Hallo,
im Endeffekt der Eigentümer, dessen Grundstück in
Zwangsverwaltung geht. Direkt wird die ZV durch die Erlöse
getilgt, durch den Abzug der Kosten bleibt weniger zur
Verteilung an die Gläubiger, weshalb die ZV länger dauert und
im Endeffekt der Eigentümer (oft auch persönlicher Schuldner
zugleich) das alles zahlt.
§ 155 Abs. 1 ZVG bestimmt: „Aus den Nutzungen des
Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten
des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die
Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers
entstehen, vorweg zu bestreiten.“
Was am Ende eines Jahres übrig bleibt (Überschuss aus
Vermietungseinnahmen nach Abzug Kosten des Objektes, Kosten
der Verwaltung), geht nach einem Verteilungsplan an die
Gläubiger.
ZVerwalter wird durch ZVGericht bestellt, ist oft ein
Rechtsanwalt, der dem Gericht bekannt ist, im Ausnahmefall
kann auch der Eigentümer als Verwalter bestellt werden (der
erhält dann natürlich keine ZVVergütung (§ 150e ZVG). Der
ZVerwalter kann allerhand machen (§ 152 ZVG) und muss dafür
auch Bericht legen (§ 154 ZVG).
Mfg vom
showbee