Wer kennt sich mit Kontoführung aus?

Hallo,

Kann mir jemand meine Antworten überprüfen? Vielen Dank im voraus

  1. bis wann gelten nach den AGB bei Geschäftskunden die dem Kreditinstitut bekanntgegeben Unterschriften?

a. Bis zur Pensionnierung des Zeichnungsberechtigten
b. Bis zum mündlichen Widerruf durch einen Angestellten der Firma
c. Längstens bis Jahresende
d. Bis zur Veröffentlichung einer Änderung der Zeichnungsberechtigten in einem öffentlichen Register. Ein schriftlicher Widerruf ist dann grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
e. Bis zum schriftlichen Widerruf

Meine Antwort: 1d

  1. welche Aussage trifft auf ein Girokonto als Gemeinschaftskonto zu?
    a. Es darf nur von zwei natürlichen Personen eröffnet werden
    b. Beim so genannten Und-Konto ist jeder Kontoinhaber einzelverfügungsberechtigt
    c. Über ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsberechtigung (so genanntes Oder-Konto) kann auch ein Bevollmächtigter verfügen
    d. Ein Oder-Konto kann von jedem Kontoinhaber aufgelöst werden
    e. Beim Oder-Konto können nur zwei Personen gemeinsam verfügen

Meine Antwort: 2d

  1. Was haben Sie bei einem Pfändungsschutzkonto zu beachten?
    a. Überweisungen, die der Kontoinhaber vor Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausgestellt hat, müssen unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze und der Pfändungsfristen eingelöst werden.
    b. Nach eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist unabhängig von einer Pfändungsfreigrenze grundsätzlich ein vorhandenes Guthaben an den Pfandgläubiger zu überweisen.
    c. Es dürfen nur noch Lastschriften mit Abbuchungsauftrag an das Kreditinstitut ausgeführt werden, aber keine Lastschriften mehr mit Einzugsermächtigung an den Zahlungsempfänger
    d. Der Kunde kann nur noch über erhaltene Sozialleistungen verfügen, nicht jedoch über andere Guthabeneingänge auf dem P-Konto
    e. Das gesamte Kontoguthaben auf dem P-Konto wird zunächst ungeachtet des kontostandes gesperrrt und erst nach Überweisung der Summe wieder für Verfügungen freigegeben.

Meine Antwort: 3e

  1. H. Müller unterhält bei der Bank ein Girokonto. Er als Kontoinhaber hat seiner Frau ermächtigt, auch über den Tod hinaus über den Tod hinaus über das Konto zu verfügen.
    Welche Aussagen treffen zu, wenn der Kontoinhaber stirbt? (2 Lösungen)
    a. die Vollmacht bleibt in vollem Umfang bestehen
    b. die Vollmacht erlischt automatisch mit Kenntnis des Todes durch die Sparkasse
    c. Nur mit Zustimmung von der Frau können die Erben die Vollmacht widerrufen
    d. Jeder Erbe kann telefonisch wirrufen
    e. die Erben gemeinsam oder Testamentsvollstrecker können die Vollmacht jederzeit schriftlich widerrufen
    f. Die Vollmacht kann nicht widerrufen werden, da der Verstorbene diese Ermächtigung ausdrücklich gewünscht hat.

Meine Antworten: 4a und 4c

Lg. Smilemouse

Hallo,

Geschäftskunden und P-Konten sind nicht so mein Ding… das können andere besser beantworten. Bei den anderen würde ich 2c und 4a + 4e sagen.

LG Nils

So, dann versuche ich mal mein Glück :wink:

  1. bis wann gelten nach den AGB bei Geschäftskunden die dem
    Kreditinstitut bekanntgegeben Unterschriften?

e. Bis zum schriftlichen Widerruf

Die Bank ist nicht verpflichtet die öffentlichen Register hierauf zu beobachten. Das ist vom Aufwand her gar nicht möglich. I.d.R. tritt bei einem Wechsel der gesetzliche Vertreter bei der Bank auf. Weist sich mit zum Beispiel HR-Auszug aus und ändert dann die Zeichnungsberechtigungen, die unbefristet gelten.

  1. welche Aussage trifft auf ein Girokonto als
    Gemeinschaftskonto zu?

c. Über ein Gemeinschaftskonto mit
Einzelverfügungsberechtigung (so genanntes Oder-Konto) kann
auch ein Bevollmächtigter verfügen

Wenn eine Vollmacht von beiden Kontoinhabern erteilt wird, dann kann der Bevollmchtigte natürlich auch alleine vom Oder-Konto verfügen

e. Beim Oder-Konto können nur zwei Personen gemeinsam verfügen

-> Das ist das typische UND-Konto (z.B. bei Erbengemeinschaften)

  1. Was haben Sie bei einem Pfändungsschutzkonto zu beachten?

e. Das gesamte Kontoguthaben auf dem P-Konto wird zunächst
ungeachtet des kontostandes gesperrrt und erst nach
Überweisung der Summe wieder für Verfügungen freigegeben.

Meine Antwort: 3e

Die Frage kann ich nicht fallabschließend beantworten, da ich hiermit lange nicht beruflich zu tun hatte. Ich kann dir nur sagen, dass e definitiv nicht stimmt. Bei einem P-Konto ist der Pfändungsfreibetrag jederzeit frei verfügbar und das jeden Monat erneut. Dass das gesamte Guthaben gesperrt wird ist aus der Zeit vor dem P-Konto.

  1. H. Müller unterhält bei der Bank ein Girokonto. Er als
    Kontoinhaber hat seiner Frau ermächtigt, auch über den Tod
    hinaus über den Tod hinaus über das Konto zu verfügen.
    Welche Aussagen treffen zu, wenn der Kontoinhaber stirbt? (2
    Lösungen)
    a. die Vollmacht bleibt in vollem Umfang bestehen

-> Das auf jeden Fall, denn sonst würde solch eine Vollmacht keinen Sinn machen.

d. Jeder Erbe kann telefonisch wirrufen
e. die Erben gemeinsam oder Testamentsvollstrecker können die
Vollmacht jederzeit schriftlich widerrufen

Hier bin ich mir jetzt nicht ganz sicher. Sicher ist, dass jeder Erbe eine Vollmacht alleine widerrufen kann. Mit dem telefonisch habe ich jedoch meine Bauchschmerzen. Grundsätzlich muss sich ein Erbe erst einmal mit Erbschein und Personalsausweis bei der Bank ausweisen. Das geht telefonisch bekanntermaßen nicht.

Interessant wäre nun woher diese Fragen und Antworten stammen?! :wink:

Viele Grüße

Danke Florian 185,

deine Antwort habe ich total übersehen und du hast dich so viel Mühe gemacht.

Vielen Dank
Lg. Smilemouse

Danke NilsHH,

deine Antwort habe ich total übersehen und du hast dich so viel Mühe gemacht.

Vielen Dank
Lg. Smilemouse