Das Polizeibeamte unter bestimmten Umständen Zutritt zur Wohnung fordern können ist klar, bei Strom-/Wasserzählern sollte man den Kontrolleur im eigenen Interesse auch an den Zähler lassen. Wie sieht es aber z.B. mit GEZ-Kontrolleuren aus?
GEZ-Kontrolleure: Wir müssen draußen bleiben?
Wie sieht es aber z.B. mit GEZ-Kontrolleuren aus?
Diese muss man nichts ins Haus lassen, meine ich zu wissen. Sie sind ja keine Staatsgewalt wie die Polizei, noch bin ich eigentlich daran interessiert, sie hineinzulassen.
Aber Du kannst ja auch mal die GEZ direkt fragen : http://www.gez.de
Gruß!
Chris
Den Teufel mußt Du tun…
Hi Marc,
die Unverletzlichkeit der Wohnung ist bekanntlich in § 13 (1) des Grundgesetzes eindeutig geregelt. Polizeibeamte dürfen eine Wohnung ohne richterlichen Beschluß auch nur dann betreten, wenn Gefahr im Verzug ist. In einem solchen Fall kann jeder - die hier anwesenden Polizeibeamten mögen mir die Wortwahl verzeihen - Aushilfswachtmeister eine Wohnungsdurchsuchung anordnen und durchführen lassen. Daß Strom & Co. irgendwann abgelesen werden müssen, ist auch klar, schließlich willst Du auch mal eine Nebenkostenabrechnung bekommen.
Die GEZ-Leute brauchst Du dagegen auf keinen Fall hereinzulassen. Die Herrschaften haben weder das Recht, Zutritt zu Deiner Wohnung zu verlangen noch einen Durchsuchungsbeschluß zu erwirken (auf welcher Grundlage denn auch?!).
So long
Tessa
Das Polizeibeamte unter bestimmten Umständen Zutritt zur
Wohnung fordern können ist klar, bei Strom-/Wasserzählern
sollte man den Kontrolleur im eigenen Interesse auch an den
Zähler lassen. Wie sieht es aber z.B. mit GEZ-Kontrolleuren
aus?
da solche Leute auch in Zivil plötzlich vor der Türe stehen, IMMER VORHER Ausweis zeigen lassen und auch in Ruhe ansehen. Bei einem E-Werksmitarbeiter erforderte dies mal Laufarbeit. Sein Auto war weiter entfernt geparkt, also zurücklatschen, Ausweis holen und dann brav herzeigen. Beachte, daß es auch gefälsche Polizeiausweise gibt (kürzlich wurden die neuen Ausweise, ich glaube es war NRW, im Fernsehen gezeigt und darauf hingewiesen, daß es gefälschte gibt! Ich würde mich als auf die Blechmarke nicht verlassen!)
Ich habe mal gehört, daß die GEZ-Kontrolleure sich den Zugang zur Wohnung „erschleichen“, indem sie behaupten, z.B. vom Heizungsdienst oder so zu kommen.
Stimmt das?
Und was machen die denn, wenn man dann den Ausweis vorlegen läßt? Geben die dann Fersengeld? Und kann man sie verklagen, so nach dem Motto „Erschleichung einer Auskunft unter Vorspiegelung falscher Tatsachen“? Und muß man dann im Nachhinein GEZ-Gebühren zahlen, für den Fall, der Typ hätte einen unangemeldeten laufenden Fernseher gesehen?
Irgendjemand Erfahrung auf diesem Gebiet?
)
Gruß, Bea
Hi Bea,
wer auf diese blöde Masche hereinfällt, ist selbt schuld. Natürlich weiß ich nicht, wie es in Deiner Stadt ist, in Berlin kündigen sich die Herrschaften von der BEWAG oder vom Ablesedienst mit einer großzügigen Frist an. Ein „Heizungsdienst“ ist - wenigstens mir - unbekannt.
Allerdings habe ich gelesen, daß sich die GEZ-Leute durchaus unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Wohnung zu schleichen versuchen, indem sie z. B. vorgeben, Dir ein Abo für eine TV-Zeitschrift verkaufen zu wollen. Dummerweise ist das „Erschleichen einer Auskunft unter Vorspiegelung falscher Tatsachen“ kein Straftatbestand. Einen Ausweis sollte man sich dennoch auf jeden Fall zeigen lassen, egal ob E-Werk oder Polizei.
So long
Tessa
Meine Herren, 225 Sternchen … (oT)
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Das Polizeibeamte unter bestimmten Umständen Zutritt zur
Wohnung fordern können ist klar, bei Strom-/Wasserzählern
sollte man den Kontrolleur im eigenen Interesse auch an den
Zähler lassen. Wie sieht es aber z.B. mit GEZ-Kontrolleuren
aus?
Da die Wohnung [= Jede gegen aussere Einfluesse geschuetzte Umfriedung, die dem zumindest nicht nur gelegentlichen Aufenthalt von Personen dient.] gem. Art. 13 GG einen ausserordentlich hohen Schutz geniesst, muss man noch nicht einmal die Polizei in die Wohnung lassen. Es reicht definitiv nicht aus, dass der Polizist einem eine Blechmarke oder einen sonstigen Ausweis zeigt.
Ein richterlich angeordneter Durchsuchungsbefehl muss vorliegen und dieser muss dem Betroffenen auch vorgezeigt werden.
Aussnahmen bestätigen die Regel [Gefahr in Verzug o.ae,] !!!