Moin,
angenommen es gibt einen Weg der mit dem Verkehrsschild 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) Schild 240
beschildert ist, allerdings mit dem Zusatzzeichen 1020–30 (Anlieger frei).
Wer darf diesen Weg dann außer Fußgängern und Radfahrern benutzen? Für mich ergibt das Zusatzzeichen bei einem GEBOTSschild irgendwie keinen Sinn. Für Kraftfahrer ist dieser Weg ja offensichtlich eh gesperrt, ob Anlieger oder nicht.
Wo siehst du das Problem? Die StVO regelt das doch sogar explizit.
Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Dass da überhaupt nicht steht, welche Fahrzeuge da erlaubt sein sollen. Radwegschilder haben oft das Zusatzschild „Mofa frei“ dessen Sinn sich ja sofort ergibt. Aber hier? Sind hier auch Mofas gemeint? oder Kfz?
Vermutlich, weil sich Anlieger nicht auf die Art des Fahrzeugs bezieht, wie etwa bei [PKW frei], sondern plötzlich ein Personenkreis einem Fahrzeugverbot gegenüber steht.
Ein sehr verbreitetes Beispiel ist sicher bei nur erlaubtem „rechts abbiegen“ dass [Busse frei] sind.
ok, Busse - ist klar. So ein großes Ding mit Fenstern.
Aber schon mal ein Gebot mit Freigabe.
Einsatzfahrzeuge frei?
auch ok, die mit Blaulicht. Die großen, die kleinen… schon nicht mehr so spezifisch, was die Art der Fahrzeuge angeht. Und im Zweifel auch ein Fahrzeug ohne Blaulicht.
Bei der Fußgängerzone wird es noch deutlicher: [Lieferverkehr frei]
Hier ist der Fahrzeugtyp nicht mal ansatzweise erfasst.
[Anlieger frei] ist nur die Fortsetzung dessen.
Ungewohnt alle mal.
Landwirtschaft frei ist häufiger anzutreffen, aber letztlich auch eine Personengruppe und kein Fahrzeugtyp.
aber nur für den Radfahrer, er soll den Weg nutzen.
Für den PKW/LKW ist das ein Verbot.