Wenn sich 2 Verfassungsartikel widersprechen, welcher gilt?

Hallo Zusammen

Ich lebe in der Schweiz und habe mich geweigert Millitärdienst zu leisten. Nun soll ich 3% mehr Steuern zahlen. Ich Frage mich nun ob das überhaupt erlaubt ist, da die Wehrpflicht in der Schweiz ja nur für Männer gilt, obwohl die Verfassung es nicht zulässt dass Menschen vor dem Gesetz anders behandelt werden.

In der Schweizer Verfassung stehen folgende 2 Artikel ganz klar in Konflikt:

Art. 8 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Art. 59 Militär- und Ersatzdienst
1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2 Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3 Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5 Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

Die Frage ist nun: Welcher davon gilt? Ist es überhaupt erlaubt, dass sich 2 Artikel widersprechen? Wie genau ist sowas geregelt?

Mir geht es um folgendes: Sollte sich herausstellen, dass Art. 8 den Art. 59 ausser kraft setzt, wäre somit die Wehrpflicht aufgehoben und ich könnte mich gegen die zusätzliche Steuer wehren.

Wenn sich 2 Verfassungsartikel widersprechen, welcher gilt? Re1
Hallo,

so-weit ich verstehe, gilt für Frauen: frei-willig, und die SteuerAbgabe denn-noch gleich-gesetzt für ´die Frau´; Art. 59, Nr. 2.
Es sei denn, die SteuerAbgabe gilt nicht für die Frauen, da der Wehr- und ErsatzDienst frei-willig ist, für Frauen.

Ich verstehe so nicht ganz, wo da die UnGleichheit ist.
Also: ich kann leider nicht so ganz klar erkennen, wo da jetzt ein Widerspruch ist.

Vielleicht vor-weg:
Ob durch Art. 8 Nr. 2 möglicher-Weise Diskriminierung her-geleitet werden kann, wenn man durch persönliche Einstellung weder Wehr- oder ErsatzDienst leisten will/möchte - auch bestimmt durch ´Vermögen´, was Einer vermag sprich Kann/Können; da in Demokratie neben SelbstBestimmung, freie Entfaltung der Persönlichkeit, körperliche UnVersehrtheit (die Gesamt-Gesundheit also; leider sehr verstekct, weil un-deutich und un-klar) - und dafür sich mit SteuerZahlung (als nicht nur quasi) bestraft sehen (erleben) muß, wäre noch eine sehr interessante Neben-einander-Stellung.
Zu-dem noch - in deutschem GrundGesetz allerdings - einmal freie BerufsWahl so-wie zum Zweiten freie ArbeitsPlatz-Wahl zum Tragen kommt, wo-bei durch die Natur der Um-/BeSchreibung, was Würde des Menschen ist, was zur Würde des Menschen gehört, immer als Minimum an-zu-sehen ist, weil - zwar mehr als Versuch, weil: rechts-verbindlich; die Verfassung besteht hauptsächlich aus den demokratischen GrundRechten, den Grund-Gesetzen - aber doch nur als - un-endlicher und un-zu-be-endender - Versuch, die Würde des Menschen woran fest-zu-machen.

Ich kann DAS etwas ausführlicher und einfacher vielleicht formulieren, wenn dies etwas kompakt und zusammen-gepackt - eng - geschrieben ist.

Gruß.

Nein. Die Steuerabgabe gilt eben nur für SchweizER. Frauen müssen also gar nichts bezahlen, wenn sie nicht Millitärdienst leisten.

Wenn sich 2 Verfassungsartikel widersprechen, welcher gilt? Re2
DAS wird leider jetzt erst deutlich und klar. OK. Aber nicht schlimm:
Daraus ergab sich vielleicht kurz meine Aufmerksamkeit auf mein bereits Geschriebenes.

Jetzt ergibt sich - für mein Verständnis - folgende Problematik:
(Noch Mal: in deutscher, demokratischer Verfassung gibt es eine Pflicht zu allgemeinen Aufgaben - bitte jetzt nicht nach der genauen Formulierung oder nach der Artikel-Nummer fragen -, die den Staat - die BürgerVertretung also selbst - zu einer allgemeinen WehrPflicht berechtigt.)
Der WehrDienst für Frauen ist (also) frei-willig.
Frei-willig wäre er nicht mehr, wenn statt-dessen die Steuer geleistet werden müßte.
Hieraus ergibt sich die UnGleichheit für die Männer, die nur dann wieder-hergestellt werden könnte, in-dem die Frauen ebenfalls zur Wehr-Pflicht verpflichtet werden würden.
Dann käme der Steuer-Ersatz für Frauen ebenfalls zum Tragen.

Wie ist es mit Ausnahmen, z. B. in besonderen LebensLagen, besonderen Beeinträchtigungen, besonderen Beanspruchungen, die gleichzeitig dazu führen müssen, auch von dem SteuerErsatz befreit zu sein ?

Die Alternative statt Wehr und ErsatzDienst eine Steuer zu leisten, für die allgemeinen Aufgaben eines Staates finde ich nicht die schlechteste Lösung.

ErsatzDienst und Ersatz-Weise auch die Ersatz-Steuer verweigern zu wollen/müssen, hebt man sich selbst sehr der Gemeinschaft heraus.
Selbst DAS (muß)/gibt meiner Meinung nach Demokratie her(-geben), da es - auch noch -
die Selbst-Bestimmung,
die freie Entfaltung der Persönlichkeit,
die körperliche UnVersehrtheit,
die freie BerufsWahl,
die freie ArbeitsPlatz-Wahl
gibt.

Ohne sich auch nur - für diese eigene, un-ent-mündigte, un-be-vormundete Entscheidung - erklären zu müssen; begründen, rechtfertigen zu müssen.

(Beispiel: die genannten Rechte geben meiner Meinung sogar die Freiheit, nicht Schreiben und Rechnen lernen zu müssen, wenn das Jemand nicht will.)

Gruß.

Wenn sich 2 Verfassungsartikel widersprechen, welcher gilt?
Ergänzung, Nachtrag:
Hallo,

die Frage nach den sich wider-sprechenden GrundRechten - zusammen mit der hier an-gesprochenen Thematik - bringt mich jetzt zur Frage:
Die Würde des Menschen - des Individuums, des Einzelnen - steht über oder unter den Gemeinschafts-Interessen, sprich: über oder unter Mehrheits-Beschluß (?).

Wo-mit ich mir NUN selbst diese Frage - nun nach JahrZehnten, immer wieder vor-gehalten bekommen: (irgend-was) zu Lasten der Allgemeinheit - er-arbeiten kann:
MenschenWürde - des EINZELNEN - in Demokratie MUSS (IMMER) über Mehrheits-Beschluß stehen, sonst ist das mit der MenschenWürde nicht ernst gemeint, nicht ernst zu nehmen.

Diese grundsätzliche Problematik scheint mir noch in keinem demokratisch gestalteten Staat wirklich be-antwortet bzw. behandelt worden zu sein; zu-mindest nicht wirklich eindeutig, klar und selbst-verständlich.
So-mit ist bis dahin die MenschenWürde, sind die demokratischen Verfassungen, sind die MenschenRechte - Verbot von Zwangs-Arbeit, wie Militär-Dienst, Schul- und Noten-Zwang - nicht ernst genommen.

So-mit freue ich mich sehr über diese Anfrage, da mir ein weiterer wichtiger Aspekt von Demokratie, Verfassung, MenschenWürde, Mehr- und Minderheiten ich mir hier-mit weiter selbst er-arbeiten nun konnte.
Vielen, herzlichen Dank dafür.

Gruß.

Lustig, dass du die Menschenwürde ansprichst. Als ich dazu aufgerufen wurde, Millitärdienst zu leisten und ich meine Menschenwürde dadurch zutiefst sah, stellte ich genau die selbe Frage direkt an die offizielle Frageseite des Bundes. Allderdings erhielt ich darauf nie eine Antwort.

Ich sehe das aber eigentlich gleich, die Menschenwürde kann wohl einfach ignoriert werden, wenn die Mehrheit des Volkes die Würde dadurch nicht verletzt sieht.

Allerdings bleibt meine eigentliche Frage bestehen: Was würde wohl das Gericht dazu sagen, wenn ich klar vorlegen könnte, dass der von ihnen verwendete Artikel, um mich zur Abgabesteuer zu zwingen, im widerspruch zu einem anderen Artikel der Verfassung steht, der meiner Meinung nach stärker ist? Was wäre die erklärung, weshalb ein Mensch in diesem Fall gegenüber Frauen diskriminiert werden darf?

Wenn sich 2 Verfassungsartikel widersprechen, welcher gilt?
Hallo,

„zutiefst sah“: soll wohl heißen: zutiefst verletzt sah.

Eigentlich habe ich Alles, alles Wesentliche geschrieben.

Der Begriff ´die MenschenWürde´ alleine sagt noch nichts darüber aus, was die MenschenWürde bedeutet, was sie aus-macht, was zu ihr - unbedingt - gehört.
Das machen die - in deutscher Verfassung benannten, bezeichneten - GrundGesetze, GrundRechte aus, die (im Grunde) ´nichts´ weiter sind, als eine Annäherung an das was MenschenWürde um-faßt, um-schreibt.

Dazu gehört beispielsweise die Gleichheits-Behandlung.
Ich kann mich nur wiederholen:
da der WehrDienst für Frauen freiwillig ist, kann diese Freiheit nur gewährleistet bleiben, in-dem sie un-sanktioniert, un-bestraft bleibt, und dies über die Nicht-SteuerPflicht, sonst wäre die Freiwilligkeit da-hin.
Deshalb ist die Einschätzung der UnGleich-Behandlung hier auf den - eigenen - PrüfStand zu stellen; nicht haltbar.
Die UnGleich-Behandlung findet hier bereits bei der Freiwilligkeit für Frauen und die der UnFreiwilligkeit für die Männer statt und findet bei der Steuer-NichtPflicht für die Frauen hier nur die logische FortSetzung, die die Freiwilligkeit weiter hoch-halten muß.

Daß Männer - (auch) Menschen - in Demokratie überhaupt zu irgend-was gezwungen werden dürfen wollen, ist meines Erachtens der KnackPunkt.

In deutscher Verfassung gibt es nur einen GrundRechts-Artikel, Heranziehung zu Pflichten gegenüber der Gemeinschaft - in dem Sinn, nicht wort-wörtlich -, der UN-FREIWILLIGEN MilitärDienst überhaupt erlaubt.

Dem stehen die GrundRechte gegenüber:
Recht auf SelbstBestimmung,
Recht auf freie BerufsWahl,
Recht auf freie ArbeitsPlatz-Wahl,
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit,
Recht auf körperliche UnVersehrtheit, (beispielswiese wenn schon nur eins der gerade genannten Rechte - nicht nur be-einträchtigt sondern - vereitelt wird.

Das sind 5 gegen 1.
Für mein Verständnis kommt jedes Einzelne schon in Betracht um Heranziehung zu Pflichten gegenüber der Gemeinschaft ent-gegen-zu-stehen.

Leider muß es wohl erst verstanden werden, um es überhaupt vertreten zu können.

Hier scheint mir das größere Problem zu liegen.
Das kenn ich aus eigenem Erleben, bevor ich die 5-Jährige ´Übung´ begann, die einzelnen GrundRechte in Alltags-Situation zu übertragen und von Alltag in GrundGesetze.

Jedes einzelne GrundRecht für sich ist schon BestandTeil von MenschenWürde, aber erst die einzelnen GrundRechte umfassen, was Würde des Menschen be-inhaltet.

Also, besser, ohne weitere AnhaltsPunkte, wo-ran das NichtVerstehen scheitert, kann ich es nicht.

Gruß.

Wenn sich 2 Verfassungsartikel widersprechen, welcher gilt?
Woran das Verstehen scheitert, selbstverständlich.

Wenn sich 2 Verfassungsartikel widersprechen, welcher gilt?
Hallo,

hier noch 2 (sind 1 gegen 7 nun):
Verbot von Zwangs-Arbeit
UND
Art. 8 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, WELTANSCHAULICHEN oder POLITISCHEN Überzeugung.

Sich diskriminiert sehen wegen UnGleich-Behandlung gegenüber Frau - als Mann -, weil Frau freiwillig MilitärDienst nur ´muß´, daraufhin auch freiwillig nur Steuern zahlen müßte, kann wohl nur sehr schwer ernst genommen werden, ob-wohl auch dies nicht von der Hand zu weisen ist, so-bald akzeptiert werden kann, daß MilitärDienst - mindestens auch - Zwangs-Arbeit genannt werden darf/kann.

Das - eindeutige und klare - Verbot von ZwangsArbeit ist in deutscher Verfassung nur über die Einbeziehung der MenschenRechte in Artikel 19 formuliert und dar-gestellt.

(Hier-zu - vielleicht nicht nur - muß ´ge´wußt/bewußt sein, die MenschenRechte sind als reine Absichts-Erklärung nur vereinbart, damit un-verbindlich.
Erst durch VERBINDLICHE Verfassung und darin, daraus verbindliche Einbeziehung der MenschenRechte wird aus einer eigentlich allgemeinen Erklärung eine für diese Verfassung verbindliche Erklärung.)

Gruß.

Hallo,

leider kenne ich mich nur im Deutschen Rentenrecht aus.

Harald