Hallo !
seit einiger Zeit ein P-Konto, es liegt
(noch) keine Pfändung vor.
solange -noch- keine Pfändung vorliegt, brauchen Dich die
Freigrenzen/Freibeträge auch nicht zu beunruhigen.
Ohne vorliegende Pfändung wird das Konto auch nicht gesondert
„disponiert“, d.h. die Umsätze werden nicht überwacht, ob die
Freibeträge überschritten werden
Eine Bescheinigung zur Erhöhung der
Pfändungsgrenze für das Kindergeld liegt vor.
gut
dann ist der Grundfreibetrag schonmal um das Kindergeld erhöht
Jetzt brauche
ich eine Bescheinigung für den Unterhalt, den mein Sohn
monatlich von seinem Vater bekommt. Wer stellt mir diese aus
und welche Unterlagen werden benötigt?
richtig
um den Grundfreibetrag weiter zu erhöhen, muß die Bescheinigung
ergänzt und bestätigt werden- siehe hier : -
http://www.f-sb.de/service_ratgeber/pkonto/P-Konto_B…
Bescheinigen dürfen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Banken und Sparkassen müssen Sozialleistungsbescheide oder auch elektronisch erstellte Gehaltsabrechnungen, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen ergeben, als Bescheinigung anerkennen.
Wer über diese Stellen keine oder keine ausreichende Bescheinigung erhält oder wenn die Bank diese nicht akzeptiert, kann sich an das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde wenden (wenn durch einen öffentlichen Gläubiger gepfändet wird), das/die dann auf Antrag die pfändungsfreien Beträge bestimmt.
Am besten gehst Du mit Deinen Unterlagen (Kontoauszüge, Gerichtsurteil usw…) zum Kreissozialamt bzw. Jugendamt, die
Dir die Bescheinigung ausfüllen und bestätigen.
Viel Erfolg
u. frdl. Gruß
-heddygg-