Wer muss das Blinken im Straßenverkehr beweisen?

Wer muss eigentlich generell im Verkehr (ohne das besondere Beweiserleichterungen wie Anscheinsbeweise eingreifen) beweisen, dass er geblinkt hat?

Greift auch hier der Grundsatz ein, dass derjenige die Tatsachen beweisen muss, für den sie günstig sind mit der Folge, dass derjenige das Blinken beweisen muss, der behauptet geblinkt zu haben? Oder muss der Unfallgegner beweisen, dass der andere Verkehrsteilnehmer NICHT geblinkt hat?

Ich bitte um qualifizierte Antworten, bitte keine Mutmaßungen und eigenen Meinungen. Gesetzesangabe oder Urteil als Fundstelle wäre nett! Danke!

Beweisen muß der,(meist wohl der Geschädigte, aufgefahrene, Kläger o.ähnl.) dass der andere nicht den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat, das ist nun mal Fakt.
Allerdings braucht hier jeder Zeugen oder irgendwelche Beweise für seine jeweilige Behauptung. Die Gerichte urteilen im Zweifelsfall, wenn keinerlei Beweise erbracht werden können, je nach Wahrscheinlichkeit.
Leider ein immer strittiges Thema. Aussage gegen Aussage.

Es gilt prinzipiell die Unschuldsvermutung

Wenn A also B vorwirft etwas (nicht) gemacht zu haben, dann muss der „Anklagende“ das beweisen und nicht der „Beklagte“. Weiter gilt nachtuerlich „Im Zweifel fuer den Angeklagten“ …

Eine Beweislastumkehr kennt das deutsche Gesetz nur bei der GEMA-Vermutung - Dort muss man explizit nachweisen, dass man KEINE GEMA-Musik gespielt hat.

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Hallo,

leider lässt sich nachträglich das Blinken, ohne unbeteiligte dies bestätigende Zeugen zu haben, nicht beweisen. Insoweit gibt es dazu kein Gesetz.

Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt immer und auch beim Blinkenden… unabhängig davon trifft z.B. den grundsätzlich Wartepflichtigen (z.B. auch blinkenden Linksabbieger) gegenüber dem Vorfahrtsberechtigten (Gegenverkehr) jedoch die Hauptschuld. Urteile in diese Richtung oder geblinkt und NICHT abgebogen gibt es einige im Internet zu finden.

Sollte es sich um einen Auffahrunfall handeln, weil der Blinkende links abbiegen wollte, haben wir hier auch dessen Verpflichtung zu beachten, dass er beim Linksabbiegen immer durch Schulterblick sicherstellen muss, dass er nicht überholt wird… es sei denn, dort befindet sich eine Linksabbiegespur… aber egal… ohne den konkreten Sachverhalt zu kennen kann man hier nicht viel sagen… es gibt zu viele Möglichkeiten.

LG
Conny

Wer muss eigentlich generell im Verkehr (ohne das besondere
Beweiserleichterungen wie Anscheinsbeweise eingreifen)
beweisen, dass er geblinkt hat?

Das ist eine sehr gute Frage, auf die ich auch keine eindeutige Antwort weiss.

Greift auch hier der Grundsatz ein, dass derjenige die
Tatsachen beweisen muss, für den sie günstig sind mit der
Folge, dass derjenige das Blinken beweisen muss, der behauptet
geblinkt zu haben? Oder muss der Unfallgegner beweisen, dass
der andere Verkehrsteilnehmer NICHT geblinkt hat?

Ich bitte um qualifizierte Antworten, bitte keine Mutmaßungen
und eigenen Meinungen. Gesetzesangabe oder Urteil als
Fundstelle wäre nett! Danke!

Hallo Questmaster,

grundsätzlich muss niemand beweisen, dass er geblinkt hat oder nicht geblinkt hat.
Dies greift erst bei einem Tatvorwurf.
Nur wenn jemandem ein „Nichtblinken“ vorgeworfen wird muss man beweisen, dass man geblinkt hat, entweder durch mehr Zeugen als die Gegenseite oder durch z.B. ein technisches Gutachten des Glühdrahtes (was natürlich nur bei einem Unfall bei Zerstörung des Glühdrahtes möglich ist).
Erst mal muss ich gar nichts beweisen, aber wenn ich natürlich in die Kreuzung rufe: „Aber ich habe doch geblinkt!“ kann es passieren, dass der Unfallgegner dies als willkommenen Gedanken aufnimmt,dies bestreitet und das Gegenteil behauptet, weil er seine Chancen steigen sieht. Und schon ist man in der Beweislast (s.o.), will man nicht dass Aussage gegen Aussage besteht.
Natürlich konsequent muss dieser Unfallgegner natürlich auch beweisen, dass der Gegner nicht geblinkt hat, ansonsten steht Aussage gegen Aussage.

Defakto liegt die Beweislast immer bei beiden Parteien, aber eben nur bei einem Tatvorwurf.
Anscheinsbeweis greift hier sowieso nicht, denn solange niemand konkret ein „Nichtblinken“ vorwirft, brauch ich auch nichts beweisen.

Gruss
Misterle

Hallo,

da Sie keine Meinungen von mir haben wollen, sondern ich Ihnen das Suchen abnehmen soll, lehne ich die Beantwortung dieser Frage ab.
M.f.G.

Hallo !

OLG Saarbrücken im Urteil vom 11.3.2008, 4 U 228/07 - 76 zu entscheiden.

Kopiert aus dem Netz…
Zum Sachverhalt im Urteilsfall: Eine Autofahrerin fuhr auf einer Vorfahrtsstraße. Als sie sich einer Kreuzung näherte, glaubte sie zunächst, dort abbiegen zu müssen und blinkte. Sie bemerkte ihren Irrtum jedoch noch, schaltete den Blinker vor Erreichen der Einmündung wieder aus und fuhr geradeaus weiter. An der Kreuzung kam von rechts jedoch ein wartepflichtiger Peugeot, dessen Fahrerin das Blinken gesehen hatte und deshalb - ohne zu halten - links auf die bevorrechtigte Straße abbog. Im Einmündungsbereich stießen beide zusammen. Die Fordfahrerin wurde dabei verletzt und verklagte die Unfallgegnerin später auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Peugeot-Fahrerin vertrat jedoch die Ansicht, die Verletzte sei selbst an dem Unfall schuld. Sie habe rechts geblinkt; daher habe man davon ausgehen dürfen, dass sie nicht weiter geradeaus fahren, sondern abbiegen wollte und sich beide Pkws nicht in die Quere kommen würden.

Das OLG Saarbrücken entschied den Streit wie folgt: Die Wartepflichtige habe gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen, denn sie hätte nur weiterfahren dürfen, wenn sie übersehen konnte, dass sie Vorfahrtsberechtigte weder gefährdete noch behinderte. Die Frau habe es insbesondere versäumt, vor dem Abbiegen nochmals nach links zu schauen, um sich zu vergewissern, dass der andere Wagen, der geblinkt hatte, auch wirklich abbog.

Den Wartepflichtigen, so die Richter, treffe eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Er dürfe sich auf ein Blinksignal des Vorfahrtsberechtigten erst dann verlassen, wenn dessen Abbiegeabsicht zweifelsfrei zu erkennen sei und müsse auch mit verkehrswidrigem Verhalten rechnen. Vertrauen dürfe er in der Regel nur auf das Unterbleiben atypischer, grober Verstöße des Bevorrechtigten.
Zitat beendet…

Laut Rechtsprechnung ist es völlig egal ob geblinkt wird oder nicht. Derjenige der Vorfahrt gewähren muß ist in der Verantwortung.Gesetzesangaben gibt es nicht in Bezug auf Haftung. Alles beruht nur auf Gerichtsurteile. Ich habe 2 Gerichtsurteile gefunden, wo der Falschblinker oder Nichtblinker eine Teilschuld bekommen hat.

Wie ein Gericht in Ihrem Fall entscheiden wird kann hier keiner voraus sagen. Bei mehr Input kann ich vielleicht eine Prognose stellen…

mfg

Dazu kann ich leider nichts sagen.
Gruß
M. Stephan

Noch ein Urteil…

Der Fahrtrichtungsanzeige des Berechtigten darf der Wartepflichtige vertrauen (BGH VM 74, 67; KG DAR 75, 41; NZV 90, 155), auch wenn die vorher erkannte Anzeige in der letzten Annäherungsphase durch ein vorausfahrendes Fahrzeug verdeckt wid (Bay VRS 59, 365), jedoch nicht blindlings (Hb DAR 75, 278), vor allem nicht bei abweichender Fahrweise des Berechtigten (Einordnen, Verlangsamen) oder anderen dagegensprechenden Umständen sowie bei Mehrdeutigkeit der Fahrtrichtungsanzeige (Ankündigung des Wiedereinscherens nach Überholen, mehrere Abbiegemöglichkeiten)(Ha VRS 61, 52)
Soweit Zweifel in dieser Hinsicht nicht gerechtfertigt sind, darf auf das angekündigte Abbiegen vertraut werden, ohne daß zusätzliche Anzeichen zu verlangen wären (Ha VRS 61, 52)

Viel Spaß beim Interpretieren

Hallo,

Wer muss eigentlich generell im Verkehr (ohne das
besondere Beweiserleichterungen wie Anscheinsbeweise
eingreifen) beweisen, dass er geblinkt hat?

wenn es zu einem (Verkehrs)Rechtsstreit kommt muss i m m e r die Klagepartei beweisen, dass der Beklagte ein wie auch immer geartetes (blinken/nicht blinken) Fehlverhalten/Mangel/Unterlassung getätigt/nicht getätigt hat. Etwas anderes wäre eine Beweislastumkehr. Im fiktiven Fall (ohne Zeugen) steht Aussage gegen Aussage. Hier entscheidet im Einzelfall der Richter. Er kann, abhängig von seiner kognitiven Beurteilung der Sachlage, muss aber nicht, „in dubio pro reo“ urteilen.

Greift auch hier der Grundsatz ein, dass derjenige die
Tatsachen beweisen muss, für den sie günstig sind mit
der Folge, dass derjenige das Blinken beweisen muss,
der behauptet geblinkt zu haben? Oder muss der
Unfallgegner beweisen, dass der andere
Verkehrsteilnehmer NICHT geblinkt hat?

Es kommt darauf an, wer Kläger ist… Unfallgegener ist keine definierte Partei!
Die Stichwörter sind hier Beweislast, bzw. Beweislastumkehr!

Danke!

Bitte!

Gruß
rolli

Hallo

Bezüglich ihrer Frage gibt es schon einschlägige Urteile in der Rechtsprechung. Der Grundsatz lautet, dass man sich nicht blind auf einen gesetzten Fahrtrichtungsanzeiger verlassen darf. Nur weil jemand andeutet abzubiegen heißt das nicht, dass er es auch wirklich tut. Der Fahrtrichtungsanzeiger könnte versehentlich betätigt worden sein oder gar einen Defekt aufweisen. Es müssen also noch andere Umstände für eine Fahrtrichtungsänderung sprechen. Zum Beispiel das verlangsamen des Fahrzeuges. Grundsätzlich trägt derjenige, welcher den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat aber eine Mitschuld.
Das mal in Kürze. Nachlesen können sie es in folgendem Urteil:

Az. 4 U 228/07 - 76, OLG Saarbrücken.

Gruß

Tut mir leid, in dieser Beziehung ist mir kein EINDEUTIGES Urteil bekannt,

Generell ist es so, dass derjenige, der behauptet, dass sein Gegner nicht geblinkt hat, beweisen muss, dass es so war, denn der Gegner wird ja sagen, er habe geblinkt. Sind keine Zeugen da, wird es schwierig, weil es dannn Aussage gegen Aussage steht. Die Richter urteilen in diesen Fällen unterschiedlich. Entweder Einstellung des Verfahrens oder bei Schäden halbe halbe. In den Fällen, in denen es darum geht, dass jemand z.B. rechts geblinkt hat und jemand, der im Vertrauen auf den angezeigten Abbiegevorgang schon mal losgefahren und dann mit dem vermeintlichen Abbieger zusammengestoßen ist, urteilen die Gerichte leider immer zu Ungunsten desjenigen, der keine Vorfahrt hatte, also auf das Blinken vertraut hat, es sei denn, es gibt Zeugen dafür, die auch bestätigen können, dass der Blinkende seine Fahrt gleichzeitig verlangsamt hat usw.
Im Allgemeinen haben wir in Deutschland keine Umkehrung der Beweislast, d.h. es muss jemandem sein Fehlverhalten nachgewiesen werden und nicht, dass man nachweisen muss, sich korrekt verhalten zu haben. Deshalb gibt es für die Verkehrsüberwachung z.B. Standardverfahren und -geräte, die geprüft und gerichtlich anerkannt sind. Aber gerade im fließenden Straßenverkehr fehlen oftmals gute Zeugen und da es hierbei meistens um Schadensregulierungen geht, wird dann bei den Gerichten der Einfachheit halber geteilt.

Das weiß ich so nicht, das müsste ich auch erst googlen. Aber Kollegen haben dir im Forum ja schon geholfen.

Hi,
diese Grundsatzfrage kann ich leider nicht beantworten, weil hierzu ein Studium von Rechtsentscheidungen erforderlich wäre. Aktuelle Entscheidungen zu dieser Frage kenne ich leider nicht.
MfG
webcruiser