Weniger Miete wenn Trockenboden verkleinert?

Hallo,

Folgendes Szenario:

Ein Mieter zieht in eine Wohnung ein.

Im Mietvertrag steht, dass dem Mieter ein Kellerraum zusteht. Größen sind dort nicht festgelegt.

Der Mieter bekommt bei Einzug durch den Vermieter statt dem Kellerraum einen Raum im Dachboden zugewiesen und ist damit einverstanden.

Der Mieter nutzt den Bodenraum 4 Jahre lang.

Nach 4 Jahren Lässt der Vermieter das Dach ausbauen, was dazu führt, dass der genutzte Bodenraum entfällt.

Nach Ausbau des Dachs wird ein erheblich kleinerer Bodenraum als Ersatz zur Verfügung gestellt.

Hat der Mieter ein Anrecht auf die alte Größe (Gewohnheitsrecht oder so ähnlich)?

Hat der Mieter stattdessen Anrecht auf Mietkürzung?

Danke und Gruß

S. Reumuth

Hierzu ist ergänzend noch zu sagen, dass das Szenario von einem privaten Raum ausgeht und nicht vom allgemeinen Teil des Dachbodens.

Ich glaube der Begriff „Trockenboden“ im Titel ist nicht ganz richtig, kann ihn aber nicht mehr ändern.

Gruß

S. Reumuth

Hallo.

Mietminderungstabelle: Trockenboden nicht benutzbar: 2,5 % Mietminderung: LG Hamburg, ZMR 77, 193

Hier wird dem Mieter aber nur eine kleinere Fläche als zuvor zugewiesen. Also dürfte der Mietminderungsanspruch minimalst sein. Ob sich dann der ganze Aufwand wegen ein paar Euro lohnt, darf bezweifelt werden.

Hallo,

Hat der Mieter ein Anrecht auf die alte Größe
(Gewohnheitsrecht oder so ähnlich)?

Wenn im Mietvertrag ein Kellerraum nicht der Größe nach bestimmt wurde, hat der Mieter - auch nach mehrjähriger Nutzung eines dem Kellerraum entsprechenden Raumes - keinen Anspruch auf einen Ersatz in derselben Größe. Ein Vertrauenstatbestand dürfte hier nicht bestehen.
Man wird sich wohl fragen müssen, welche Größe beide Parteien für angemessen gehalten hätten, wenn sie sich danach gefragt hätten.

Hat der Mieter stattdessen Anrecht auf Mietkürzung?

Wohl auch nicht, solange der neue Raum nicht um so viel kleiner ist, dass er in der ursprünglichen Weise (etwa als Abstellraum) gar nicht mehr nutzbar ist.

Gruß
Der Waldpoet

Wenn im Mietvertrag ein Kellerraum nicht der Größe nach
bestimmt wurde, hat der Mieter - auch nach mehrjähriger
Nutzung eines dem Kellerraum entsprechenden Raumes - keinen
Anspruch auf einen Ersatz in derselben Größe. Ein
Vertrauenstatbestand dürfte hier nicht bestehen.
Man wird sich wohl fragen müssen, welche Größe beide Parteien
für angemessen gehalten hätten, wenn sie sich danach gefragt
hätten.

Nein, man wird wohl wissen müssen, dass Mietverträge auch mündlichen geschlossen und abgeändert werden können. Wenn also der Mietvertrag einen Kellerraum ausweist und der Mieter mehrere Jahre lang statt dessen einen Raum im Dachboden nutzt, dem ihm der Vermieter angeboten hat, dann ist der Vertrag entsprechend dahingehend geändert worden.

Und ja, man hat dann definitiv einen Anspruch auf Minderung, wenn dieser Raum nicht mehr zur Verfügung steht oder der Ersatzraum kleiner ist, da der Dachbodenraum mit seiner dann vertraglich geschuldeten Größe eben größer war.

Guten Tag,

ein analoges Szenario wäre doch:

In der Wohnung ist eine Schiebetür zwischen zwei Zimmern. Diese ist im Mietvertrag nicht vermerkt.

Hat der Mieter nicht dennoch Anspruch, dass ihm die Schiebetür stets erhalten bleibt?

Falls der Anspruch hier besteht, müsste das doch auch für den „implizit vereinbarten“ Bodenraum gelten. Oder?

Gruß

S. Reumuth

Hallo Leopold,

Mietminderungstabelle: Trockenboden nicht benutzbar: 2,5 %
Mietminderung: LG Hamburg, ZMR 77, 193

wobei dann hier zu beachten wäre, dass nach § 536 Abs. 1 BGB eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt. Nach der Rechtsprechung liegt eine solche unerhebliche Minderung der Tauglichkeit dann vor, wenn sie zu einer Minderung von weniger als 3 % der Miete führen würde.

Gruß

Joschi

Nein, man wird wohl wissen müssen, dass Mietverträge auch
mündlichen geschlossen und abgeändert werden können. Wenn also
der Mietvertrag einen Kellerraum ausweist und der Mieter
mehrere Jahre lang statt dessen einen Raum im Dachboden nutzt,
dem ihm der Vermieter angeboten hat, dann ist der Vertrag
entsprechend dahingehend geändert worden.

Nur hat das weder mit der Frage noch mit meiner Antwort irgendetwas zu tun. Das Problem ist, dass eine Vereinbarung über die Größe nicht getroffen wurde, weder schriftlich im Mietvertrag, noch mündlich angesichts des Dachbodens.
Wenn zwischen den Parteien vereinbart wird, dass der Mieter einen Raum (von unbestimmter Größe) nutzen darf, hat das m.E. nicht zur Folge, dass die tatsächliche Größe Anspruch wird.

Und ja, man hat dann definitiv einen Anspruch auf Minderung,
wenn dieser Raum nicht mehr zur Verfügung steht oder der
Ersatzraum kleiner ist, da der Dachbodenraum mit seiner dann
vertraglich geschuldeten Größe eben größer war.

Und eben diese Auffassung, dass ein Raum bestimmter Größe geschuldet ist, ohne dass es eine Vereinbarung hierüber gibt, halte ich für zumindest diskussionswürdig.

Hallo!

Das Problem ist, dass eine Vereinbarung
über die Größe nicht getroffen wurde, weder schriftlich im
Mietvertrag, noch mündlich angesichts des Dachbodens.

Es wurde ME aber eine Vereibarung über einen explizit bestimmten Dachbodenraum getroffen, der ganz bestimmte Eigenschaften aufweist.

Mal angenommen, du schließt einen Mietvertrag über das Haus „Müllerstraße 8“ - könnte Dir dann der Vermieter einfach das Haus „Müllerstraße 4“ geben, das halb so groß ist, mit der Begründung, daß ihr über die Größe ja keine Vereinbarung getroffen habt? Ich denke nicht. Wenn also eine Vereinbarung über einen bestimmten Dachbodenraum getroffen wurde, würde ich dessen Eigenschaften als mitvereinbart ansehen.

Gruß,
Max

Hallo,

Nur hat das weder mit der Frage

doch.

noch mit meiner Antwort irgendetwas zu tun.

Mit Deiner Antwort wohl eher nicht. Die ist nämlich grottenfalsch.

Das Problem ist, dass eine Vereinbarung
über die Größe nicht getroffen wurde, weder schriftlich im
Mietvertrag, noch mündlich angesichts des Dachbodens.

Blödsinn.
Die Größe eines Raumes ändert sich nicht von allein, ergo ist selbstverständlich die Größe mit vereinbart. Man mietet schließlich nicht irgendeine Wohnung, sondern DIESE Wohnung. Mit DIESEN Räumen. In DIESER Größe. Und dann kann nicht einfach der Vermieter hergehen und Räume verändern, die zur Wohnung gehören.

Wenn zwischen den Parteien vereinbart wird, dass der Mieter
einen Raum (von unbestimmter Größe) nutzen darf, hat das m.E.
nicht zur Folge, dass die tatsächliche Größe Anspruch wird.

Doch. Genau das.

Und eben diese Auffassung, dass ein Raum bestimmter Größe
geschuldet ist, ohne dass es eine Vereinbarung hierüber gibt,
halte ich für zumindest diskussionswürdig.

Wie gut, dass (hoffentlich) jeder hier weiß, dass man sich auf Deine Antworten lieber nicht verlässt.
Gruß
loderunner (ianal)

2 Like

Hallo,

Mietminderungstabelle: Trockenboden nicht benutzbar: 2,5 %
Mietminderung: LG Hamburg, ZMR 77, 193

Vielleicht nochmal die Frage nachlesen: es geht um einen als Abstellraum zur beliebigen Verfügung gestellten Dachbodenraum. Das ist nicht das gleiche wie im zitierten Urteil.

Gruß
loderunner

Nur hat das weder mit der Frage noch mit meiner Antwort
irgendetwas zu tun.

Doch, Du hat nur die Rechtslage nicht erfasst.

Wenn zwischen den Parteien vereinbart wird, dass der Mieter
einen Raum (von unbestimmter Größe) nutzen darf, hat das m.E.
nicht zur Folge, dass die tatsächliche Größe Anspruch wird.

Du hast es nicht verstanden. Wenn der die Parteien einen bestimmten Raum als Teil des Mietvertrages vereinbaren und dieser dann wegfällt oder kleiner wird (weil es eben ein anderer ist), dann erfüllt der Vermieter seine Pflicht nicht mehr.

Die Parteien müssen eine Größe nicht explizit vereinbaren, die ergibt sich automatisch aus dem Raum, bzw. der Wohnung, die Teil des Mietvertrages ist.

Eine bestimmte Flächenvereinbarung ist nur dann relevant, wenn diese im Mietvertrag steht und die tatsächliche Wohnung kleiner ist. Denn der Mieter misst diese nicht nach.

Wenn aber die angemieteten und somit vertraglich vereinbarten Räume wegfallen oder kleiner werden, liegt ganz fraglos ein zur Minderung berechtigender Mangel vor.

Und eben diese Auffassung, dass ein Raum bestimmter Größe
geschuldet ist, ohne dass es eine Vereinbarung hierüber gibt,
halte ich für zumindest diskussionswürdig.

Das kannst Du halten, wie Du willst, unser Mietrecht sieht es anders.

Loderunner,

auf dein Geschrei gehe ich hiermit zum letzten Mal ein. Dieses Stammtisch-Gegröle stört. Das war es schon.

Der Waldpoet.

Wenn aber die angemieteten und somit vertraglich vereinbarten
Räume wegfallen oder kleiner werden, liegt ganz fraglos ein
zur Minderung berechtigender Mangel vor.

Du hast Recht, die Wohnung ist in ihrem Nutzwert durch einen kleineren Raum gemindert.

Der Waldpoet

*Plonk* (owt)
-nix-