Wenn das Haustier stirbt

Hallo Ihr,

nicht, dass meine Frage jetzt akut wäre…:smile:

Da mein alter Kaninchenmann Siljan aber in Kürze schon 10 Jahre alt wird, mache ich mir schon so meine Gedanken, wasr ich anstellen soll, wenn er mal das Zeitliche segnet.

Er ist zwar gesund und auch noch recht fit, aber ich möchte schon lieber darauf vorbereitet sein.

Ich habe leider keinen eigenen Garten zur Verfügung - und ihn im nächsten Tierheim einfach so abgeben möchte ich auf keinen Fall, da hänge ich viel zu sehr an ihm.

Im Wald verbuddeln ist verboten, ich weiss…

Gibt es also noch eine Alternative, zb. einen Tierfriedhof im RUHRGEBIET?

Danke und Gruß - Anna

hallo anna,

ich kann deine sorge gut verstehen…
wir haben zum glück einen garten, dort haben wir unsere tiere begraben können.
ich weiss, daß es in der stadt dortmund einen tierfriedhof gibt.
ich wünsch euch 2 noch eine lange, glückliche, gesunde zweisamkeit.

Hallo, Anna,
Schön wäre es natürlich, wenn Du Bekannte mit Garten hättest. Die könntest Du ja mal fragen. In jedem Garten gibt es ein Eckchen, wo man ein Tier anständig unter die Erde bringen kann.
Wenn das nicht geht dann versuche es mal hier :
Tierfriedhöfe in NRW:
– Dortmund: (Nähe Metro/Wertkauf) Ernestineweg 1, 44149 Dortmund-Kley (Karin Denkema), Telefon Bochum 02 34 / 49 32 02
– Duisburg: Koloniestraße/Alte Lotharstraße, 47249 Duisburg (Müller), Telefon 02 03 / 70 67 21
– Krefeld: Marienstraße 84, 47807 Krefeld (Monika Kamps), Telefon 0 21 51 / 30 36 29
– Münster: Sudmühlenstraße 167, 48157 Münster (F.J. Schulze Leusing)), Telefon 02 51 / 32 84 22

Aber bis dahin ist ja noch Zeit!
Grüße
Eckard.

Hallo Anna,

ein verdammt trauriges Thema… ich habe im Mai meinen über alles geliebten Kater Foxi verloren… und hatte aber „das Glück“, ihn im Garten einer Bekannten begraben zu dürfen. Tierkörperverwertungsanstalt käme für mich niemals in Frage. Vor 5 Jahren als Benji starb, habe ich ihn einäschern lassen, nachdem was ich darüber inzwischen gehört habe, würde ich das allerdings auch nie mehr tun. Schau mal unter http://www.regenbogenbruecke.com. Dort findet sich ein Verzeichnis von einigen Tierfriedhöfen (der für München gehört laut Telefonnummer zum Münchner Tierheim). Vielleicht ist ja auch für Dich was dabei.

Traurige Grüße,

Nena + Foxi-im-Katzenhimmel

  • Sissi + Paulchen

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Hallo!

Im Wald verbuddeln ist verboten, ich weiss…

Echt?
Hätte ich nicht gedacht!

Wäre mir im Falle des Falles aber VÖLLIG egal - wer sollte denn etwas dagegen haben, wenn ich da ein Loch von zwei Spatenbreiten und -tiefen aushebe um mein Kaninchen zu beerdigen?
Bei einem toten Neufundländer würde ich das ja evtl. noch einsehen, da müßte man ja schon mit einem Kleinbagger anrollen um ein passendes Loch zu graben…

Schönen Gruß,
Robert

Hi Robert

Wäre mir im Falle des Falles aber VÖLLIG egal - wer sollte
denn etwas dagegen haben, wenn ich da ein Loch von zwei
Spatenbreiten und -tiefen aushebe um mein Kaninchen zu
beerdigen?

2 Spatenbreiten ist zu wenig. Im Wald verbuddeln ist übrigens meines Wissens nach gar nicht immer verboten, nur wenn es ein Wasserschutzgebiet ist. Allerdings muß meines Wissens nach ca. 1 Meter tief gegraben werden. Was auch Sinn macht, denn sonst wäre die Gefahr sehr hoch, daß es irgendein Aasfresser wieder ausbuddelt, und das würde ich für mein totes Tier auch nicht wollen… Ich bin zwar der festen Überzeugung, daß die Seele des Tieres, also das was es ausgemacht hat, ohnehin schon lange ganz wo anders ist und noch in irgendwelchen anderen Sphären lebt und auf mich wartet, wenn ich auch über die Regenbogenbrücke gehe… aber dennoch möchte nicht daß seine Hülle wieder ausgegraben wird…

LG, Nena + Foxi-im-Katzenhimmel

Hallo Anna,
das ist zwar keine Antwort auf Deine Frage, liegt mir aber sehr am Herzen.
Falls Euer Hase eingeschläfert werden muss, lass ihn vorher nicht fressen. Das Narkosemittel, das er zur Vorbereitung bekommt, geht auf den Mangen und es ist nicht nötig, dass sich ein Tier nocf mehr quält. Bei meiner Katze hatte es uns der Tierarzt leider nicht gesagt.
Wir haben unsere Katze im Wald begraben, recht tief, die weichsten Stellen sind unterm Moos.
LG Utemaus

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hallo anna,
…es ist ein problem für den menschen wenn ein geliebstes tier in den kreislauf der natur eingeht… kann ich verstehen.
…im wald verbuddeln würde ich grundsätzlich lassen! ein tier welches im wald lebt und dort stirbt hat sicherlich nicht die bakterien/viren und dergl. in sich wie ein tier welches unter menschen gelebt hat… und ein wald ist keine sammelstelle für schadstoffe welche Haustiere durch das leben beim menschen und dem gang zum tierarzt gesammelt haben.
…im garten verbuddeln bis zu einem gewicht von 10 kg ist vielerorts erlaubt…tiefe 125cm
… in bremen (als Bsp.) nicht erlaubt weil der grundwasserspiegel zu hoch ist
… wenn man sich vorstellt welche mengen an haustieren jährlich vom lauf der dinge eingeholt werden… dann möchte ich nicht überall auf friedhöfe und tote leichen im wald treffen
…schlimm genug daß wir menschen soviel natur verschwenden um unseren toten zu huldigen…
… ich finde mit einem anderen lebewesen (mensch/tier) eine weile schöne zeiten und erlebnisse zu teilen,… müßte unserem geiste genügen… mehr kann man nicht in die zukunft „retten“.

hier ein auszug aus…
http://www.gapinfo.de/gesundheitsamt/alle/umwelt/lex…
Tierkörperbeseitigung:
Sie erfolgt nach den Bestimmungen des Tierkörperbeseitigungsgesetzes. Grund dafür ist u.a. die Notwendigkeit, tote Tierkörper wegen seuchenhygienischer Risiken unverzüglich zu erfassen und in speziellen Anlagen zu behandeln. Bau, Einrichtung und Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstalten sind in einer Verordnung geregelt. Man geht davon aus, daß in Deutschland jährlich ca. 3,5 Mio t Schlachtnebenprodukte und Tierkörper anfallen. Davon werden in den Tierkörperbeseitigungsanstalten und angegliederten Spezialbetrieben über 90% zu verkaufsfähigen Produkten wie Gelatine oder Dünger weiterverarbeitet.

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Disclaimer: Bei dieser Auskunft handelt es sich nicht um Rechtsberatung! Ich bin kein Anwalt, dieser Beitrag stellt die Meinung eines Laien dar und ist unverbindlich.
(Sorry, man muss vorsichtig sein.)
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Hallo Anna,

das ganze Thema wird vom Tierkörperbeseitigungsgesetz und ggf. örtlichen Verordnungen (der Stadt oder Gemeinde) geregelt. Danach darfst Du ein einzelnes Kaninchen auf einem privaten („eigenen“) Grundstück beerdigen, sofern es nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt und keine örtlichen Bestimmungen dagegen stehen. Das Tier muss von einer mindestens 50 cm starken Erdschicht bedeckt sein (siehe unten).

Ich würde mal bei der Stadt oder Gemeinde anfragen, ob das Tierkörperbeseitigungsgesetz unverändert gilt oder ob es lokale Erweiterungen/Einschränkungen gibt.

Im Anhang noch der relevante §5, mit den wichtigen Stellen „gefettet“.

Wir haben unsere Doggenhündin letztes Jahr auch auf unserem Grundstück beerdigt, glücklicherweise haben wir diese Möglichkeit.

Liebe Grüße
Sebastian

§ 5 Beseitigung von Tierkörpern

(1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten sind zu beseitigen

  1. Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst in Besitz des Menschen befinden,

  2. Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhandlungen gehalten werden,

  3. herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genannten Tierarten, ausgenommen solche von freilebendem Wild.

Dies gilt auch für Körper anderer Tiere einschließlich solcher von freilebendem Wild, soweit es zur Wahrung des Grundsatzes des § 3 erforderlich ist und die zuständige Behörde dies anordnet. Vor der Beseitigung dürfen Tierkörper zu diagnostischen Untersuchungen in tierärztliche Untersuchungsanstalten verbracht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen , unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln, die auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben oder in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden. Die Tierkörper müssen so vergraben werden, daß sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, bedeckt sind. § 26 Abs. 2, die §§ 32 b und 34 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) bleiben unberührt.