Hallo Andreas,
alle, was 1803 Kirchenbesitz war, gehört heute den
Bundesländern als Rechtsnachfolgern der damaligen deutschne
Staaten, sofern sie diesen Besitz nicht seitdem verkauft oder
verschenkt haben.
das ist schlicht falsch. Die Säkularisation ist eben keine generelle Enteignung gewesen. Zu unterscheiden wären hier ohnehin die Säkularisation im linksrheinischen (annektierten) Gebiet, die vor allem die Fürsterzbistümer Mainz, Köln und Trier betraf. Die wurden als Staaten aufgelöst, und zwar gemäß dem Konkordat zwischen Frankreich (vertreten durch den 1. Konsul Napoleon Bonaparte) und Papst Pius VII. vom 23 Fructidor des Jahres IX (10.09.1801). In diesem Konkordat wurde die staatliche Besoldung kirchlicher Funktionsträger als Kompensation für die Enteignung von Territorien festgelegt, außerdem wurden diesen Funktionsträgern angemessene Unterkünfte zugestanden - das betraf vor allem die Pfarrhäuser (ausdrücklich mit Gärten) und die Bischofspaläste (Sektion III des Konkordats). Alle anderen Immobilien wurden enteignet (Artikel LXXIV).
Was die rechtsrheinischen Gebiete anging, so wurde deren Säkularisierung (neben der Mediatisierung der kleineren Reichsstände) zur Entschädigung der verloren gegangenen linksrheinischen Territorien zunächst im Vertrag von Lunéville 1801 festgelegt und abschließend im Reichsdeputationshauptschluss 1803 (speziell §35) geregelt. Dabei wurden Bischofsstühle, Domkapitel, Stifte und Klöster zugunsten der Landesherren enteignet und sie verloren die politische Herrschaft als Reichsstände (‚Herrschaftssäkularisation‘) über ihre Territorien. Insgesamt handelte es sich um 122 geistliche Klein- und Kleinststaaten. Grundsätzlich ist hier zu unterscheiden zwischen Herrschaftssäkularisation (Verlust der politischen Herrschaft) und der sog. Klostersäkularisation, bei der vor allem die Klöster und Stifte aufgelöst und enteignet wurden. Übrigens auch nicht alle - vorrangig natürlich die, die zu reinen Versorgungsanstalten nachgeborener Adelssprößlinge geworden waren.
Das für Seelsorge, Caritas und teilweise auch für den Unterricht vorgesehene Vermögen wurde jedoch gemäß der Schutzbestimmung des §65 („Fromme und milde Stiftungen sind wie jedes Privatvermögen zu konservieren“) ausdrücklich von der Enteignung ausgenommen - also vor allem das aus Schenkungen und Erbschaften stammende Kirchen- oder Pfarrvermögen der Gemeinden. Das betraf nicht nur Grundstücke, die mit Kirchen, Pfarrhäusern, Gemeindeschulen usw. usf. bebaut waren, sondern auch den landwirtschaftlichen Grundbesitz, mit dem die Pfarreien zur Finanzierung (aus der Verpachtung) ihrer seelsorgerischen und karitativen Aufgaben ausgestattet waren.
Nach 1815 wurde dieser Kirchenbesitz auch in den linksrheinischen Gebieten, die nun preußisch, bayerisch, hessisch usw. geworden waren, über diverse Konkordate restituiert. Dieser Grundbesitz ist nach wie vor erheblich - die Kirchen sind trotz Säkularisation nach dem Staat die mit Abstand größten Grundeigentümer in Deutschland.
Freundliche Grüße,
Ralf