Mein betrieb schließt in 1 Monat und nun wird uns angeboten in eine Transfergesellschaft zu wechseln. Sie werben natürlich damit, dass man in diesem Falle den Vorteil hat 1 Jahr 70% des Nettogehalts zu bekommen und im Anschluss, falls man noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden hat, erst das Arbeitslosengeld
in Anspruch zu nehmen. Was natürlich erst mal den Vorteil hätte nicht in Hartz 4 zu rutschen. Nun sind wir uns aber nicht sicher, ob das Arbeitslosengeld dann nach deinem Gehalt als Berufstätiger oder nach dem Kurzarbeitergeld der TG berechnet wird. Hat jemand Ahnung davon oder hat schon eigene Erfahrungen gemacht?
Ich freue mich über Antworten!
Hallo Steffi,
sollten Sie nach der Beschäftigung bei der Transfergesellschaft arbeitslos werden, wird das Arbeitsentgelt, das Sie vor der Kurzarbeit erzielt haben, zugrunde gelegt.
Viele Grüße
Vielen Dank für deine Antwort. Bist du dir da sicher? Warst du selbst schon mal in einer Transfergesellschaft? In dem Fragen und Antworten Katalog der PEAG wird darauf sehr wischi waschi geantwortet. Wenn dem nämlich so ist werde ich auf keinen Fall diesen Vertrag unterschreiben…
Schöne Grüße,
Steffi
Sry dazu kann ich dir leider keine Auskunft geben.
LG
Hallo Steffi,
ich arbeite bei der Agentur für Arbeit.
„Sollten Sie im Bemessungszeitraum Kurzarbeitergeld (auch Transferkurzarbeitergeld und Saisonkurzarbeitergeld) erhalten haben, ist der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das Sie ohne Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten. Arbeitsentgelt, das
wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im
Hinblick auf ein höheres Arbeitslosengeld gezahlt worden ist, wird nicht in die Bemessung einbezoge“
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…
S. 36!
Bei weiteren Frage gerne an mich wenden!
Grüße, SweetANgel1801
Guten Tag.
Es wird das Einkommen der letzten 12 Monate vor dem Tag der Arbeitslosigkeit berücksichtigt.
Ich möchte dies noch mal präziser sagen:
Ab dem Moment, in welchem Sie in die Transfergesellschaft (TG) gewechselt sind, gelten Sie als arbeitssuchend - nicht arbeitslos. Hierzu müssen SIE sich arbeitssuchend bei der zuständigen Arbeitsagentur melden.
Für den Bezug des ALG 1 heisst dies: Grundlage der Berechung des ALG ist das bereinigte Netto- Einkommen (ohne Zulagen, Zuschläge, Urlaubsgeld) vor Eintritt in die TG oder vor Beginn des Bezugs des KUG.
Dieses Einkommen, nicht die 70%, werden nach der TG der Berechnung zugrunde gelegt. Geschieht aber häufig geanu anders herum, also aufpassen! Hier muss man sofort widersprechen. Leider haben die Berater der Agentur oft keine Ahnung von TG. Schade.