Vor einiger Zeit hatte ich mit meinem damaligen Mann in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart, dass er mir zum Jahresende 2021 unser früheres Wohnhaus ganz überschreibt. Jetzt hatte er mir einen Entwurf für die Auflassung zugeschickt, wonach ich die Kosten dieser Beurkundung tragen soll. Muss nicht er als Schuldner die gesamten Kosten seiner Leistungsverpflichtung alleine tragen? Er behauptet jetzt, ich sei in Annahmeverzug, weil ich diese Beurkundung abgelehnt hatte. Vielen Dank für einen Tip!
Ich kenne das so: Wer die Musik bestellt, zahlt sie auch. Da du die Auflassung wolltest …
In einer anständigen Scheidungsfolgenvereinbarung sollte dies ausdrücklich geregelt sein, wenn darin die Überschreibung des Wohnhauses vereinbart worden ist. Also zunächst mal da nachsehen, was da alles rund um das Thema Wohnhaus geregelt worden ist.
Es hätte sicherlich so geregelt sein sollen, ist es aber leider nicht. Sicher ein Fehler meines Anwalts damals.
Dann wird man wohl in analoger Anwendung von § 448 Abs. II BGB dazu kommen müssen, dass Du als Übernehmerin (§ 448 Abs. II gilt unmittelbar nur für „Käufer“) die Kosten der Auflassung tragen musst. Insoweit würde ich da auch den Notar auf der richtigen Fährte sehen, der mangels ausdrücklicher Regelung es in seinem Urkundenentwurf auch genau so vorgesehen hat.
So eindeutig sehe ich das nicht: § 448 Abs. II BGB ist eine Spezialvorschrift für einen Kaufvertrag und setzt nach der Rechtsprechung einen wirksamen Kaufvertrag voraus. Im Kaufrecht macht sie Sinn: würde hier der Verkäufer die Übertragungskosten zahlen müssen, so würde dies bei identischem Transaktionswert den Kaufpreis um diese Kosten erhöhen mit der Folge höherer Beurkundungskosten und höherer Grunderwerbssteuer, eine Folge, die kaum im Interesse eines der Beteiligten liegen würde. Insofern entspricht § 448 Abs. II BGB nur im Kaufrecht dem mutmaßlichen Parteiwillen, dies rechtfertigt die Umkehr der Regelung des § 448 Abs. I BGB. Da im vorliegenden Fall keine Grunderwerbsteuer anfällt und es keinen „Kaufpreis“ gibt, der für die Kostenregelung maßgeblich ist, liegt hier eine abweichende Interessenlage vor, die jedenfalls eine Analogie zu § 448 Abs. II BGB nicht unbedingt nahelegt. Außerhalb des Kaufrechts hat der BGH bei einer Auflassungsverpflichtung aufgrund eines Vermächtnisses entschieden, dass der mit dem Vermächtnis Beschwerte die Transaktionskosten zu tragen hat (BGH V ZR 89/62). M.E. könnte hier eine Verpflichtung des Schuldners in Analogie zu § 448 Abs. I BGB in Betracht kommen (Kosten der Übergabe).