Max Mustermann betreibt eine Facebook-Seite für sein Einzelunternehmen. Nach einem Jahr gründet er mit Erika Musterfrau eine GbR. Für die neue Gesellschaft wird der Account auf den Namen Selbiger umbenannt u. zu Werbezwecken benutzt. Nach 3 Jahren wird die GbR wieder aufgelöst u. wieder in ein Einzelunternehmen umgewandelt. Wer hat Rechtsanspruch auf die Seite während der GbR, bzw. nach deren Auflösung?
Hallo,
wenn bei der Änderung keine ausdrückliche Regelung über die Betriebsmittel, wozu grundsätzlich auch der Account gehört, getroffen wurde, kommt es darauf an, was von beiden Begriffen
oder
zutrifft.
Beides gleichzeitig kann grundsätzlich nicht zutreffen.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
die GbR wird aufgelöst / gelöscht, beide Parteien gründen jeweils ein Einzelunternehmen. Kurz gefasst, gehört die Seite dem, welcher diese ursprünglich ins Leben gerufen hat, oder ist sie in das „Gewohnheitsrecht“ der GbR übergegangen u. muss auch gelöscht werden? (geistiges Eigentum von „B“ wurde bereits von der Seite entfernt.)
VG
Hallo,
wenn die GbR aufgelöst wird, dann müssen sich halt die Eigentümer über alle Betriebsmittel (dazu gehören auch Werbekanäle) einigen. Gibt es keine Einigung, dann geht der Account mit der Auflösung der Firma unter bzw. muß gelöscht werden.
&Tschüß
Wolfgang