Wem gehören die Daten in der Datenbank?

Nehmen wir mal an, Firma A kauft eine Lizenz von Firma B für eine Unternehmensanwendung (Buchhaltung, Produktverwaltung, Buchungssystem oder ähnliches). Sämtliche Daten die von den Benutzern von Firma A in die Anwendung eingegeben werden, werden in einer Datenbank (z.B.: MySQL) gespeichert.
Darf Firma A nun eigentlich eine Firma C oder Freiberufler mit Dienstleistungen beauftragen die einen Zugriff auf die Daten von Firma A in der von Firma B vorgegeben Struktur (Datenbankmodell) benötigen (z.B. Erstellen von Berichten, Entwicklung von Schnittstellen, etc.)? Wohlgemerkt, Firma C/Freiberufler hat keinerlei Vertragsverhältnis mit Firma B, nur mit Firma A.
Wenn Nein, würde das nicht bedeuten dass sämtliche Freiberufler / Firmen die solche Dienstleistungen anbieten ein rechtliches Problem hätten?
Wenn Ja, wie weit geht diese Befugnis? Darf Firma A dem Freiberufler/der Firma C z.B. eine Kopie oder einen Export der Datenbank aushändigen um die Entwicklung im eigenen Büro durchzuführen , bzw. um die für Firma A gemachten Entwicklungen in einer separaten Umgebung zu testen?

Andersherum gefragt: Die gespeicherten Daten gehören ja mit Sicherheit Firma A. Darf Firma A die Daten nun eigentlich im eigenen Interesse einem Dritten bereitstellen, auch wenn dass bedeutet, dass dadurch auch die Struktur, wie die Daten abgespeichert werden - also das Datenmodell, dass ja von Firma B entwickelt wurde - offenbart wird.

Wäre mal ganz interessant zu Wissen, also shon mal vorab vielen Dank für die Antworten.

Hallo,
interessante Frage…
Hatte zum Glück nich nicht das Problem, aber
ich würde sagen das das in der Lizenz mit angegeben
sein müsste - nachfragen würde ich aber auf alle
Fälle bei Firma B.
Helfen konnte ich wohl nicht…
Viel Glück noch
Wolfgang

Lieber Furlinger !

Dein Anliegen ist kein systemrechnisches Problem, sondern ein juristisches. Wie Du inzwischen bestimmt weisst, ist alles möglich, wenn man a) den richtigen Anwalt/Rechtsberater und b) die „richtigen“ Verträge zwischen Partnern hat !

Bitte nicht vergessen: Der Hersteller der am „deal“ beteiligten Software (der ist im Vorgang nicht explizite benannt) einerseits und die Eigentümer v.a. der personenbezogenen Daten haben mächtigere, gesetzlich geschützte Ansprüche in Sachen Urheberrechten, als dies von einem reinen NUTZER dieser Systeme/Daten geltend gemacht werden kann.

Löse also das Problem, sofern es überhaupt eines ist, bitte mit einem Juristen ! Wir vom Forum helfen Dir gerne bei allen Fragen rund um das Datenbank-KONZEPT.

Gutes Gelingen !

Hallo,
Ich sehe das wie folgt:
A ist verantwortlich für die Daten und muss sicherstellen, dass niemand an die Datenschutzrelevanten informationen kommt.
Wenn C von A engagiert wird um Arbeiten durchzuführen, muss A alles dafür tun, dass die Daten innerhalb des Hoheitsgebietes von A bleiben. C darf beispielsweise nicht die Daten aus dem Netzwerk von A laden ( EMail, Stick, DVD), sondern muss von dort aus arbeiten und muss zusätzlich die Verschwiegenheit schriftlich bekunden , C könnte ja Informationen bei den Wartungsarbeiten erlangen, die er nicht sehen sollte.
In der Praxis wird man aber ein weiteres System aufbauen, eine Referenz, in der entweder gar keine Datenschutzrelevanten Daten enthalten sind oder die Daten so aufgearbeitet wurden, dass kein bezug zwischen Daten und Kunden hergestellt werden kann.
Auf diesem Referenzsystem werden dann die für den Betrieb nötigen Dinge von C ausgearbeitet.
Das Unterschreiben der Datenschutzvereinbarung von C sollte generell erfolgen, damit A sich rechtlich in einigermassen ruhigem Fahrwasser befindet, wenn es doch mal zu Datenmissbrauch kommt.
Wenn B Wartungsmassnahmen durchführen muss, wäre dies unter ständiger beobachtung von A möglich, beispielsweise über einen Remotezugang, welcher komplett Videoüberwacht ist, so dass alle Schritte nachvollzogen werden können. Ungeschützter Zugang zu den Daten von A muss in jedem Fall unterbunden werden, A steht hier in alleiniger Verantwortung.
Ob dies jurstisch so korrekt wiedergegeben ist, weiss ich nicht, ich handhabe es jedenfalls so, da ich Mitarbeiter von A bin :smile:
Es kann aber auch noch sein, dass B ein Wörtchen mitzureden hat, wenn beispielsweise an dem Produkt von B keine Arbeiten durchgeführt werden dürfen, weil dadurch die SLA verletzt wird. Diese „embeeded Systems“ gibts häufig und nur B darf am dem System arbeiten, dann ist C ganz aussen vor, sonst verstösst A gegen den Vertrag mit B.
Es gibt aber auch Sicherungsschichten, z.B. In der DB, um die Daten gegen unerlaubtes auslesen zu schützen, dann würde B/C ohne einen entsprechenden Zugriffsschlüssel nur die kodierten Daten zu sicht bekommen, könnte also keinen Missbrauch betreiben und trotzdem einen Teil der Wartungsmassnahmen durchführen.

Da ich annehme, dass mit dem Auftrag an C irgendetwas am Datenmodell erweitert werden soll, denke ich, geht das nicht, da man hierfür den Urheber benötigt.
Letztlich entscheidet aber der Lizenzvertrag zwischen A und B, was erlaubt ist.

Für die Entwicklung ist die Zugänglichkeit der Daten nicht notwendig - zudem sollten produktive Daten niemals für Entwicklungszwecke genutzt werden.

Man könnte jetzt sagen: Firma B merkt das ja eh nicht. Bedenken sollte man allerdings eventuelle Schadenersatzansprüche, falls irgendwas später nicht mehr oder fehlerhaft funktioniert (dafür hat man ja in der Regel einen Hersteller).

Da ich kein Jurist bin und ich hier nur meine Laienbeurteilung abgebe, empfehle ich dringend, einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt digitales Urheberrecht zu konsultieren.

Insgesamt sehe ich es als Laie so, das dieser Bereich in gewissem Maße eine Grauzone ist.

Was spricht dagegen, den Auftrag direkt an B zu geben?

Wenn das nicht geht, wäre es vielleicht ratsam von Firma B einen Komplettexport entwickeln lassen und darauf mit einer separaten Datenbank und Anwendung aufsetzen. (Und nicht vergessen, im Vertrag mit C die vollständigen Rechte mit zu kaufen)

Gruß,
Honeyhead

HALLO, wenn A die Lizenz erworben hat, dann ist ihm ein Nutzungsrecht übertragen worden. Im Nutzungsvertrag wird alles geregelt, Dauer, Umfang, Weitergabe, Exclusivität etc. Und alles hat eben seinen Preis. Das heisst natürlich auch, dass sich der Urheber, also B, jetzt in die Karten schauen lassen muss.

Sollte A jetzt Freelancer anheuern, die für ihn die Arbeit erledigen und dafür Zugriff auf diverse Datenbanken brauchen, so denke ich, sollte das wohl in Ordnung gehen, wenn das im Nutzungsvetrag so festgelegt ist. Was allerdings nicht heisst, dass sich besagte Freelancer daraufhin mit dem jetzt zugänglichen Wissen selbständig machen dürfen, Das wäre dann wohl Diebstahl.

Es ist das vertrakte beim UrhG. Kein Problem, das Wissen anderer in Erfahrung zubringen. Und weil man kein Geld für die Lizenzen hat, es einfach kostenlos zu nutzen. Das geht gut, solange man es abgeschottet am eigenen PC macht. Geht man damit an die Öffentlichkeit, steht ganz schnell der Teufel an der Ecke. Da muss dann wohl jeder selbst entscheiden, ob er in den Apfel beisst oder es doch lieber sein lässt.

wenn Du mer wissen wilst, schau einfach unter dem Stichwort „Urhebergesetz - Nutzungsrechte“ im Internet. Es gibt dort einige RAe, die mit abgeschriebenen Gesetzestexten Werbung für sich machen. Ich bin übrigens keine Rechtsanwalt. MfG Bramante

Da kann ich nich kompetent weiterhelfen!
Gruß M Ritter

Hei,

darüber haben sich schon Proffs den Kopf zerbrochen.

Wenn im Kaufvertrag nichts anders vermerkt, erwirbt der Käufer alle Rechte an dem Produkt und kann dann damit machen was er will.

Wenn er seine Datenstrukturen (-meistens wird ja hier und da alles angepasst) einem Partner zur Verfügung stellt, kann der Verkaäufer dieses nicht verhindern.
Die Strukturen sind aber nur Feldmäßig sichtbar und nicht alles was noch dahinter steckt, denn dies ist im Code verschlüsselt. Quellcode kann man aber mit erwerben, was allerdings zumeist immens teuer ist.

Eine weitere Firma mit einem Entwicklungsauftrag zu beauftragen die eigenen Daten aus zu werten ist ebenfalls nicht verboten. Sollten die Daten von einer Partnerfirma kommen, so muß diese der Nutzung schriftlich zu stimmen, die rechtliche Sicherheit gegeben ist.

Ich hoffe, daß war es was due höhren wolltes.

M. Schick

Hallo,
das sind sicher sehr interessante Fragen. Die muss aber ein Rechtsanwalt beantworten und ich bin keiner. Aber auch schon die Frage ist nicht ganz sauber. Die Daten gehören nach meinem Verständnis eindeutig der Firma A. Bevor die Firma A die Daten weiter geben darf, muss sie zuerst prüfen, ob sie das aus Datenschutzgründen überhaupt darf. Dann muss die Firma A die Verträge mit B prüfen. A hat die Software im Normalfall ja nicht gekauft sondern nur ein Nutzungsrecht erworben.
Viele Grüße

Bei dem Thema führt an einer fachanwaltlichen Beratung mit Sicherheit kein Weg vorbei. Invesiere zumindest ein paar Euro. Z.B. hier:

http://www.frag-einen-anwalt.de/sitesearch.asp?cx=01…

Gruß
Formator

Hallo Furlinger,

Deine Frage ist eine Frage für den Rechtsanwalt und somit keine technische Frage.
Grundsätzlich ist es aber so dass die mit Acces programierten Anwendungen der Fa. gehören die im Besitz der Access-Lizenz ist. Der Eigentümer (Lizenzinhaber) entscheidet also bei Weitergabe der Anwendung über deren Nutzung.
Ich empfehle deshalb bei Weitergabe solcher Anwendungen einen entsprechenden Vertrag zu erstellen.

Mit freundlichem Gruß

Friwem

Sorry, keine Ahnung.

Gruß
Thomas

hi,
naja: die daten gehören A.
die frage ist vermutlich, inwiefern die datenmodellierung (durch B) als originelle leistung zu werten ist.
außerdem: hat B mit A bzgl datenweitergabe (an C) etwas vereinbart?

ich nehm ja an, dass es darum geht, inwieweit jemand (A) mit einer programmierung (von B) zu einen (im weitesten sinn) konkurrenzunternehmen © wechsel darf.

ich bin da aber leider juristisch überfragt und muss letztlich passen.

m.