen: 2Jahre betriebszugehörigkeit und zum 31.07 gekündigt. Kann ich auf die 20 Tage bestehen?

Hi,

Kurz: Ja.

VG
Guido

Danke für die schnelle Antwort.
Könnten sie vielleicht noch einen Tipp geben was man machen kann wenn der Urlaubsantrag mit 20 abeitstagen nicht genehmigt wird und auf 14 reduziert und die restlichen 6 Tage von dem Zeitkonto abgezogen werden?

Hallo.

Wenn Guido Recht hat - das glaube ich zwar, kann es aber nicht beurteilen - dann schreibt man dem Arbeitgeber, dass man mit der Berechnung des Urlaubs nicht einverstanden ist und man auf die vollen Urlaubstage bestünde.
Ein Hinweis auf das Bundesurlaubsgesetz dazu, fertig.

Im Berufsleben kommt es immer wieder mal vor, dass man unterschiedliche Meinungen hat.
Wenn man sich nicht einigen kann, dann wird man sich bei einem Gütetermin am Arbeitsgericht treffen.

Vorsicht beim Arbeitsgericht:
Die Anwaltskosten in der ersten Instanz trägt jeder selber, auch wenn er den Prozess gewinnt.
In der ersten Instanz benötigt man aber auch keinen Anwalt. Wenn die Sache so klar ist, wie Guido sagt, dann sollte es kein Hindernis geben.

Oder gäbe es Unterstützung für dich durch Gewerkschaft oder Betriebsrat?

Ergänzung: Den Anspruch hast du definitiv, so wie du es darstellst. Allerdings ist der Urlaub arbeitnehmerbezogen, d.h., dass du dann in diesem Jahr überhaupt keinen Anspruch mehr auf Urlaub hast, weil der komplette Urlaub ausgezahlt wurde bzw. genommen wurde. Viele Arbeitgeber verlangen bei Eintritt eine Bescheinigung über den genommenen Urlaub und du hättest dann keinen mehr.

Über Resturlaub gibt es immer großen Hickhack, sodass einige bzw. viele Arbeitgeber dazu übergegangen sind, den Resturlaub anteilig zu gewähren. Vom neuen Arbeitgeber gibt es dann den restlichen anteiligen Urlaub.

Prinzipiell steht das aber im Bundesurlaubsgesetzt so, dass der Anspruch nach einem halben Jahr komplett besteht, also ab dem 01.07.

Data

Hallo,

Zusatzfragen:

Wenn der AN vom ersten AG den vollen Jahresurlaub bekomme hat (inkl. Urlaubsentgelt und ggf. Urlaubsgeld), aber z.B. im September den AG wechselt, dann besteht ja kein Anspruch mehr auf Urlaub beim neuen AG.

Der alte AG hatte aber doch recht hohe Mehrkosten, er hat dem neuen AG diese Kosten gespart.

  1. Kann der neue AG vom AN oder vom alten AG eine Bescheinigung über den bislang gewährten Urlaub einfordern? (Der alte AG muss diese Bescheinigung laut BUrlG dem AN geben - wenn er sie denn anfordert. Aber muss der AN diese auch weitergeben??? Muss oder darf der alte AG den neuen AG dahingehend unterrichten? Dazu sehe ich keinen Passus im BUrlG.)

  2. Besteht ein Anspruch des alten AG auf Ausgleich der Kosten durch den „zu viel“ gewährten Urlaub, den ihm der neuen AG zahlen müsste? Ich meine: Das wäre gerecht. Aber ich finde auch so einen Passus nicht.

Hallo,

  1. Der neue AG hat selbstverständlich das Recht, die Vorlage der Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG
    http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__6.html
    zu verlangen.

Dafür fehlt es in der Tat an jeglicher Rechtsgrundlage.

&Tschüß
Wolfgang

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Danke für die schnellen Antworten.
Nun habe die Firma wurde heute noch einmal darauf hingewiesen das ich auf 20 Tage anspruch hab wurde aber wieder abgelehnt. Ich solle wenn ich zuhause bleiben will das von dem Zeitkonto nehmen. Am Montag werde ich mich an die Gewerkschaft wenden da sie heute leider nicht erreichbar ist.

In dem Gesetz steht allerdings nur, dass der Arbeitnehmer ein Recht darauf hat, die Bescheinigung vom alten AG zu bekommen.
Dass diese dem neuen AG auszuhändigen ist, steht doch da gar nicht.
Könnte man die Vorlagepfliht daraus folgern, dass der AN beim neuen AG einen Anspruch einfordert, dessen Rechtmäßigkeit er halt belegen muss? Getreu dem Grundsatz: Wer was will, muss auch beweisen, dass er darauf einen Anspruch hat.

Zu 2: Du fändest einen solchen Ausgleichsanspruch aber auch gerecht, oder?

Hallo,

Die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung beim neuen AG folgt aus dem Gesamtzusammenhang des § 6 BUrlG (Absätze 1 und 2) und seinem offensichtlichen Regelungsinteresse, nämlich keinen zusätzlichen Urlaub anläßlich des unterjährigen AG-Wechsels entstehen zu lassen.

Mir ist das egal, in den allermeisten Fällen gleicht sich das bei den AGs mehr oder weniger aus. ich kann da keine besondere Gerechtigkeitslücke erkennen. Die existierende Regelung ist halt pragmatisch.

&Tschüß
Wolfgang

Hi!

Wenn jemand seinen kompletten Jahresurlaub in Natura bereits bis zur Jahresmitte genommen hat und dann geht, gibt es für den AG doch auch nichts „zurück“ (Abs. 3).

Da jeder AG mit den gleichen Umständen zu kämpfen hat und bei Eintritten nach dem 01.07. (bei vorangegangener Beschäftigung) auch keinen Urlaub gewähren muss, gleicht es sich doch aus.

Gruß
Guido