Wer entscheidet über Gastschulantrag

Wer weiss, wer an Grundschulen in Bayern über die Aufnahme eines Gastschülers entscheidet? Liegt die Entscheidungsbefugnis direkt bei der Schule oder bei dem zuständigen Schulamt

Hallo.

Guckst du:

Art. 43 BayEUG - Gastschulverhältnisse
(1) Auf Antrag eines Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Volksschule gestattet werden. Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. Die Fachaufsicht obliegt dem Schulamt, das die Aufsicht über die Schule ausübt, in deren Schulsprengel die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Das Schulamt kann Schülerinnen und Schüler einer anderen Volksschule zuweisen

  1. in Mittlere-Reife-Klassen und in Klassen und Unterrichtsgruppen, die für besondere pädagogische Aufgaben eingerichtet sind,
  2. zum Unterricht in einzelnen Fächern,
  3. wenn sich in einer Jahrgangsstufe der Hauptschule zu wenige Schülerinnen und Schüler für die Bildung einer Klasse befinden, im Benehmen mit den betroffenen Schulaufwandsträgern
  4. in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 7
    (3) Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Volksschulen, so kann das Schulamt im Benehmen mit der Gemeinde zur Bildung möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu sechs Jahren auch einzelne Schülerinnen und Schüler einer benachbarten Volksschule zuweisen.

Schöne Grüße,
Jule

Hallo Jule,

vielen Dank für diese superschnelle Antwort.
Wenn ich das richtig aus dem Gesetz herauslese, hat die Schule selber so gut wie kein Mitspracherecht.
Gibt es für die Schule eine Möglichtkeit den Gastschulantrag abzulehnen?

Viele Grüße

Supercooki