Wer muss bezahlen, Testfahrer oder Fahrzeughalter?

Im September 2012 hab ich mich dazu entschlossen mein Auto zu verkaufen und fand einen interessenten innerhalb der Familie. Im Oktober 2012 überließ ich ihm das Auto, ohne mein Wissen fuhr der Testfahrer zum TÜV und ließ den Wagen Wertschätzen, es entstand ein Betrag von ca 87 Euro, das er mit EC Karte zahlte. November 2012 setze ich einen Kaufvertrag auf und somit wechselte das Auto seinen Besitzer. Durch einen Zufall im März 2014 wurde ich drauf hingewiesen das ich keine Bestellungen tätigen kann da ich einen negativen Schufa Eintrag habe. Ich forderte eine Übersicht an… eine unbezahlte Rechnung von Oktober 2012 / 89 Euro TÜV. Ich wunderte mich da mein TÜV im März 2012 gemacht wurde. Die Anwaltskanzlei die mittlerweile mehrere Mahnungen und somit auch ein Gerichtsvollzieher raus schickte rief ich an, nach einigen Telefonaten stellte sich heraus das der Testfahrer diese Summe zwar per EC Karte zahlte aber sein Konto NICHT gedeckt war.So ging die Rechnung an den Fahrzeughalter also an mich. Mein Auto war zu dieser Zeit in Frankfurt gemeldet da ich beruflich verzogen bin vergaß ich das Auto in meinem neuen Ort anzumelden.Jetzt wird ein Betrag von 252 Euro gefordert die ich zahlen soll. Muss ich diesen Betrag wirklich zahlen ? Vielen Dank.

Hallo!

Nein, oder hat man den Auftrag zur Wertfeststellung des Wagens etwa unterschrieben bzw. überhaupt beauftragt ?
Nein, also sollte man das dem TÜV oder den nun schon beauftragten Anwälten auch mitteilen.
Und gleichzeitig auch den wirklichen Auftraggeber benennen.

Bei Familienmitglied sollte man annehmen dürfen,es ist der volle Name und die Anschrift bekannt.

Ersatzweise könnte man ja auch auf die Idee kommen,mit dem Verursacher aus der Familie Kontakt aufzunehmen, damit der die Kosten übernimmt.
Oder nicht ?

Mfg
duck313

Hallo duck313,

vielen dank für deine Antwort, soweit ich verstanden habe muss ich diese Summe nicht zahlen sondern der Verursacher.Der Verursacher ist auch bereit den Betrag zu zahlen. Was ist mit meinem Schufa Eintrag muss der gelöscht oder als erledigt gekennzeichnet werden?

Mit freundlichen Grüssen

Nano23

Hi.

Ja, der Schufa-Eintrag und alle anderen auf dieser Sache beruhenden Eintragungen in ähnlichen Verzeichnissen müssen gelöscht werden.

Mfg,
TheSedated

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Hallo Nano23,

zunächst der Hinweis, dass nachfolgende Ausführungen meine persönliche Meinung sind. Ich bin nicht berechtigt, Rechtsauskünfte zu erteilen und hafte auch nicht für möglicherweise falsche Auskünfte.

Für den Auftrag an den TÜV gilt grundsätzlich „wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch“. Dass der TÜV seinen Anspruch beim Fz.-Halter geltend machen will, hat einen simplen Grund: es ist gewerblichen Gläubigern in der Regel völlig egal, von wem sie ihr Geld bekommen. Deswegen interessiert es sie auch nicht, ob sie überhaupt einen Anspruch gegenüber dem Fz.-Halter haben. Wenn er sich einschüchtern lässt und zahlt, ist für den TÜV alles gut.

Durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung hat der Auftraggeber beim TÜV den Eindruck erweckt, zahlungsfähig und -willig zu sein. Anhand seiner Kontoauszüge dürfte ihm aufgefallen sein, dass eine Lastschrift zurückgereicht wurde. Insoweit steht der Verdacht eines strafbaren Leistungskreditbetruges im Raum. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber beim TÜV unzutreffender Weise angegeben hat, der Fz.-Halter werde zahlen.

Formal lässt sich die Sache regeln, indem Du Strafanzeige bei der Polizei erstattest und der Anwaltskanzlei entweder die dortige Tagebuchnummer oder aber eine Kopie der Bescheinigung über die Erstattung der Anzeige zukommen lässt.

Weil innerhalb der Familie aber andere Regeln gelten, würde ich den Käufer, durchaus unter Hinweis auf vorgenannte Ausführungen, zur Rede stellen. Vielleicht lässt sich die Angelegenheit ja durch (verbale) Kommunikation lösen.

Bei der SCHUFA würde ich eine Selbstauskunft anfordern. Geht per Internet, man muss nur aufpassen, nicht die kostenpflichtige Auskunft anzuklicken. Anschließend kann man nicht korrekte Eintragungen reklamieren. Die SCHUFA ist erfahrungsgemäß sehr an der Richtigkeit ihrer Informationen interessiert.

Viel Erfolg.

colonia-matthes 

Hi.

Ja, der Schufa-Eintrag und alle anderen auf dieser Sache
beruhenden Eintragungen in ähnlichen Verzeichnissen müssen
gelöscht werden.

Aber erst nach 3 Jahren! Es sei denn, der TÜV bringt die Schufa dazu ihn sofort zu löschen.
MfG ramses90

Mfg,
TheSedated

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nein, ein rechtsmässiger eintrag wird dan nerst gelöscht, auf die löschen falscher einträge darf man natürlich sofort bestehen!

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An allen, vielen, vielen Dank, die Antworten waren alle richtig, ich muss nicht Zahlen.
Nach ein gespräch mit der Schufa, die sich sehr hilfsbereit gezeigt haben, wurde mir erklärt das ich zur der TÜV stelle gehen muss und den sachverhalt zu erklären, am besten mit den verursacher, dort erhalte ich ein ID-nummer die ich der Schufa vorlegen muss, sollte der verursacher die Zahlung verweigern, so muss ich ihn auch Anzeigen, damit der Schufa Eintrag gelöcht werden kann.

Nochmals vielen Dank für eure Hilfe.

MfG

Nano23

Hallo Nano23, 

zunächst der obligatorische Hinweis, dass meine nachfolgenden Ausführungen meine persönliche Meinung darstellen. Ich bin nicht befugt, Rechtsauskünfte zu erteilen und hafte auch nicht für falsche Auskünfte. 

Für das Wertgutachten gilt natürlich „wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch“. Dass der TÜV versucht, beim Halter das Geld einzutreiben, hat banale Gründe. Zum einen ist ihm der Halter bekannt, zum anderen ist ihm egal, wer die offene Forderung begleicht. Wenn sich der Halter also einschüchtern lässt und zahlt, ist für den TÜV alles gut. 

Der Auftrag zum Wertgutachten im Wissen, nicht zahlen zu wollen oder zu können, ist nicht weniger als eine strafbare Handlung, konkret ein Leistungskreditbetrug. Insoweit hättest Du Strafanzeige bei der Polizei erstatten können (bzw. kannst Du immer noch). Nach Vorlage der Bescheinigung über die Erstattung der Strafanzeige bei der beauftragten Kanzlei hätte diese erkannt, dass Du nicht der Schuldner bist und die Forderung abgeschrieben. 

Ein Gerichtsvollzieher wird tätig, wenn sich die Kanzlei bereits einen Titel besorgt hat, d.h., ein gerichtliches Mahnverfahren ist bereits abgeschlossen. Dass die Forderung unberechtigt ist, hätte im Rahmen dieses Mahnverfahrens geklärt werden müssen. Wird einer Forderung im Rahmen des Mahnverfahrens nicht widersprochen, geht das Gericht davon aus, dass sie anerkannt wird. Damit ist das Thema durch. Solltes Du in irgendeiner Form Vermögen oberhalb der Pfändungsfreigrenzen haben, wird man sich das Geld holen und auch bekommen.  

Ein weiterer Lösungsweg wäre vielleicht gewesen oder könnte auch noch sein, mit dem betreffenden Familienmitglied mal über das Thema familiäres Wertesystem zu sprechen. 

Viele Grüße 

Colonia-Matthes