Wer haftet für Kinder?

Hallo,
eine 15jährige Babysitterin und ein 5jähriges Kind fahren Fahrrad. Geh- und Radweg sind nur durch eine Markierung voneinander getrennt. Das Kind fährt auf dem Gehweg. Das Rad des Kindes ist mit einer elastischen Stange augerüstet, an der oben eine Kugel und eine Fahne ist. Diese Kugel trifft einen Rentner, der auf dem Gehweg mit seinem Hund spazieren geht, unglücklich im Gesicht. Eine Behandlung am Auge ist die Folge. Die Kosten hierfür trägt glücklicherweise die Krankenversicherung, der Rentner beansprucht jedoch Schmerzensgeld. An wen könnte er seine Ansprüche erfolgreich richten?

Hi,

Hausarbeit? *g*
Der 5-jährige Stöpsel scheidet als Schuldner schonmal aus, § 828 Abs. 1 BGB (wohl eher seltene Ausn.: § 829 BGB).

„Tatnächste“ ist die 15-jährige Aufpasserin. Diese könnte nach § 832 Abs. 2 BGB haften. Hier kommt ggf. eine Exkulpation nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht. Ggf. fehlte aber dort schon die eigene Einsichtsfähigkeit (vgl. § 828 Abs. 3 BGB). Kommt halt auf die genauen Umstände des Falles an.

Bliebe die Haftung der Eltern nach § 832 Abs. 1 BGB. Auch hier könnte eine Exkulpation in Betracht kommen. (Einzelfall)

Das mit der Kugel an der Stange hab ich in diesem Zusammenhang aber bildlich noch nicht ganz verstanden :wink: Ist so n Ding „üblich“ oder schwankt das Teil dermaßen durch die Gegend, dass sich ein Verletzungspotential gerade aufdrängt? Dann dürfte es vertretbar erscheinen, anzunehmen, dass der Unfall bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre.
Wenn das Teil quasi „ungefährlich“ ist (Ausnahmen bestätigen die Regel), dürfte man unterstellen können, dass der Unfall auch bei großer „Überwachungssorgfalt“ nicht eingetreten wäre. Insofern scheidet ein Schmerzensgeldanspruch dann aus.

Kurzum: Als Schuldner kommen die 15 Jährige und die Eltern in Betracht. Im Rahmen der Gesamtschuldfrage wäre dann noch § 840 Abs. 2 BGB zu beachten.

VG Pia

Hallo,

Das mit der Kugel an der Stange hab ich in diesem Zusammenhang
aber bildlich noch nicht ganz verstanden :wink:

Dürfte sich um so was hier handeln:
http://www.kaleidoshop.de/produktkatalog/14637212.html
(keine Werbung beabsichtigt)

Ist so n Ding
„üblich“ oder schwankt das Teil dermaßen durch die Gegend,
dass sich ein Verletzungspotential gerade aufdrängt?

Ganz schwierige Frage. Üblich wohl schon, aber auch nicht ungefährlich. Das kommt wohl sehr darauf an, wie der Richter solche Dinger einschätzt.

Gruß

Anwar

Hallo

Bei diesen Fahnen geht es allerdings um die Sicherheit des Kindes. Denn meistens sind die Fahnen orange und die Stange über 1m lang. Damit wird das Kind von Autofahrern etc. besser wahrgenommen.
Ob das ein Richter am Ende genauso sieht ist halt die Frage.
Im §832 BGB heißt es:„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt“ - Da der Babysitter ja neben dem Kind her gefahren ist, war er ja in unmittelbarer Nähe.

Gruß,
-Thunderbird-

OT: Fahrradwimpel
Diese Dinger gehören verboten!

Wir hatten auch mal so einen Fahrradwimpel an einem Kinderrad - wie in dem Link von Anwar gezeigt.
Oben dran befindet sich eine Kugel, damit man sich damit nicht die Augen aussticht.

Allerdings gerät das Teil beim Fahren derart in Schwingungen, dass das Kind mindestens 1 Meter Abstand von allem haben muss, an dem es vorbeifährt - in der Praxis unrealistisch.

Kannst du dir das Theater vorstellen, wenn du das Teil dem Kind wieder wegnimmst? Super. Danke, liebe Hersteller ;-(

Gruß
Dirk

Hallo,

Bei diesen Fahnen geht es allerdings um die Sicherheit des Kindes. Denn meistens sind die Fahnen orange und die Stange über 1m lang. Damit wird das Kind von Autofahrern etc. besser wahrgenommen.

Vielleicht sogar von Fussgängern, so sie denn noch halbwegs geradeaus sehen und reagieren können. Dass das Teil dabei auch rumwackelt, ist Sinn und Zweck der Sache, da Bewegungen vom menschlichen Auge sehr viel besser wahrgenommen werden können.

Ob das ein Richter am Ende genauso sieht ist halt die Frage.
Im §832 BGB heißt es:„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt“ - Da der Babysitter ja neben dem Kind her gefahren ist, war er ja in unmittelbarer Nähe.

Und das Fähnchen könnte mit ein wenig gutem Willen auch als Bestandteil der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht interpretiert werden, wenn damit auch Andere besser vor der Gefahr eines herannahenden Kindes gewarnt werden konnten ;o)

Grüße

Moin,

Diese Dinger gehören verboten!

nienimmernicht.
Es mag in diesem Fall eine Fehlkonstruktion sein, aber diese Fahnen am Rad sind im Stadtverkehr die einzige Gewähr, daß Kinder von Autofahrern wahrgenommen werden!
So wurde schon manches Kinderleben gerettet!

Meine Jungs hatten auch so eine Fahne, aber das schwang nichts.

Gandalf

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Meinetwegen, dann gehören nur diejenigen verboten, bei denen nachweislich ein Ommaschädel oder ein Befahrertürfenster eingeschlagen wurde.

Sehen kann man die Kinder damit allerdings wirklich besser.
Noch besser wäre es, wenn die Kugel blinken würde … - gibt’s da schon ein Patent?

Alles wird gut
Dirk

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Moin,

Noch besser wäre es, wenn die Kugel blinken würde … - gibt’s
da schon ein Patent?

ich fürchte, da fehlt die Erfindungshöhe :wink:
http://de.wikipedia.org/wiki/Erfindungsh%C3%B6he#Der…

Gandalf

Noch besser wäre es, wenn die Kugel blinken würde … - gibt’s
da schon ein Patent?

ich fürchte, da fehlt die Erfindungshöhe :wink:
http://de.wikipedia.org/wiki/Erfindungsh%C3%B6he#Der…

Man könnte aber ein Warenmuster draus machen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Geschmacksmuster

Gruß

Anwar

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Hallo Bommel,

in vielen Privathaftpflichtversicherungen ist Ersatz von Schäden durch deliktsunfähige Minderjährige/Erwachsene mitversichert.

Viele Grüße!

Merger

Hallo,

Diese Dinger gehören verboten!

eindeutig ein klares jain.

Beim klitzekleinen Erstrad meiner Tochter schwankte die Fahne auch so heftig, dass ich sie ebenfalls für eigentlich saugefährlich für Fußgänger gehalten habe. Allerdings im Großstadtverkehr wollte ich aus Sichtbarkeitsgründen auch auf dem Geh/Radweg lieber nicht drauf verzichten. Zum Glück gab’s bei uns keine Kollateralschäden.

Später bei den größeren Rädern, bei denen die Anbringung dann auch optimaler war, schwankten die Fahnen nicht mehr so heftig, dass Passantenaugen in Gefahr waren.

Als Autofahrer bin ich froh, wenn ich durch diese wippenden Wimpel auf kleine Verkehrsteilnehmer aufmerksam gemacht werden.

LG Barbara

Hallo,

in vielen Privathaftpflichtversicherungen ist Ersatz von Schäden durch deliktsunfähige Minderjährige/Erwachsene mitversichert.

Aber die zahlen doch sicher auch nur, wenn sie müssen, also ein Haftpflichtfall vorliegt?

Grüße

Moin!

Schmerzensgeld. An wen könnte er seine Ansprüche erfolgreich
richten?

Soll er es doch selbst herausfinden…

Ekelhaft, diese alten Rechthaber… :smile:

M.

Schade, dass es keine minussternchen gibt - für diese unverschämte Antwort

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