In dem Urteil heisst es doch:
„Auf die Beschwerde des Antragstellers … werden die
Ablehnung des Antrages auf Grundbucheinsicht … aufgehoben.“
Das bedeutet doch gerade, daß dem Nachbarn das berechtigte
Interesse untersttellt wird. Oder habe ich etwas falsch
gelesen?
In dem vorliegenden Fall wurde tatsächlich die Ablehnung aufgehoben weil „kleine Wege, die von den Anliegern als Durchgang und Durchfahrt genutzt würden“ vorhanden waren, „wobei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ungeklärt seien.“ In dieser mangelnden Klärung der Verhältnisse hat das Gericht ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse gesehen: „Ein berechtigtes – gegenwärtiges - Interesse des Antragstellers bzw. seiner Ehefrau kann bei dieser Sachlage schon darin liegen, zu erfahren, ob und ggf. in welchem Umfang sie derzeit als Anlieger zur Benutzung der Wege befugt sind, was sich u.U. durch die begehrte Einsicht oder durch Nachfrage bei dem im Wege der Einsicht ermittelten Eigentümer klären ließe.“
Das Gericht hat aber auch betont, dass "die bloße Stellung als Eigentümer eines Nachbargrundstücks kein ausreichender Grund für ein „berechtigtes Interesse“ gewesen wäre. Der Kläger hatte aber ausreichende Gründe vorgetragen, die jedoch vom Grundbuchamt in der Entscheidungsfindung über die Einsichtnahme nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Weitere Urteile sind mir nicht bekannt und eine Recherche würde mich Momentan zu viel Zeit kosten. Vielleicht finden sich ja andere Berufene!