Momentan gibt es ein Internetphänomen namens „Harlem Shake“ ähnlich wie ein „Flashmob“. Hier treffen sich Menschen und tanzen z.B. in Kostümen oder in Unterwäsche zu einem ganz bestimmten Lied. Mit tanzen sind wilde Bewegungen gemeint. Dies wird mit einer Kamera aufgenommen und ins Internet gestellt. Wenn nun jemand öffentlich über Facebook zu einem solchen „Harlem Shake“ aufrufen würde und sich daraufhin hunderte (ca. 200) von Menschen treffen ist er als Veranstalter anzusehen? Es befindet sich an einem öffentlichen Platz und nicht in einem z.B. extra angemieteten Raum. Die Frage ist nun könnte, bei evtl. auftretenden Schäden, derjenige der dazu aufgerufen hat zur Verantwortung gezogen werden. Oder wäre das ähnlich anzusehen wie bei einer Demonstration?
Das ist ein gerade in der Rechtsprechung aktuelles Problem, da mehrere Verfahren mit Leuten laufen, die über Facebook Riesenparties angeleiert haben und nun für die Kosten des Polizeiseinsatzes zahlen sollen. Da ist also noch Bewegung in der juristischen Bewertung, weswegen alle Meinungen hier unter dem Vorbehalt der Richtersprüche stehen.
Aber verwaltungsrechtlich ist die Sache eigentlich klar geregelt. Da gibt es den sog. Störer-Begriff. Derjenige der die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, der muss auch für die daraus entstehenden Kosten haften. Wer also zu einer Massenveranstaltung aufruft, die ggf. von der Polizei gesichert werden muss oder die zu sonstigen Schäden führt, ist haftbar, da er die Störung ursächlich herbeigeführt hat. Er gilt also als verantwortlicher Veranstalter. Näheres regeln die Ordnungsbehörden- bzw. Polizeigesetze der länder.
Daneben gibt es zivilrechtlich natülich noch die individuelle Haftung der Teilnehmer. Beispiel: Wenn der Teilnehmer eines Flashmobs vor lauter Begeisterung beim Tanzen einen anderen Teilnehmer zu Fall bringt, haftet natürlich er für evtl. Körperschäden und nicht der Veranstalter.
Also: Alle Kosten, die durch die Tatsache der Veranstaltung an sich entstehen (Sicherung, Abperrung, Reinigung, Verdienstausfall von geschäften etc.) gehen zu Lasten des Veranstalters, d.h. desjenigen der den Flashmob angeleiert hat.
Alle Schäden, die durch individuelles Fehlverhalten eines teilnehmers entstehen muss dieser tragen.
Mit Demonstrationen hat das nichts zu tun, da bei einer solchen Aktion das wesentliche Element einer Demonstration fehlt, nämlich der gemeinsame Wille der Teilnehmer sich zu einem gesellschaftlich relevanten Problem zu äußern. Die Veranstalter der ersten Loveparades in Berlin haben damals geschickt die Reinigungskosten der öffentlichen hand aufgebürdet, indem man sie als Friedensdemo ausgegen hat. Aber diesem Unsinn machen die Verwaltungsgerichte heute schnell ein Ende, in dem sie den Begriff der Demonstation sehr eng fassen.
Guten Tag,
ich kann leider nichts dazu sagen.
Gruß
Der Aufrufer ist der Veranstalter und damit auch Haftbar!
Hier mal ein Interessanter Beitrag: http://www.anwalt.de/rechtstipps/veranstaltung-oder-…
Hallo.
Ich denke schon das er in die Haftung genommen wird.Zudem wird sehr wahrscheinlich die Veranstaltung sehr schnell „grün“ und aufgelöst werden werden,da der Kundgebungscharakter fehlt,siehe jüngste Entscheidung des BVG.
Hallo,
der Veranstalter ist hier haftbar und eine Demonstration ist anzumelden. Mehr kann ich dazu leider nicht sagen.
Gruß
Dennis
Hi,
ich würde sowas unter dem dem Überbegriff „Demo- und Versammlungsfreiheit“ einstufen, d.h. das jeder Teilnehmer einer solchen Veranstaltung einzeln für den von ihm verursachten Schaden haftbar ist und nicht der Veranstalter, den sonst wäre keine versammlung mehr möglich, weil jeder „Aufrufer“ ja unkalkulierbare schadenersatzansprüche fürchten müsste.
Heißt in dem fall: wer die kamra kaputt macht muß den schaden ersetzten.
gruß
dr.mo
p.s dies ist keine verbindliche rechtsauskunft
was sollen da in Unterwäsche für Schäden auftreten?
Überleg doch mal!
MfG
Hallo,
hier gibt es verschiedene Ansätze…insbesondere die Unterscheidung auf öffentlichen Grund oder Privatgrund, im Rahmen einer anderern Veranstaltung oder allein.
Die Frage lässt sich aber recht gut googlen (Haftung flashmob o.ä.)…kommen einige interessante Artikel.
Insgesamt ist es aber schon eher ein Problem des Veranstalters (sofern greifbar…)
lg
lumini
Hallo Mijuli,
entschuldige bitte die späte Antwort. Bezüglich der Definition von „Flashmob“ gibt es einige Ungenauigkeiten, auch sogenannte „Facebook-Partys“ sind davon betroffen:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/veranstaltung-oder-…
Viele Grüße,
dein Team von anwalt.de