Wer hat Recht, der Steuerberater oder ich

Hallo,

mit meinem Steuerberater diskutiere ich immer wieder mal Beispielfälle und Ideen. Also alles rein spekulativ.
Folgender Fall Arbeitnehmer AN (52) seit 30 Jahren ungekündigt und durchgehend beschäftigt als Angestellter, GDB50 wird vom AG gekündigt. Er hat jetzt 15 Monate Anspruch auf ALG1.

Er bekommt den maximal Satz ALG1 und darf den bekannten Satz pro Monat hinzuverdienen.

Dieser AN hat vor 12 Monate eine UG mit ihm als Geschäftsführer als Nebenerwerb gegründet, die UG hat aber in den vergangenen 12 Monaten keine Einnahmen gehabt und rund 7000€ Verluste tragen müssen.

Sollte die UG jetzt doch Einnahmen und Gewinn erwirtschaften, diese aber nicht an unseren arbeitslosen AN ausschütten dann sollte er doch nicht in Konflikt bzw der maximalen Hinzuverdienst Grenze mit dem ALG1 kommen.

Mein Steuerberater sagt dass das so nicht funktioniert. Aber ich bin scheinbar zu dumm ihn zu verstehen :-).

Ich freue mich auf Rückmeldungen.

Viele Grüße Michael

Hi,

ich weiß es nicht! Aber in diesem Forum https://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?t=21655 heisst es „Es ist so, wenn Du allein das Sagen hast in der UG und alleiniger Gesellschafter bist, dann kann JC Dich zwingen, sowohl die Bücher „zu öffnen“ als auch alle ausschüttbaren (also ohne die 25%) Gewinne als Einkommen tatsächlich auszuschütten“.
Und irgendwo verständlich ist das auch, denn sonst steigert die UG vielleicht die Einlage auf 100.000 € während du ALG1 beziehst. Und kaum läuft ALG1 aus, beziehst du 5.000 € Gewinnausschüttung pro Monat …

Viele Grüße
Karin

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Hallo,

grundsätzlich sind Steuerberater keine sachkundige Quelle für Fragen des Sozialrechts wie zB SGB III (bei Arbeitslosigkeit), was hierbei

mal wieder sehr deutlich wird.

ALG1 und ALG2 sind von den Leistungsvoraussetzungen strikt zu trennen. ALG1 ist eine Versicherungsleistung, auf die entsprechend der gezahlten Beiträge ein Rechtsanspruch besteht. ALG2 ist eine Sozialleistung.

Bei ALG1 spielen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit grundsätzlich keine Rolle - auch nicht deren Höhe.
Es gibt auch keine „Hinzuverdienstgrenze“ in €, sondern lediglich eine Grenze für Nebenbeschäftigungen in Zeit. (< 15 Std./Woche), die auch für selbstständige Tätigkeit gilt gem. § 138 Abs. 3 SGB III:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__138.html

Dazu muß ein Antragsteller auf ALG1 die allgemeinen Anforderungen des § 138 Abs. 1 SGB III erfüllen, sich insbesondere dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur verfügung stellen.

Erst wenn ALG2 beantragt wird, sind Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gem. § 11 SGB II
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html

in vollem Umfang anzugeben und anrechenbar- abzüglich der Freibeträge zB nach § 11b SGB II
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html

&tschüß
Wolfgang

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arbeitslos war ich auch einmal. Dann gab es damals von der Arbeitsagentur auch eine Bescheinigung über Nebeneinkommen.

Die UG ist aber im Gegensatz zu meinem Einzelunternehmen eine Kapitalgesellschaft

Und was trägt das jetzt zur vorgelegten Frage bei, was noch nicht im März von @Albarracin ausführlich erläutert worden ist?

Fragt sich und Dich

MM