Hallo Esteno,
er von mir dafür verlangt ist das ich eine Rechnung über meine erbrachte Leistungen schreibe.
Das wird er, denn er will keine Sozialleistungen abführen. Daher arbeitest Du als Selbstständiger für Ihn, ergo: Du benötigst einen Gewerbeschein und bist selbst für die Abführung der Steuern verantwortlich (ggf. Kleinunternehmen § 19 UStG)
Darf ich ohne weiteres für einen Freund in dessen Club als Türsteher arbeiten?
Prinzipiell ja.
Fällt es unter das Hausrecht meines bekannten?
Das sollte (gerade, wenn Du als Selbsständiger arbeitest, klar vertraglich, also schriftlich geklärt sein, dass Du das Hausrecht im Namen des Eigentümers/Besitzers ausübst. (Wird dann interessant, wenn Du einen Gast rausbeföderst, der ein guter Freund, Deines Auftraggebers ist)
brauche ich eine spezielle Vorbildung einen umgangssprachlichen Türschein?
Diese Frage kann ich nicht abschließend beantworten. M. E. nein (bitte aber ggf. durch Rechtsberatung klären, ich bin nicht in der Position eine solche rechtsverbindliche Auskunft geben zu dürfen). Dir stehen als Türsteher, umgangsspr. „Rausschmeißer“ lediglich die Rechte des Besitzers (wenn vertraglich klar) zu und natürlich die Jedermannsrechte (Notwehr, Nothelfer, vorläufige Festnahme etc). Mehr Rechte hätte m. E. auch ein professioneller Sicherheitsdienst nicht.
Eine Anmerkung möchte ich aber machen: Vorsichtig beim Durchsetzen dieser Rechte im Namen des Auftraggebers. Dies kann schnell zu rechtlichen Problemen (ergo: Kosten) führen. Bitte informiere Dich bzgl. einer (Berufs-)Haftpflichtversicherung und ggf. auch (Berufs-)Rechtsschutzversicherung. Ich kenne Fälle in denen so ein Rechtsstreit schon den einen oder anderen existenznotwendigen Euro gekostet hat, weil der Türsteher nicht wußte, was er darf und was nicht.
Eine IHK Ausbildung macht durchaus Sinn, wenn man juristisch unerfahren ist. (einfach bei der IHK auf die Webseiten sehen).
Grüße
Dirk