Wem gehört mein Nachbargrundstück

Wie erfahre ich wem das an meiner Ausfahrt angrenzende Grundstück gehört?
Am Vermessungsamt heißt es " wir dürfen es nicht sagen "

Wo, bzw. wiekann man rel. kostenfreie Auskunft erhalten wem das an meiner Ausfahrt angrenzende Grundstück gehört?

Danke im Voraus

Werner

Versuche es einmal über die Gemeindeverwaltung, bzw. Amtsgericht (Grundbuchamt)

Gruß Merger

Hallo,

Am Vermessungsamt heißt es " wir dürfen es nicht sagen "

Mit welcher Begründung?

Wo, bzw. wiekann man rel. kostenfreie Auskunft erhalten wem
das an meiner Ausfahrt angrenzende Grundstück gehört?

Als Nachbar sollte das notwenige „berechtigte Interesse“ an der Information schon vorhanden sein. Ich würde es noch mal versuchen und

  • bei Weigerung eine Begründung fordern
  • notfalls ein Gespräch mit dem Vorgesetzten führen.

Bei den Gesprächen aber bitte freundlich und geduldig bleiben und auf jeden Fall darauf hinweisen, daß man der Eigentümer des Nachbargrundstückes ist.

Gruß

Jörg zabel

Hallo Werner

Diese Auskunft unterliegt in der Tat dem Datenschutz. Man erhält sie beim Grundbuchamt - wenn man ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen kann. Dazu muss dann allerdings ein substantiierterer Grund vorgetragen werden als „ich bin der Nachbar“.

Gruß
smalbop

Hallo,

die bloße Stellung als Eigentümer eines Nachbargrundstücks ist kein ausreichender Grund für ein „berechtigtes Interesse“ im Sinn des § 12 GBO (siehe bspw. OLG Köln, 19.11.2009 – 2 Wx 95/09 einsehbar unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/2_Wx_…)
Stattdessen müsste der Nachbar darlegen, aufgrund welcher konkreten, in der räumlichen Nähe begründeten Umstände er der Einsicht bedarf. Das könnte bspw. auch ein wirtschaftliches Interesse sein (ungepflegte/schadhafte Grundstückseingrenzung, gemeinsam genutzte Wege, die einer Pflege bedürfen, eine gemeinsame Mauer etc.) oder das Interesse einer Gefahrenabwehr (umstürzender Baum etc.).
Auf jeden Fall muss es ein Grund sein, der das berechtigte Interesse des Eigentümers, eine Einsicht in das Grundbuch zu verhindern überwiegt.

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Hallo,

die bloße Stellung als Eigentümer eines Nachbargrundstücks ist
kein ausreichender Grund für ein „berechtigtes Interesse“ im
Sinn des § 12 GBO (siehe bspw. OLG Köln, 19.11.2009 – 2 Wx
95/09 einsehbar unter
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/2_Wx_…)

In dem Urteil heisst es doch:
„Auf die Beschwerde des Antragstellers … werden die Ablehnung des Antrages auf Grundbucheinsicht … aufgehoben.“
Das bedeutet doch gerade, daß dem Nachbarn das berechtigte Interesse untersttellt wird. Oder habe ich etwas falsch gelesen?

Gibt es weitere Rechtsprecheung zu diesem Thema?

Gruß
Jörg Zabel

In dem Urteil heisst es doch:
„Auf die Beschwerde des Antragstellers … werden die
Ablehnung des Antrages auf Grundbucheinsicht … aufgehoben.“
Das bedeutet doch gerade, daß dem Nachbarn das berechtigte
Interesse untersttellt wird. Oder habe ich etwas falsch
gelesen?

In dem vorliegenden Fall wurde tatsächlich die Ablehnung aufgehoben weil „kleine Wege, die von den Anliegern als Durchgang und Durchfahrt genutzt würden“ vorhanden waren, „wobei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ungeklärt seien.“ In dieser mangelnden Klärung der Verhältnisse hat das Gericht ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse gesehen: „Ein berechtigtes – gegenwärtiges - Interesse des Antragstellers bzw. seiner Ehefrau kann bei dieser Sachlage schon darin liegen, zu erfahren, ob und ggf. in welchem Umfang sie derzeit als Anlieger zur Benutzung der Wege befugt sind, was sich u.U. durch die begehrte Einsicht oder durch Nachfrage bei dem im Wege der Einsicht ermittelten Eigentümer klären ließe.“

Das Gericht hat aber auch betont, dass "die bloße Stellung als Eigentümer eines Nachbargrundstücks kein ausreichender Grund für ein „berechtigtes Interesse“ gewesen wäre. Der Kläger hatte aber ausreichende Gründe vorgetragen, die jedoch vom Grundbuchamt in der Entscheidungsfindung über die Einsichtnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Weitere Urteile sind mir nicht bekannt und eine Recherche würde mich Momentan zu viel Zeit kosten. Vielleicht finden sich ja andere Berufene!

Hallo,

Das Gericht hat aber auch betont, dass "die bloße Stellung als
Eigentümer eines Nachbargrundstücks kein ausreichender Grund
für ein „berechtigtes Interesse“ gewesen wäre. Der Kläger
hatte aber ausreichende Gründe vorgetragen, die jedoch vom
Grundbuchamt in der Entscheidungsfindung über die
Einsichtnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

Gut.
Denken wir mal weiter.

Es wird immer nur pauschal von der Einsicht in „das Grundbuch“ gesprochen. Und fast im gleichen Atemzug „Datenschutz“ in den Mund genommen.

Nach meiner Meinung ist in jedem Einzelfall der Grundbucheinsicht zu prüfen, welche Informationen auf Grund von „berechtigtem Interesse“ herausgegeben werden können/müssen.

Im Sinne der Ursprungsfrage (Nachbarschaft an einer Zufahrt) ist die Angabe des Eigentümers des Nachbargrundstücks für mich verhältnismäßig schnell „berechtigtes Interesse“. Bei „Lasten und Beschränkungen“ mag es noch notwendig sein (Wegerecht), die Angaben über Grundschulden und Hypothken würden den Nachbarn nichts angehen.

Gruß
Jörg Zabel

Nach meiner Meinung ist in jedem Einzelfall der
Grundbucheinsicht zu prüfen, welche Informationen auf Grund
von „berechtigtem Interesse“ herausgegeben werden
können/müssen.

Genau!

Im Sinne der Ursprungsfrage (Nachbarschaft an einer Zufahrt)
ist die Angabe des Eigentümers des Nachbargrundstücks für mich
verhältnismäßig schnell „berechtigtes Interesse“.

Das zu beurteilen läge im Ermessen der Behörde bzw. des Sachbearbeiters. In der Ursprungsfrage ist von „das an meiner Ausfahrt angrenzende Grundstück“ die Regel. Nur die Tatsache, dass ein Grundstück an eine Ausfahrt grenzt, wäre nach dem Urteil kein berechtigtes Interesse. Bei einer gemeinsam genutzten Zufahrt, schadhaften Stellen, die auf das eigene Grundstück einwirken oder ähnlichen Umständen wäre die Lage klarer.

Ob es solche Umstände gibt, weiß aber wohl nur der Fragesteller…