Wer muss Mieteinnahmen einer Erbengemeinschaft versteuern

Guten Abend,

mein Sohn und ich haben die Wohnung meines verstorbenen Mannes geerbt und werden nun beide im Grundbuch eingetragen.
Ich allein habe die Wohnung inzwischen, mit dem Einverständnis meines Sohnes (25 Jahre alt und Freiberufler) vermietet, da er nicht als Vermieter auftreten und auch keine Mieteinnahmen haben möchte.
Wer muss die Mieteinnahmen beim Finanzamt angeben und versteuern?
Nur ich, oder auch mein Sohn?
Mein Mann und ich hatten die Wohnung bereits vor der Geburt unseres Sohnes 1995 gekauft.

Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antworten.

Silvia

Vielen herzlichen Dank für die Infos! Dann ist es tatsächlich so, dass mein Sohn Mieteinnahmen versteuern muss, die er gar nicht hat?!

Das muß er natürlich nicht und ergibt sich schon aus der von Dir gestellten Frage:

Was er nicht hat muß er auch nicht versteuern.
Also wirst Du die Mieteinnahmen versteuern müssen wenn Dein jährlicher Grundfreibetrag dadurch überschritten wird. Und heraus finden mußte das selbst!
ramses90

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Herzlichen Dank für die Antwort. Ich vermutete bereits, dass es so ist,…Doch sicher war ich mir nicht.
Silvia

Kläre das bitte mit einer Fachperson. Vermutlich kann das Finanzamt Auskunft geben.

Ich habe dieses auf dieser Seite gefunden, Stand vor 8 Jahren, kann aber den Wahrheitsgehalt nicht beurteilen:

„ Gehört ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung mehreren Eigentümern und wird vermietet, muss die Grundstücksgemeinschaft eine Feststellungserklärung beim Finanzamt abgeben, damit die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einem Feststellungsbescheid auf die einzelnen Miteigentümer verteilt werden können.

Verteilen die Miteigentümer die Einnahmen bzw. die Aufwendungen abweichend von den Miteigentumsanteilen, ohne einen finanziellen Ausgleich vorzusehen, ändert sich an der steuerlichen Zuordnung der Einkünfte entsprechend den Miteigentumsanteilen nichts. Denn in diesem Fall geht das Finanzamt davon aus, dass zwischen den Miteigentümern aus persönlichen Gründen entsprechende Schenkungen stattgefunden haben. Diese sind einkommensteuerlich ohne Bedeutung.“

Hallo,

Vermieter ist, wer als solcher agiert, d.h. wer die Mieter auswählt, wer sich um die Mietsache kümmert (im Sinne von Instandhaltung) usw. Wem die Mieteinnahmen letztlich zufallen, ist dabei sekundär.

1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, die Immobilie einem anderen gegen Entgelt zur Nutzung zu überlassen und der Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist. Nicht maßgebend ist, ob ein Steuerpflichtiger rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt.
FG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2012 - 1 K 1628/10 - openJur

Gruß
C.

Nein, hat funktioniert.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Grüße von Silvia

Richtig. Geklagt hatte der Ehemann, der die Verluste aus VuV zugerechnet haben wollte. Die Klage wurde mit der o.g. Begründung abgewiesen.

Ja. Bitte belasse es dabei.

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Vielen Dank!

Herzlichen Dank für die Antwort!
Grüße

Servus,

erstmal weder - noch, sondern die Erbengemeinschaft selbst muss eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen („Feststellungserklärung“) abgeben. In dieser stehen unter anderem die Beteiligten und deren Steuernummern drin, außerdem wird darin die Aufteilung der Einkünfte (!!!) - das sind Einnahmen minus Abschreibung minus Werbungskosten - erklärt.

Wenn, wie hier, die Einkünfte nur einem der beiden Beteiligten zufließen, wird das auch so erklärt. Da solche Situationen erfahrungsgemäß den Mitarbeitern am FA unheimlich sind, ist es sicherlich nützlich, wenn Ihr beide (obwohl hier keine Schriftform vorgeschrieben ist) Euch schriftlich darüber einigt, dass unabhängig von einer eventuellen künftigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nur Dir die Erträge zustehen sollen, und im Gegenzug auch nur Du alle Kosten trägst, die für das Objekt anfallen.

Wesentlich hübscher ist in so einem Fall allerdings die Bestellung eines Nießbrauchs - diese zwar beurkundungspflichtig, aber das kostet nicht die Welt und macht die Sache viel einfacher: Dann gibt es keine Erbengemeinschaft, die Einkünfte erzielt und irgendwie aufteilt, sondern nur den Nießbraucher (Dich), bei dem die Einkünfte anfallen und der sie auch in seine ESt-Erklärung aufnimmt.

Schöne Grüße

MM

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jetzt wird’s komisch. Ein steuerrechtlich Einäugiger (ich, als Freiberufler seit Jahrzehnten mit Steuerklärungen gequält) erklärt einem steuerrechtlich Blinden (du) ein Gerichtsurteil.

Mir fällt auf, dass die Klage nicht formuliert ist, lediglich, dass sie abgewiesen wurde. Schon mal ein schräger Einstieg.

Kannst Du bitte mal aufhören,

DERARTIG DUMMES ZEUG ZU VERZAPFEN?

MM

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Hier im Forum hat es einige. Es fällt uns allerdings schwer, eine saubere, einfache und richtige Antwort zu geben, wenn Du vorher kübelweise Gülle in den Thread gekippt hast.

LASS DAS GEFÄLLIGST BLEIBEN UND GEH WOANDERS RUMBLUBBERN!!

Schwachsinn. Beratung in steuerlichen Angelegenheiten ist nicht Aufgabe der Finanzämter, und es ist ein Anzeichen extrem schlechter Kinderstube, wenn man den Mitarbeitern dort Arbeitszeit stiehlt, indem man sie mit irgendwelchen Fragen zu BANALSTEN Sachverhalten vollsülzt.

MM

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DANN LASS ES GEFÄLLIGST SEIN!

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Unterlass das bitte mir mit Deinen halbgaren Argumenten zu antworten wenn Du von der Sache scheinbar wenig oder gar keine Ahnung hast!:roll_eyes:
ramses90

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Als ich die Frage las, hatte auch ich den Eindruck, dass der persönliche Steuersatz des 25jährigen Freiberuflers die Motivation zur angefragten Gestaltung darstellen könnte.

Vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort mit den detaillierten Infos!
Den Nießbrauch für mich habe ich nun bereits für eine andere Wohnung eingetragen, welche meinem Sohn gehört. Vermutlich kann ich nicht für 2 Wohnungen einen Nießbrauch eintragen?!?
So werden wir eine schriftliche Vereinbarung treffen und die Feststellungserklärung ausfüllen…
Mein Sohn verzichtet aus persönlichen Gründen auf die Mieteinnahmen.
Es hat nichts mit seinem Beruf zu tun.
Danke und freundliche Grüße! Silvia

Da gibt es keine Beschränkung nach oben. Nießbrauch bedeutet nur, dass am Eigentum nichts geändert wird, aber der Nießbraucher das Recht hat, das Objekt zu nutzen.

Es muß eben sichergestellt sein, dass die Erträge aus den Objekten tatsächlich dem Nießbraucher zufließen und nicht danach wieder „hintenrum“ dem Besteller des Nießbrauchs zufließen. Sonst läuft das auf Gestaltungsmißbrauch gem. § 42 AO hinaus.

Schöne Grüße

MM

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Ich bedanke mich nochmals sehr herzlich!
Viele Grüße und einen schönen Abend
Silvia

Hallo,

ich wurde auf einigen Finanzämtern schon durchaus zu Basiswissen beraten, beim Amt für Einkommenssteuer allerdings nicht. Bin dann zur Steuerberaterin, die mir half, aber meinte, die Infos hätte mir das Amt mitteilen müssen.
So arg „Schwachsinn“ in „Bausch und Bogen“ ist der Rat also nicht.
Nebenbei: Höflich bleiben schadet nicht, ist auch besser für den Blutdruck.

Gruß,
Paran