Wenn eine Mieterhöhung in 2018 angekündigt wurde, die Mitte 2019 in Kraft treten soll, darf dann um 11% (altes Gesetz 2018) oder um 8 % erhöht werden?

Im November 2018 wurde eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen angekündigt, die nach deren Beendigung in 2019 in Kraft treten soll. In 2018 durfte ein Vermieter noch um 11% erhöhen, jetzt gibt es ein neues Gesetz, nach dem nur noch 8 % erlaubt sind. Was gilt denn dann für die Mieterhöhung? Welcher Prozentsatz gilt? Was gibt es für Übergangsregelungen? Bin für Tipps, Hinweise und Links dankbar, die hier Klarheit schaffen.

Servus,

weder - noch.

Es geht um derzeit 11, künftig nur noch 8 Prozent der für die Modernisierung aufgewendeten Kosten, um die die jährliche Miete bei Modernisierungsmaßnahmen maximal erhöht werden darf.

Eine „Ankündigung“ einer Mieterhöhung ist keine Mieterhöhung. Wenn eine Mieterhöhung unter die künftig geltende Fassung des § 559 BGB fällt, gilt für diese Mieterhöhung das, was künftig da stehen wird.

Schöne Grüße

MM

Hallöchen,

ergänzend sei gesagt:

Der §559 BGB sagt:

Hat der Vermieter (…) durchgeführt (…)“.

Das ist die Vergangenheitsform „Perfekt“.
Das bedeutet:
Die Modernisierung muss abgeschlossen sein, dann kann erst eine Erhöhung durchgeführt werden.
Im neuen §559 BGB wird stehen, dass 8% umlegbar sind (eine Einschränkung auf Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt war erst vorgesehen, wurde aber fallen gelassen).
Zudem wird es eine Deckelung geben:
(3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die mo-natliche Miete innerhalb von sechs Jah-ren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhö-hen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadrat-meter Wohnfläche erhöhen.

Eine Regelung, dass bei 2018 begonnenen Modernisierungen noch (anteilig) nach altem Recht erhöht werden kann, sehe ich nicht.

Offenbar ist der Vermieter falsch informiert, oder er hat Böses im Sinn.
Beachte, dass sowieso erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nicht zur Modernisierung gehören, die dazugehörigen Kosten sind also von der Summe der Handwerkerrechnungen abzuziehen.

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Btw: auch die Modernisierungsabsicht muss rechtzeitig angekündigt werden:
https://www.mieterverein-hamburg.de/de/tipps-ratgeber/wohnungsmodernisierung/index.html#Ankuendigung

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Nein warum? - denn noch ist das neue Gesetz nicht inkraft getreten, daher muss der Vermieter seine Ankündigung nach den derzeitigen Fassung des Gesetzes machen.

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Nun noch ist das Gesetz nicht in Kraft, ob das angekündigte Gesetz mit einer Übergangsregelung kommt kann ich nicht sagen. Das ganze Hängt dann auch start von Wortlaut des neuen Gesetzes ab.

Natürlich, da hatte ich ein Brett vorm Kopf.

Zu meiner Entschuldigung:
Ich hatte kurz vorher etwas von einem Mieterverein durchgelesen, bei denen das Ansehen von Vermietern ein Stück unterhalb des Rufs von Stalin rangiert.

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Es geht ganz schlicht um eine Neufassung des § 559 BGB,

Der Entwurf des MietAnpG ist hier:

Das MietAnpG ist seit 29.11.2018 beschlossene Sache:

Schöne Grüße

MM

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