Hallo an alle,
folgende Frage zum Thema des akademischen Titels „Diplom-Jurist“: Ich habe im Dezember 1979 (!), also schon vor ein paar Tagen am Standort Würzburg die erste juristische Staatsprüfung erfolgreich abgelegt. Den Referendardienst absolvierte ich in Baden-Württemberg und legte im Jahr 1983 vor dem OLG Stuttgart die zweite juristische Staatsprüfung erfolgreich ab. Seitdem bin ich bis heute in der freien Wirtschaft als normaler Angestellter tätig, übe also keinen klassischen juristischen Beruf aus. Nach der Prüfungsordnung der Julius-Maximilians-Universität Würzburg bin ich nicht berechtigt, den Titel eines Diplom-Juristen zu führen, da die Universität Würzburg diesen Titel erst an Absolventen ab dem Jahr 1990 (also kurz nach der Wende - Schelm, wer Böses dabei denkt) verleiht. Dies erscheint mir zumindest ansatzweise diskriminierend. Warum darf einer, der vor 1990 die erste Staatsprüfung ablegte, sich nicht mit dem Titel „Diplom-Jurist“" schmücken, obwohl er ja noch „höhere Weihen“ vorweisen kann, nämlich die bestandene zweite juristische Staatsprüfung und damit die Befähigung zum Richteramt. Dagegen dürfen ehemalige DDR-Juristen und Kollegen, die nur ein erstes Examen vorweisen können, die akademische Bezeichnung „Diplom-Jurist“ führen. Wer kann mir bei diesem Problem helfen? Vielen Dank.