Vier Angestellt arbeiten und an einer Kasse und sind verantwortlich für den Warenbestand.
Das Wechselgeld wird bei Schichtwechsel gezählt, somit ist jeder selbst für " seine " Kasse verantwortlich. Das klappt auch gut. Jetzt fehlen Waren für 110 Euro. Es war natürlich KEINER von den Vieren ! Die Geschäftsführung möchte jetzt, das alle vier dafür aufkommen, da kein anderer Zugang hat, und die Waren immer unter Verschluss sind. Es wären 27,50 Euro pro Person. Zwei der Personen wollen zahlen, weil sie sich verantwortlich sehen, die anderen zwei sagen ; Wir zahlen auf keinen Fall ! Wer muss in so einem Fall die fehlende Ware zahlen ?
Zahlen muss der, der die Ware entwendet hat und niemand Anderer.
Arbeitsverträge, in denen vereinbart wäre, dass der Mitarbeiter für Verlust der Ware zu haften hat, sind i.d.R. unwirksam.
Vielen Dank erstmal für die Antwort. Aber die Ware kann nicht gestohlen worden sein ; es sei denn von einem der vier Mitarbeiter, und der lässt sich nicht ermitteln. Die Annahme des Chef’s ist folgende : Kein Diebstahl , sondern Schusseligkeit von einem oder mehrerer Mitarbeiter. z.B. zuviel rausgegeben, evtl. 3 anstatt 2 usw. Deswegen sollen alle vier zu gleichen Teilen dafür aufkommen.
Das ist nicht zulässig, auch vom Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden; es gehört zum Risiko des Arbeitgebers…und der Arbeitgeber darf Fehler, die dem Arbeitnehmer unterlaufen, nicht dem Arbeitnehmenr auferlegen. Ausgenommen natürlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, was aber überwiegend nicht bewiesen werden kann.
Auch eine Kassiererin darf für eine Kassendifferenz nicht in Regreß genommen werden.
Hallo,
es gibt für dafür keine allgemeingültige Aussage. Dazu müsste man die näheren Umstände vor Ort und die Argumente der Zahlungsbereiten und ihrer Kontrahenten kennen.
Da offenbar Diebstahl ausgeschlossen wird und wir dann nur noch von einfacher bis grober Fahrlässigkeit reden, kann das nur Mitarbeiter betreffen, die es entweder freiwillig einräumen oder denen der Arbeitgeber es beweisen kann. Bei einfacher Fahrlässigkeit schließen die Arbeitsgerichte zudem schon mal häufiger eine Ersatzpflicht des AN aus.
Also liegt hier die Pflicht zur Aufklärung und zum Finden einer Lösung „eigentlich“ beim AG und könnte ein gutes Stück weit Betriebsrisiko sein. Zwei hat er ja, denen offenbar das Gewissen drückt. Ob er das im Sinne des Betriebsklimas für einen vergleichsweise lächerlichen Betrag so durchziehen will, kann er sich dann ja „überlegen“. In der Praxis könnte man das als AN mal seiner Gewerkschaft schildern.
Gruß vom
Schnabel
Hi!
Vorab:
Hör bitte endlich mal auf, fett zu schreiben - davon werden deine Antworten auch nicht korrekter.
Das ist nicht zulässig, auch vom Bundesarbeitsgericht mehrfach
entschieden;
Verlinke doch mal!
Ausgenommen natürlich
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit,
Auch mittlere Fahrlässigkeit begründet eine (Teil)haftung des Arbeitnehmers.
was aber überwiegend nicht
bewiesen werden kann.
Das ist mindestens mal eine gewagte Aussage, die nicht von besonders großer Sachkenntnis und/oder Erfahrung zeugt.
Auch eine Kassiererin darf für eine Kassendifferenz nicht in
Regreß genommen werden.
Auch das ist so pauschal total falsch!
Man man man
Danke, dass es hier im Brett noch Leute gibt, deren Sachkenntnisse nicht aus einem Überraschungsei stammen!