Wer haftet bei einem Schulwegeunfall?

Liebe WWWler,

kennt sich hier jemand mit Haftungsfragen aus und kann mir
in diesem fiktiven Fall weiterhelfen?

Eine 13jährige Schülerin fährt nach dem Unterricht auf
direktem Weg mit dem Fahrrad nach Hause. Während der Fahrt betritt ein kleines
Kind unvermittelt und ungestüm den Radweg. Um eine Kollision mit dem Kind zu verhindern,
weicht die Schülerin auf dem Radweg scharf nach links aus, wobei sie mit einem sie gerade
überholenden gleichaltrigen Mitschüler zusammenstößt. Schülerin und Mitschüler
stürzen beide. Sie zieht sich einen Handgelenksbruch und Prellungen im
Bauchbereich zu. Er bleibt unverletzt, allerdings entsteht an seinem Rad
erheblicher Sachschaden (350 €). Das kleine Kind, das auf den Radweg trat, kann
nicht identifiziert werden. Nach dem ganzen Unfalltrubel mit Rettungswagen ist es
einfach nicht mehr da. Eltern des Kindes waren nicht erkennbar.

Ich weiß, dass für den Rettungswagen und die Behandlung im
Krankenhaus die gesetzliche Unfallversicherung aufkommt.

Aber wie steht es um das Rad des angefahrenen Mitschülers?
Muss hier die Schülerin haften, weil das Kleinkind (bzw. seine Eltern nicht
auffindbar sind)? Oder zahlt die gesetzliche Unfallversicherung auch
Sachschäden? Oder bleibt der Schüler auf dem Schaden sitzen?

Es gibt eine private Haftpflichtversicherung der Eltern der
Schülerin, die ihre Eltern aber nur ungern in Anspruch nehmen möchten, weil sie
in den vergangenen zwei Jahren bereits drei durch ihre Kinder verursachte
Schäden einreichen mussten und nun eine Vertragskündigung befürchten.

Vielen Dank für sachkundige Hinweise.

Matt

Hallo Matt,

in Niedersachsen ist der Gemeindeunfallversicherungsverband dafür zuständig. Soweit ich weiß, werden auch Sachschäden grundsätzlich übernommen. Und der Mitschüler muss doch selbst einen Unfall anzeigen, bei dem er die Mitschülerin als Unfallbeteiligte angibt. Ich könnte mir vorstellen, dass der GUVV auch die Kosten übernimmt.

Gruß
Christa

Liebe Christia,

vielen Dank für die Antwort. In NRW haftet die gesetzliche Unfallversicherung leider nicht für Sachschäden, nur für Personenschäden.

Viele Grüße
Matthias

Hallo Matthias,

ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass ich mich vertan habe und das mit den Sachschäden sich auf etwas anderes bezog, denn ich habe gerade ins SGB VII nachgeschaut, und da steht nichts von Sachschäden. Das würde auch für Niedersachsen gelten. :flushed:

Gruß
Christa

Hallo,

Ansprüche kann man nur stellen, wenn es dafür eine Anspruchsgrundlage gibt. Die übliche Anspruchsgrundlage für eine Forderung auf Schadensersatz ist § 823 BGB. Dort finden wir folgendes:
„(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Vorsatz oder Fahrlässigkeit sind hier seitens der Schülerin nicht zu erkennen. Insofern wird auch die Haftpflichtversicherung, so man sie denn doch einbeziehen wollte, abwinken. Es gibt hier schlichtweg keine Anspruchsgrundlage für den Geschädigten, der ihm einen Zugriff auf das Vermögen der Schülerin erlauben würde.

Hinsichtlich des Kindes, das da auf den Gehweg gelatscht ist, sieht die Sache natürlich anders aus, aber das ist ja offensichtlich nicht greifbar.

So ganz grundsätzlich könnte man natürlich noch ein paar Fragen aufwerfen. Z.B. könnte man sich fragen, ob die Geschwindigkeit der Radfahrer angemessen war oder ob die Breite des Radweges und die übrigen äußeren Umstände (Straßenverhältnisse, Sicht) dazu geeignet waren, auf dem Radweg zu einem Überholvorgang anzusetzen. Je nachdem, was man am Ende bezwecken will, könnte man also darüber nachdenken, ob man dem überholenden Radfahrer nicht ein Teilschuld am Unfall einschenken möchte und seinerseits Forderungen in den Raum stellt.

Gruß
C.