Wenn einer nackt im Fluss baded ist das erregung öffentlichen ärgernisses

Hallo Leute

Wenn ich zu ein Fluss mit den Auto FDahre und dann nackt im Fluss bade ist das

  erregung öffentlichen ärgernisses?

Vielen Dank für eure Antwort

Mike

Hallo,

ja das ist es, ausser das Gebiet ist als FKK-Strand ausgewiesen.

Nebenher kann das auch noch Exibitionismus sein, falls Du männlich bist und Dich jemand nackt sieht…

Ausgeschlafen?
Servus,

bevor Du so ein Zeugs verbreitest, könntest Du eigentlich mal nachschauen, wie der § 183a StGB aktuell lautet.

Schöne Grüße aus dem XX. Jahrhundert

Dä Blumepeder

1 Like

§ 183 StgB
§ 118 OWiG

Schöne Grüße aus der Gegenwart, wer blöde Kommentare schreibt, sollte sich wenigstens auskennen…

1 Like

Ach Spatzimauserl,

die beiden haben sowohl mit unbekleidetem Baden als auch mit der von Dir postulierten „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ ungefähr so viel zu tun wie eine Kuh mit der Vierschanzentournee. Wenn Du magst, kannst Du ja ganz auf echt einmal lesen, was in den Bestimmungen drinne steht, die Du da so vollmundig zitierst.

Und extra für Dich zum Mitschreiben haben die Väter des StGB zu den einzelnen Paragraphen handliche Überschriften erfunden. Und die von Dir postulierte „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ steht wo genau? … … …

Jaaa, Bingo! Sechzig Punkte!

Wenn Du nicht zig Bretter hier mit dieser wenig genießbaren Suppe aus ungefähr Geglaubtem zuspammen würdest, wär mir das Thema eine Diskussion mit Dir wert - aber Du zeigst ja deutlich, dass es Dir gar nicht darum zu tun ist, Dich in irgendwas „auszukennen“ - da ist dann jeder Versuch einer Aufklärung umsonst.

Aber dann lass doch bitte wenigstens die arglosen Fragesteller in Frieden, die das Zeugs für bare Münze nehmen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

4 Like

kuck da

http://de.wikipedia.org/wiki/Freik%C3%B6rperkultur

Unterpunkt „Nacktheit in der Öffentlichkeit“

Ich muss das jetzt noch einmal präzisieren:

Grundsätzlich ist Nackheit in der Öffentlichkeit problematisch. Wenn Du zum Beispiel nackt durch die Innenstadt von Münster gehst, dann machst Du das keine zehn Minuten und Du bist weg. Das kann jeder gerne probieren, empfehlen würde ich es nicht. In einem Gesetz steht aber nicht, dass man das, was man in der Fußgängerzone von Münster nicht darf, an einem Fluß darf.

Man kann das nun auf die tatsächlich im Gesetz erwähnte „sexuelle Handlung“ betrachten.
Beispiel: Du steigst nackt aus dem Fluß und trocknest Dich ab, natürlich auch die Genitalien. Eine sich sonnende Frau fühlt sich dadurch sexuell belästigt und zeigt Dich an. Da wünsche ich viel Spass, wie Du das Deiner Frau erklärst. Und was ein Amtsrichter (davon gibt es tausende) im Einzelfall dazu sagen wird, dazu gibt es einen guten Spruch eines rennomierten Anwaltes: „vor Gericht ist man wie auf hoher See, man weiß nie, was passieren wird“.

Was das exibitionistische Verhalten anbelangt, ist auch das im Gesetz nicht klar geregelt. Lediglich eines ist klar, man muss Mann sein…

Beispiel: Du steigst aus dem Wasser und ein Kind steht am Ufer. Dahinter kommt die Mutter gerannt und sieht Dich nackt. Glaubst Du noch immer, dass Du da keine Probleme bekommst? Im Gesetz steht kein Unterschied zwischen dem Englischen Garten in München und irgend einem frei zugänglichen Fluß, lediglich die Tatsache ist wirksam. Kann man ja auch probieren, sollte man sich aber überlegen, wie man das seiner Familie erklärt, wenn es zu einer Anzeige kommt. Das ürbrigens ist dann ein Offizialdelikt und wird automatisch staatsanwaltlich verfolgt. Der Richter in erster Instanz ist ein Amtsrichter (siehe oben).

Ich halte es für grob fahlässig, jemandem hier eine Frage in einer Form zu beantworten, die den Fragesteller in größte Schwierigkeiten bringen kann. Da halte ich es für viel vernünftiger zu schreiben, lass es…
Denn wenns schief geht, dann sitze nicht in auf dem Misthaufen, sondern der Fragestelller und das möchte ich schlichtweg nicht.

…kommt auf das Auto an!

Musste jetzt einfach mal raus :wink:

Gruß
hps

Hallo,

kannst Du endlich mal aufhören hier ständig irgendwelche halbgaren Geschichten von Dir zu geben, bei denen man gleich beim ersten oberflächlichen Lesen merkt, dass Du nicht ansatzweise verstanden hast, wie Dinge tatsächlich rechtlich geregelt sind und funktionieren? Was Du hier in kurzer Zeit bereits an juristischem Unfug verbreitet hast würde man langläufig (nicht juristisch definiert) als gemeingefährlich einstufen!

Zur Definition der Begriffe „sexuelle Handlung“ und „Exhibitionismus“ gibt es massenhaft Fundstellen in Lehrbüchern, Kommentaren und Urteilssammlungen (es mag für Dich neu sein, aber die gibt es tatsächlich noch überwiegend in klassischer Papierform und muss man sich kaufen oder in einer passend ausgestatteten Bibliothek anschauen, um juristisch mitreden zu können).

Und nein, weder nackt baden, noch sich abtrocknen stellt eines von beiden dar, solange man nicht seine Männlichkeit mehr als dabei notwendig zur Schau stellt und bearbeitet. Normalerweise ist es jedenfalls nicht üblich sich dabei minutenlang den Dödel zu kneten und das Ergebnis dann der holden Weiblichkeit zur Bewertung vor die Nase zu halten.

Und an geeigneten Badestellen muss auch jedermann/-frau damit rechnen, damit konfrontiert zu werden, dass sich jemand nackt abtrocknet, weil das nun mal zur normalen Nutzung von Badestellen gehört (es muss auch niemand stundenlang in der nassen Badehose oder im nassen Badeanzug dort ausharren), und insoweit würde eine Dame schlechte Karten haben, die sich selbst dort zum Bade niedergelassen hat und sich dann über einen an einer Badestelle ganz normal abtrocknenden Mann beschwert.

Und nur am Rande: Es gibt in der Republik massenhaft lokal bekannte „Nacktbadestellen“, deren entsprechende Nutzung (s.o.) vollkommen problemlos ist, auch wenn die keineswegs als FKK-Gelände ausgeschildert sind.

Gruß vom Wiz

5 Like

Das kommt wohl nicht zuletzt auf Dein sonstiges Verhalten (fährst Du etwa schon unbekleidet dort hin ?) und auf die genaue Lokalität an; „irgendwo“ wird sich kaum jemand daran stoßen, im „direkten Sichtbereich“ größerer Menschenmassen allerdings ist mit ziemlicher Sicherheit mit dem gewiß von einigen Individuen eingeforderten „Einschreiten der Ordnungskräfte“ zu rechnen, auch, wenn „das unbekleidete Baden“ an sich keine „ahndbare Handlung“ darstellt.

Gruß
nicolai