Hallo, wenn der Kontoinhaber verstirbt und dessen Ehefrau einzige Bevollmächtigte ist, kann sie dann automatisch über das Guthaben auf dem Konto verfügen oder geht das nur mit Einverständnis der Kinder aus SEINER ersten Ehe, da sie auch anteilig davon erben würden?
Hallo,
Wenn die Vollmacht über den Tod hinaus gilt (das ist die Regel), kann sie zunächst weiter verfügen, das ist auch sinnvoll, damit überhaupt jemand anfallende Kosten begleichen kann.
„Verfügen können“ heisst aber nicht „behalten dürfen“. Wenn sie zum Beispiel das Vermögen komplett abräumt aber später nur einen Teil erbt, muss sie den Rest wieder herausgeben.
Hans-Jürgen
Das Geld des Kontoinhabers gehört den Erben. Wenn es keine Vollmacht über den Todesfall hinaus war, dann wird das Konto sogar gesperrt, bis der Erbschein vorliegt. Eben damit sich niemand bereichert. Hört sich krass an, ist aber meiner Mutter damals mit dem Konto meines Vaters genauso passiert. Erst mit Erbschein bekam sie wieder Geld ausgezahlt, vorher nicht. War eine sehr unschöne Situation.
Hallo !
wie schon vorher gesagt :
das Geld gehört den Erben !
die Frage ist auch : gibt es ein Testament ?
Wenn sich die Ehel. gegenseitig zu Alleinerben bestimmt haben,
braucht nur das erföffnete Testament vorgelegt zu werden.
(… und Sterbeurkunde natürlich…)
Falls es kein Testament gibt, gilt die gesetzl. Erbfolge;
d.h. evtl. vorhandene Kinder erben mit oder müssen ihre Zustimmung zur Kontoumschreibung geben.
Es wird nicht immer ein Erbschein verlangt - das kommt auf die
Höhe des Guthabens an !
Bei geringeren Guthaben wird oft auch eine sog. „Nachlaßverfügung
mit Haftungserklärung“ eingesetzt.
Darin versichert der „Erbe“, daß kein Testament besteht und daß
keine weiteren Erben vorhanden sind.
Gruß
heddygg
Soweit ich weiß an seine Frau (Bankvollmacht), außer es gibt ein Testament oder ein ähnliches Schriftstück. LG
Hallo,
Soweit ich weiß an seine Frau (Bankvollmacht), außer es gibt
ein Testament oder ein ähnliches Schriftstück. LG
mal abgesehen davon, daß ich nicht verstehe, was Du mit „ähnliches Schriftstück“ meinst: wie kommst Du darauf, daß das Geld seiner Frau gehört und was hat eine Bankvollmacht mit Eigentumsverhältnissen zu tun?
Die richtige Antwort lautet „das Vermögen eines Verstorbenen geht an seine Erben“ und die wurde auch schon mehrfach gegeben. Einziger Erbe kann die Ehefrau sein, muß aber nicht und ist es gerade dann häufig nicht, wenn kein Testament vorliegt.
Deine Antwort ist also im großen und ganzen ziemlich falsch.
Gruß
C.
Hallo C.,
wie kommst Du darauf, daß das
Geld seiner Frau gehört und was hat eine Bankvollmacht mit
Eigentumsverhältnissen zu tun?
ich schreibe jetzt nur aus meiner Erfahrung nach dem Tod meines Mannes. Ich hatte die Bankvollmacht über sein Girokonto. Das Bankinstitut wollte vorab nur eine Sterbeurkunde sehen und meinte, dass ich weiterhin über das Geld verfügen könne. Ein Testament (Berliner-Testament - keine Kinder) oder den Erbschein musste ich nicht vorlegen; den Erbschein erst, als ich das Konto auflösen/übertragen wollte.
Einziger Erbe kann die Ehefrau sein, muß aber nicht
und ist es gerade dann häufig nicht, wenn kein Testament
vorliegt.
JAAAAAA: kann!!!, ist aber zumeist nicht so, wenn sich die nächste Erbfolge querstellt.
Wie gesagt, mein Mann und ich hatten ein Berliner Testament, in dem wir uns ergo jeweils als Alleinerben eingesetzt haben (hatten meine Eltern auch).
Das heißt aber trotzdem nicht, dass man automatisch zum Alleinerben wird und sofort einen Erbschein bekommt. Das Amtsgericht wird die nächste Erbfolge (beim Tod meines Vaters waren es meine Schwester und ich - beim Tod meines Mannes waren es seine Eltern) anschreiben, damit diese auf ihren Pflichtanteil verzichten - erst dann wird ein Erbschein ausgestellt.
Meine Schwiegermutter war so blöd, das Erbe auszuschlagen, was aber nicht gleichbedeutend mit einem Verzicht auf den Pflichtanteil ist. Das hieß, dass die nächste Erbfolge griff: Der Halbbruder meines Mannes musste nun auf seinen Pflichtanteil verzichten.
Damit hat sich die Aushändigung des Erbscheins lange hingezogen - und ohne den kam ich an das andere Konto, für das ich keine Vollmacht hatte, nicht ran. Das Testament akzeptierten sie (verständlicherweise) nicht. Und die Vorsorgevollmacht wurde mit dem Ableben ungültig.
Grundsätzlich wird die Höhe des Erbes vom Todestag an berechnet. Soll heißen: Wenn ich jetzt das Girokonto abgeräumt hätte, meine Schwiegermutter/mein Schwager ihren Pflichtanteil erfolgreich eingeklagt hätte, wäre die Erb-Summe, die am Todestag auf dem Konto war, angesetzt worden.
Viele Wochenendgrüße
Kathleen
Guten morgen,
wie kommst Du darauf, daß das
Geld seiner Frau gehört und was hat eine Bankvollmacht mit
Eigentumsverhältnissen zu tun?ich schreibe jetzt nur aus meiner Erfahrung nach dem Tod
meines Mannes. Ich hatte die Bankvollmacht über sein
Girokonto. Das Bankinstitut wollte vorab nur eine
Sterbeurkunde sehen und meinte, dass ich weiterhin über das
Geld verfügen könne.
das geschah dann aufgrund der Vollmacht. Hätte es andere Erben gegeben und hättest Du unberechtigt über das Konto verfügt, hättest Du dieses Geld der Erbengemeinschaft geschuldet. Kann sein, daß Du das meintest aber ich wollte es nur noch einmal klarstellen. Es gibt hier ja einige, die Vollmacht mit Eigentum verwechseln.
Der Rest Deines Artikels ist komplett richtig.
Grüße
C.
hi
das geschah dann aufgrund der Vollmacht.
Erlischt den in D die Gültigkeit einer solchen Vollmacht nicht mit dem Tod desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat?
Bei uns ist das meines Wissens nämlich so.
Gruß
Edith
Erlischt den in D die Gültigkeit einer solchen Vollmacht nicht mit dem Tod desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat? Bei uns ist das meines Wissens nämlich so.
Zum Beispiel kann bei uns die andere Person zu Lebzeiten Mitinhaber des Kontos werden, mit vom bisherigen einzigen Kontoinhaber unabhängiger Verfügungsgewalt über das Konto.
Gruß
Edith
Grüße
Erdbeerzunge
Hallo C.,
das geschah dann aufgrund der Vollmacht. Hätte es andere Erben
gegeben und hättest Du unberechtigt über das Konto verfügt,
hättest Du dieses Geld der Erbengemeinschaft geschuldet.
es gibt eben immer noch „andere Erben“, wenn sie trotz Berliner-Testament ihren Pflichtanteil nicht ausschlagen. Nein, ich habe nicht unberechtigt über das Guthaben verfügt, hätte es aber im Falle der Einklagung des Pflichtanteils eben der nächsten Erbfolge „geschuldet“.
Kann
sein, daß Du das meintest aber ich wollte es nur noch einmal
klarstellen. Es gibt hier ja einige, die Vollmacht mit
Eigentum verwechseln.
Das stimmt natürlich! Und die Unwissenheit ist häufig der Grund für Erbstreitigkeiten/Probleme.
Liebe Wochenendgrüße
Kathleen
Hallo Edith,
das geschah dann aufgrund der Vollmacht.
Erlischt den in D die Gültigkeit einer solchen Vollmacht nicht
mit dem Tod desjenigen, der die Vollmacht erteilt hat?
Bei uns ist das meines Wissens nämlich so.
das kommt auf die Vollmacht an. Wir kennen Vollmachten bis zum Todesfall, für den Todesfall und über den Tod hinaus. Ich kann nicht für alle Kreditinstitute sprechen aber ich würde mal vermuten, daß die letztgenannte die häufigste ist.
Grüße
C.
hi
Zum Beispiel kann bei uns die andere Person zu Lebzeiten
Mitinhaber des Kontos werden, mit vom bisherigen einzigen
Kontoinhaber unabhängiger Verfügungsgewalt über das Konto.
das gibt es bei uns auch, ist aber was komplett anderes als eine Kontovollmacht und hat nach dem Tod völlig andere Auswirkungen auf die Kontoverfügung als eine bloße Kontovollmacht
Gruß
Edith
hi C.
das kommt auf die Vollmacht an. Wir kennen Vollmachten bis zum
Todesfall, für den Todesfall und über den Tod hinaus. Ich kann
nicht für alle Kreditinstitute sprechen aber ich würde mal
vermuten, daß die letztgenannte die häufigste ist.
Ich kenne bislang eigentlich nur die erste, aber wenn ich daran denke, werde ich mich nach meinem Urlaub schlau machen, ob es auch bei uns die anderen beiden Varianten gibt.
Gruß
Edith