Welches Ereignis hemmt die Verjährung?

Hallo,

ich habe im Jahre 2017 (und auch 2018) regelmäßig Dienstleistungen vollbracht, für die ich noch keine Rechnungen geschrieben habe. Das möchte ich jetzt nachholen. Ich weiß, dass die Leistungen aus 2017 am Jahresende verjähren. Der Rechnungsempfänger wird sich voraussichtlich mit Händen und Füssen gegen die Bezahlung zur Wehr setzen. Da er einen Freund hat, der Rechtsanwalt ist, muss ich auch mit schmutzigsten Tricks rechnen und mein Geld vermutlich einklagen.

Welches ist das entscheidende Ereignis, das die Verjährung hemmt? Das Schreiben der Rechnung, das Einreichen der Klage oder der Gerichtstermin?

Gruß Andromedes

Nö, die verjähren am 31.12.1920.
Verjährungsfristen beginnen immer im daruf folgenden und nicht in dem Jahr indem das Ereignis statt fand. Um die Hemmung der Verjährung brauchste Dir jetzt also noch keinen Kopf machen.
Und da: ist der § dazu falls es 1920 doch nötig sein sollte. https://dejure.org/gesetze/BGB/204.html
ramses90

danke, dann kann ich ja auch noch meine Dienstleistungen aus 2016 verrrechnen.

Ja, auch die würde erst nach dem 31.12.2019 verjähren.

Aber mal am Rande weil es mich interessiert. Warum hast die Leistungen aus so lange zurückliegender Zeit nicht abgerechnet ? Sondern immer noch weitere Leistungen erbracht ?
Da steckt bestimmt mehr dahinter und dann könnte auch das Stichwort „Verwirkung“ ins Spiel kommen.

Musste der „Kunde“ überhaupt damit rechnen deine Leistung wird berechnet ?
Und kann er nicht davon ausgehen sie wird nicht mehr eingefordert wenn man sich jahrelang nicht rührt ?

MfG
duck313

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… und in welchen Jahrhundert lebst Du?

verwirkt ist das wohl nicht, da wir ständig davon gesprochen haben, dass die Leistungen noch verrechnet werden müssen. Es ist einfach so, dass sowohl der Rechnungsempfänger als auch ich Geld nicht wirklich „nötig“ haben, und es auf die paar Tausender eigentlich nicht ankommt.

Meine Ausgangsfrage würde mich trotzdem noch interessieren.

Rechnung genügt nicht, aber hier ist sie doch zwingend erforderlich weil noch gar keine gestellt wurde !
Man kann doch schlecht eine Forderung über Mahnbescheid oder gleich Zahlungsklage einzutreiben versuchen, wenn man die Forderung noch gar nicht benannt hatte. Noch ist der Kunde doch gar nicht im Verzug !

Schreibe Rechnung, empfehlenswert die älteste zuerst, setzte Zahlungsfrist und warte die ab. Danach wird man weitersehen.
Es hat aus meiner Sicht nicht unbedingt Sinn eine Gesamtrechnung zu schreiben. Wenn die Situation nicht bereits völlig verfahren ist (klingt gar nicht so), dann würde ich schon erwarten, es erfolgt auch die Zahlung wenn sie erst einmal beziffert und angefordert wird.

MfG
duck313

danke für Deine Antwort. Mir ist schon klar, dass ich erst mal eine Rechnung mit Fristsetzung schreiben muss. Da ich davon ausgehe, dass sein Anwaltsfreund mit irgendwelchen hinterlistigen Tricks versuchen wird, die Zahlung in die Verjährung zu verschieben, würde mich aber trotzdem noch interessieren, welches Ereignis denn nun tatsächlich vor dem Jahresende passieren muss, damit die Verjährung gehemmt wird.

Der Mahnbescheid oder gleich die Klage auf Zahlung.

Du hast ja noch gut ein halbes Jahr Zeit für Forderung aus 2016. Wenn Du jetzt eine Rechnung verschickst mit z.B. 2 oder auch 4 Wochen Zahlungsfrist ,dann bist Du ja immer noch auf der sicheren Seite wenn Du danach weitere fristwahrende Schritte unternimmst. Bei Forderungen aus nach 2016 ist keine wirkliche Eile geboten.

Eüste mich gerade zum Sprung nach 2020 :innocent:ramses90

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Oh, oh! 2020 war gemeint. darauf hat mich aber auch erst LittleArrow gebracht. Tausenddank dafür. ramses90

Eine Rechnung ist allerdings keine Fälligkeitsvoraussetzung, und eine Klage bedarf weder zu ihrer Zulässigkeit noch zu ihrer Begründetheit des Verzugs. Ein Kläger muss allerdings wissen, dass, wenn der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt, der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 93 ZPO).

Wie ist eigentlich dein schräges Bild von Rechtsanwälten entstanden?

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