Wer trägt die Schuld? - Unfallvorhergang

Beschreibung des Unfallorts:
Straße geht bergabwärts, in beide Richtungen einspurig, am Ende der Straße steht eine Ampel. Etwa 10 und 13 Meter vor der Ampel stehen geparkte Autos am Straßenrand. Um die zu überholen, muss man also in die Spur des Gegenverkehrs.

Beschreibung des Unfalls:
Es stehen ein paar Autos hinter der roten Ampel, ein Auto hat sich zwischen den beiden parkenden Autos eingeordnet und ein weiteres steht hinter dem zweiten parkenden Auto. Als die Ampel auf grün umspringt, wartet der Fahrer des Wagens zwischen den beiden parkenden Autos, der den Blinker betätigt hat, darauf, dass die Autos vor ihm weiterfahren und will dann ausscheren, es kommt kein Gegenverkehr. Der Fahrer des Wagens hinter dem zweiten parkenden Auto schert allerdings ebenfalls aus und überholt das vor ihm parkende Auto wie auch das anfahrende Auto dazwischen. Dieser schrammt ihn dann seitlich.

Wer ist Schuld?
Trägt der Fahrer des Wagens zwischen den beiden parkenden Autos eine Teilschuld oder ist es der Fehler des Fahrers vom hinteren Wagen?

Liebe Grüße!

Wer ist Schuld?
Trägt der Fahrer des Wagens zwischen den beiden parkenden
Autos eine Teilschuld oder ist es der Fehler des Fahrers vom
hinteren Wagen?

Hi,

wer die Spur wechselt, egal ob beim anfahren oder auf der Autobahn muss sich mit Schulterblick vergewissern das von hinten keiner kommt, sprich die Spur frei ist.

Macht er das nicht, hat er den Schwarzen Peter.

Also aus der Lücke einfach rausziehen ist nicht. Der auf der anderen Spur hat Vorrang.

Es könnte ihm nur etwas angelastet werden, wenn die Verkehrslage unklar war. Sehe ich hier aber nichts.

Q-Gruß

Danke für deine Antwort.

Darf das hintere Fahrzeug einfach überholen?

Ich sah das bislang so, dass der Überholende Schuld haben müsste, denn es haben beide die Spur gewechselt. Kann doch sein, dass der Schulterblick erfolgt ist, als die Ampel auf grün sprang und dann ist der Fahrer wenige Sekunden später losgefahren, nur war vorher überhaupt nicht ersichtlich, dass es hier zu einem Überholvorgang kommen würde. Und der wiederum kann doch nicht erlaubt sein in so einer Situation oder etwa doch?

Hallo!

Also aus der Lücke einfach rausziehen ist nicht. Der auf der
anderen Spur hat Vorrang.

Das sehe ich nicht so. Das Auto in der Lücke hält ja nicht oder parkt, sondern wartet einfach nur vor der Ampel; die reguläre Fahrbahn befindet sich hier in der Lücke zwischen den parkenden Autos. Wenn die Ampel grün wird, dann ist es eigentlich logisch, daß die Autos in der Reihenfolge des Wartens losfahren

Der hintere versucht jedoch zu überholen, obwohl die Stelle eng ist. Natürlich muss der Wartende, der zum Vorbeifahren an den parkenden Autos auf die Gegenfahrbahn, den Verkehr beachten; das Überholmanöver an dieser Stelle ist aber eindeutig fahrlässig. Das hintere Auto kann mE nicht beanspruchen, Vorrang vor dem vorderen zu haben.

Es könnte ihm nur etwas angelastet werden, wenn die
Verkehrslage unklar war. Sehe ich hier aber nichts.

Der hintere könnte sich höchstens damit entschuldigen, daß die Verkehslage unklar war und er dachte, das Auto würde halten/parken; ansonsten war sein Überholmänöver mE eindeutig verkehrswidrig.

Gruß,
Max

Darf das hintere Fahrzeug einfach überholen?

Hi,

warum nicht? Er hat ja auch an den geparkten Fahrzeugen vorbei fahren dürfen.

Ich sah das bislang so, dass der Überholende Schuld haben
müsste,

Kann nicht, wer ist wem reingefahren? Eine Pflicht zu warten und den anderen aus der Lücke zu lassen, hat der Hintere nicht.

denn es haben beide die Spur gewechselt.

es haben beide die Spur gewechselt, aber nicht gleichzeitig. Wer vom Straßenrand anfährt muss den Verkehr von hinten durchlassen. Egal ob er jetzt verkehrsbedingt gehalten, oder geparkt hat.

Kann doch
sein, dass der Schulterblick erfolgt ist, als die Ampel auf
grün sprang und dann ist der Fahrer wenige Sekunden später
losgefahren,

Möglich, aber wenn vor 3 Sekunden frei war, muss es nach 4 Sekunden immer noch frei sein?

nur war vorher überhaupt nicht ersichtlich, dass
es hier zu einem Überholvorgang kommen würde.

Damit muss gerechnet werden. Deshalb der Schulterblick.

Und der wiederum
kann doch nicht erlaubt sein in so einer Situation oder etwa
doch?

Warum nicht? Wenn sich für ihn die Situation so darstellt, vorne ist alles frei, folglich kann ich fahren. So wollte der aus der Lücke es ja auch machen.

Ich verstehe den Ärger den solche dämlichen Überholmanöver hervorrufen, und imho sollte derjenige der so überholt auch zu 50% am Schaden beteiligt werden. Nur meine eigene Meinung zählt überhaupt nicht.

Q-Gruß

Das sehe ich nicht so.

Hi,

darfst Du.

Das Auto in der Lücke hält ja nicht

es hält verkehrsbedingt, kann aber dem von hinten völlig egal sein warum der hält.

oder parkt, sondern wartet einfach nur vor der Ampel;

also hält er doch.

die
reguläre Fahrbahn befindet sich hier in der Lücke zwischen den
parkenden Autos.

Ja, so soll es sein.

Wenn die Ampel grün wird, dann ist es
eigentlich logisch, daß die Autos in der Reihenfolge des
Wartens losfahren

Es ist logisch, aber was hat die StVO mit Logik zu tun? Die Logik sagt dem Hinteren nicht wer jetzt alles losfahren will. Ist es frei fährt er.

Der hintere versucht jedoch zu überholen, obwohl die Stelle
eng ist.

Es war genug Platz da, sonst wäre er vorher schon stecken geblieben. Dem anderen hat es auch gereicht.

Natürlich muss der Wartende, der zum Vorbeifahren an
den parkenden Autos auf die Gegenfahrbahn,

Eben, und genau das darf er nur wenn von hinten keiner kommt. Das ist doch der Knackpunkt.

das Überholmanöver an dieser Stelle ist aber
eindeutig fahrlässig.

Und wie begründest Du das? Der Hintere kann nicht ahnen wer will parken, und wer will weiterfahren. Er muss nur schauen ob sein Weg frei ist

Das hintere Auto kann mE nicht
beanspruchen, Vorrang vor dem vorderen zu haben.

Und wie begründest Du das? Würdest Du das auch behaupten wenn aus einer Parklücke dir einer in die Seite fährt?

Der hintere könnte sich höchstens damit entschuldigen, daß die
Verkehslage unklar war

Dann hätte er nicht überholen dürfen.

Q-Gruß

hallo,
klingt ja alles abenteuerlich.
problem 1 . die parkenden kfz werden durch den hintermann nicht überholt sondern es wird vorbeigefahren.
2. dazwischen steht nun ein verkehrsbedingt wartender, was durch andere verkehrsteilnehmer nicht zu erkennen ist.
der hintermann geht nun davon aus, dass das kfz zwischen den fahrzeugen sich aus dem ruhenden in den fließenden verkehr eingliedern möchte.
aus meiner sicht trifft die schuld den, der zwischen den parkenden fahrzeugen hält, und so ein parkvorgang vortäuscht.
fahrzeuge aus dem ruhenden verkehr haben besondere vorsicht und rücksichtnahme walten zu lassen, wenn sie sich in den fließenden verkehr einordnen wollen.
hauptmann

Hallo!

oder parkt, sondern wartet einfach nur vor der Ampel;

also hält er doch.

Du kennst die verkehrsrechtliche Definition von Halten? „Halten ist eine gewollte (zielgerichtete) Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine verkehrspolizeiliche Anordnung veranlaßt worden ist (VwV-StVO zu § 12 Abs. 1).“ Also: Er hält nicht. Er ist immer noch Teil des fließenden Verkehrs.

Es ist logisch, aber was hat die StVO mit Logik zu tun? Die
Logik sagt dem Hinteren nicht wer jetzt alles losfahren will.

Jeder, der vor der Ampel wartet? Und wenn der Fahrer das nicht überblicken kann, wer da nun wartet oder ob der andere vielleicht einparken will - dann würde ich das als eine unklare Verkehrssituation bezeichnen.

§ 5 STVO
(3) Das Überholen ist unzulässig:

  1. bei unklarer Verkehrslage

Es war genug Platz da.

Nein, denn durch die parkenden Autos war die Fahrbahn verengt. Letztendlich hat er versucht, ein Auto zu überholen, das gerade an parkenden Autos vorbeifahren wollte.

Wenn Du auf der Straße auf ein Hindernis zufährst, dann musst Du auch damit rechnen, daß das Auto vor dir das Hindenis umfährst, und kannst ihn deshalb nicht einfach überholen.

§ 5 STVO
(4) (…) Beim Überholen muß ein ausreichender
Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und
Radfahrern, eingehalten werden. (…) Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

Eben, und genau das darf er nur wenn von hinten keiner kommt.

Er hat auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, richtig. Aber der nachfolgende Verkehr darf an dieser Stelle mE nicht einfach überholen.

Und wie begründest Du das? Der Hintere kann nicht ahnen wer
will parken, und wer will weiterfahren.

Wenn er das nicht überblicken kann: unklare Verkehrsituation.

Und wie begründest Du das? Würdest Du das auch behaupten wenn
aus einer Parklücke dir einer in die Seite fährt?

Wer aus der Parklücke kommt, reiht sich aus dem ruhenden in den fließenden Verkehr ein; der wartende war aber nicht „Draußen“ aus dem fließenden Verkehr.

Dann hätte er nicht überholen dürfen.

Eben.

Gruß,
Max

Hallo!

warum nicht? Er hat ja auch an den geparkten Fahrzeugen vorbei
fahren dürfen.

Vorbeifahren ist nicht überholen.

Kann nicht, wer ist wem reingefahren? Eine Pflicht zu warten
und den anderen aus der Lücke zu lassen, hat der Hintere
nicht.

Doch: Er darf den Überholten durch den Überholvorgang nicht behindern.

Wer vom Straßenrand anfährt muss den Verkehr von hinten
durchlassen.

Der Wartende ist aber nicht vom Straßenrand angefahren. Dazu hätte er halten müssen. Was er aber nicht hat.

Egal ob er jetzt verkehrsbedingt gehalten

Es gibt kein „verkehrsbedingted Halten“. Das weäre ein schwarzer Schimmel.

Gruß,
Max

Hallo!

der hintermann geht nun davon aus, dass das kfz zwischen den
fahrzeugen sich aus dem ruhenden in den fließenden verkehr
eingliedern möchte.

Sein Irrtum - also mE auch seine Schuld.

aus meiner sicht trifft die schuld den, der zwischen den
parkenden fahrzeugen hält, und so ein parkvorgang vortäuscht.

Er täuscht nichts vor. Er benützt einfach nur die für seine Fahrtrichtung vorgeschriebene Fahrbahn gemäß dem Rechtsfahrgebot. Deswegen schenkt er nach dem Vorbeifahren an dem einen parkenden Auto wieder auf seine Fahrbahn ein, um dort verkehrsbedingt stehenzubleiben. Oder hätte er mitten auf der Gegenfahrbahn stehenbleiben sollen? Daß der Hintermann sein mE völlig korrektes Verhalten falsch interpretiert, gibt mE auch die Hintermann die Schuld.

fahrzeuge aus dem ruhenden verkehr haben besondere vorsicht
und rücksichtnahme walten zu lassen, wenn sie sich in den
fließenden verkehr einordnen wollen.

Was hier aber nicht vorliegt. Das Fahrzeug befand sich nicht im ruhenden Verkehr.

Gruß,
Max

hi, ich habe es so verstanden, dass er eine parklücke zum warten benutzt hat. oder stand vor ihm kein parkendes kfz??
h.

Guten Tag,

hi, ich habe es so verstanden, dass er eine parklücke zum
warten benutzt hat. oder stand vor ihm kein parkendes kfz??
h.

Guten Abend,
danke für die vielen Antworten! Das ist ja super hier! Ich lese auch interessiert mit.

Zu dieser Frage:
Es war keine Parklücke. Die Autos haben ganz normal am Straßenrand geparkt und Auto in dieser Lücke (auf der Spur) war Teil des fließenden Verkehrs.
Hoffe, dass das jetzt unmissverständlich ausgedrückt ist.

Gruß

2 Like

hi, ich habe es so verstanden, dass er eine parklücke zum
warten benutzt hat.

So wie ich die Beschreibung verstehe, handelt es sich um Autos, die auf der Fahrbahn parken. Die „Parklücke“ ist also in diesem Fall also schlicht und einfach „die Fahrbahn zwischen zwei parkenden Autos“. Und wo soll sich denn ein Auto sonst befinden als auf seiner Fahrbahn? Man umfährt das erste parkende Auto - schwenkt zurück auf die Fahrbahn - kommt an das zweite parkende Auto - umfährt es - schwenkt zurück auf die Fahrbahn. Warum sollte ein Auto, wenn an dieser Stelle die eighene Fahrbahn frei ist, auf der Gegenfahrbahn fahren? Im vorliegenden Fall musste das Auto zwischen den beiden parkenden Autos verkehrsbedingt warten - nichtsdestotrotz ist das immer noch die eigene Fahrbahn und das Auto ist genau dort, wo es sein muss. Ohne irgend etwas „vorzutäuschen“. Natürlich muss er auf den nachfolgenden Verkehr achten; ein Überholvorgang verbietet sich an dieser Stelle aber mE allein dadurch, daß dadurch der Überholte am regulären Weiterfahren in der Grünphase der Ampel behindert wird.

Gruß,
Max

Du kennst die verkehrsrechtliche Definition von Halten?

Hi,
ja so ungefähr, in welchem Bereich der StVO ist dir etwas unklar, etwa an der Haltelinie? An der man verkehrsbedingt halten muss.

„Halten ist eine gewollte (zielgerichtete) Fahrtunterbrechung,
die nicht durch die Verkehrslage oder eine
verkehrspolizeiliche Anordnung veranlaßt worden ist (VwV-StVO
zu § 12 Abs. 1).“ Also: Er hält nicht. Er ist immer noch Teil
des fließenden Verkehrs.

Schön das Du den § 12 StVO gefunden hast, nur der handelt eben nur von halten und parken. Und solange Richter in ihren Urteilen den Begriff „verkehrsbedingtes halten“ verwenden, verwende ich ihn auch. Der Begriff alleine zeigt schon das es sich nicht um gewolltes halten oder parken handeln kann.

Jeder, der vor der Ampel wartet? Und wenn der Fahrer das nicht
überblicken kann, wer da nun wartet oder ob der andere
vielleicht einparken will - dann würde ich das als eine
unklare Verkehrssituation bezeichnen.

Würdest Du? Es ist deine Meinung.
Du würdest also stehen bleiben bis alle vor dir weggefahren sind? Besonders die am Straßenrand parken?

§ 5 STVO
(3) Das Überholen ist unzulässig:

  1. bei unklarer Verkehrslage

Hat er überholen wollen? Er wollte wahrscheinlich an einer Reihe parkender Fahrzeuge vorbei fahren.

Nein, denn durch die parkenden Autos war die Fahrbahn verengt.
Letztendlich hat er versucht, ein Auto zu überholen, das
gerade an parkenden Autos vorbeifahren wollte.

Er wollte an einem/mehreren Fahrzeug vorbei fahren die am rechten Straßenrand standen. Der andere ist da aus der Lücke heraus gefahren. Er ist in einer Lücke gestanden.

Wenn Du auf der Straße auf ein Hindernis zufährst, dann musst
Du auch damit rechnen, daß das Auto vor dir das Hindenis
umfährst, und kannst ihn deshalb nicht einfach überholen.

Auch hier irrst Du, in dem Fall muss der wo auf das Hindernis zufährt im Zweifel anhalten, er darf nicht ohne zu schauen die Spur wechseln.

§ 5 STVO
(4) (…) Beim Überholen muß ein ausreichender
Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu
Fußgängern und
Radfahrern, eingehalten werden. (…) Er darf dabei den
Überholten nicht behindern.

Stimmt, und der wo überholt wird darf nicht einfach die Spur wechseln.
Oder irre ich mich da.

Er hat auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, richtig. Aber
der nachfolgende Verkehr darf an dieser Stelle mE nicht
einfach überholen.

Nochmal für dich, er wollte ein stehendes Fahrzeug überholen/vorbeifahren, ging auch bis zu dem Punkt problemlos, bis eben der Überholte die Spur wechselte.

Wenn er das nicht überblicken kann: unklare Verkehrsituation.

Wenn Du an stehenden Fahrzeugen vorbei fährst, ist das für dich eine unklare Verkehrssituation?

Wer aus der Parklücke kommt, reiht sich aus dem ruhenden in
den fließenden Verkehr ein; der wartende war aber nicht
„Draußen“ aus dem fließenden Verkehr.

Und meinst Du, das sei ein Grund für einen Spurwechsel ohne zu schauen?

Du kannst es drehen und wenden wie Du willst, Unfallursache war der Spurwechsel. Und egal ob plötzliches Hindernis, oder verkehrsbedingtes Warten, Spurwechsel nur mit Blick nach hinten, und wenn es da nicht frei ist, darf die Spur nicht gewechselt werden.

Um es mal klarer darzustellen, weil Du immer den Fließenden Verkehr betonst.
Lkw auf der Landstraße, dahinter 2 Pkw, der hinterste Pkw setzt an zum überholen, auf Höhe des anderen Pkw schert dieser aus und es kleppert.
Wer ist schuldig?

Übertrag das mal auf diese Situation.

Q-Gruß

Es gibt kein „verkehrsbedingted Halten“. Das weäre ein
schwarzer Schimmel.

Hi,

hier dein schwarzer Schimmel

OLG Celle v. 24.11.2005: Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO entfällt nicht bei einem kurzfristigen, verkehrsbedingten Anhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Funktelefon09.php

verkehrsbedingten Halten findest Du im Text, falls dich ANhalten stört.

Q-Gruß

Hallo!

Hat er überholen wollen? Er wollte wahrscheinlich an einer
Reihe parkender Fahrzeuge vorbei fahren.

Von denen eines aber nicht geparkt hat. Sein Irrtum. Also auch seine (Mit)-Schuld.

Nochmal für dich, er wollte ein stehendes Fahrzeug
überholen/vorbeifahren, ging auch bis zu dem Punkt problemlos,
bis eben der Überholte die Spur wechselte.

Was für den Überholenden aber vorhersehbar hätte sein müssen, weil das Autos an Hindernissen nun mal tun.

Wenn Du an stehenden Fahrzeugen vorbei fährst, ist das für
dich eine unklare Verkehrssituation?

Wenn eines davon nicht steht, sondern blinkt und wartet: Ja. Wie Du schon sagtest: Er kann nicht wissen, ob der nun ausparkt oder zum fließenden Verkehr vor ihm gehört.

Lkw auf der Landstraße, dahinter 2 Pkw, der hinterste Pkw
setzt an zum überholen, auf Höhe des anderen Pkw schert dieser
aus und es kleppert.
Wer ist schuldig?

Der hintere trägt eine Mitschuld, weil er versucht, eine Kolonne zu überholen. Die Mitschuld trägt er um so mehr, wenn der vordere bereits durch Blinken angezeigt hat, daß er ebenfalls überholen will.

http://www.verkehrslexikon.de/Module/UeberholKolonne…

Ich habe nie gesagt nicht, daß das vordere Auto „ohne zu schauen ausscheren darf“. Der hintere hätte mE trotzdem an dieser Stelle nicht überholen dürfen.

Gruß,
Max

verkehrsbedingten Halten findest Du im Text

Auch in der STVO. Ändert aber nichts daran, daß ein „verkehrsbedingtes Halten“ kein „Halten“ ist, das aus einem „fließenden“ einen „ruhenden“ Verkehr macht. Deswegen darf man auch im „Halteverbot“ völlig straflos „vekehrsbedingt anhalten“, denn nicht jede Vorschrift, die für „haltende“ Fahrzeuge gilt, gilt auch für für „verkehrsbedingt haltende“ Fahrzeuge.

Das Auto im Beispiel war kein Teil des ruhenden, sondern des fließenden Verkhrs. Deswegen sind Vorschriften für das Einfädeln aus dem ruhenden in den fließenden Verklehr darauf mE nicht anwendbar - es macht einen Unterschied, ob ein „parkendes“ oder „haltendes“ Auto ausschert oder ein „verkehrsbedingt haltendes“.

Gruß,
Max

Was hältst Du davon?

Hat er überholen wollen? Er wollte wahrscheinlich an einer
Reihe parkender Fahrzeuge vorbei fahren.

Von denen eines links geblinkt hat. Und was sagen da einige Gerichte?

OLG Koblenz v. 26.01.2004:
Eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ein Überholen verbietet, liegt vor, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf. Sie ist auch dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte.

KG Berlin v. 15.08.2005:
Eine unklare Verkehrslage ist dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehrsteilnehmer erkennen konnte und dem überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren - ohne Gefahrenbremsung - möglich war.

KG Berlin v. 13.08.2009:
Eine unklare Verkehrslage ist nur gegeben, wenn an einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird, dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem nachfolgenden überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich war.

Gruß,
Max

Hi,

Beschreibung des Unfalls:
Es stehen ein paar Autos hinter der roten Ampel, ein Auto hat
sich zwischen den beiden parkenden Autos eingeordnet und ein
weiteres steht hinter dem zweiten parkenden Auto. Als die
Ampel auf grün umspringt, wartet der Fahrer des Wagens
zwischen den beiden parkenden Autos, der den Blinker betätigt
hat, darauf, dass die Autos vor ihm weiterfahren und will dann
ausscheren, es kommt kein Gegenverkehr. Der Fahrer des Wagens
hinter dem zweiten parkenden Auto schert allerdings ebenfalls
aus und überholt das vor ihm parkende Auto wie auch das
anfahrende Auto dazwischen. Dieser schrammt ihn dann seitlich.

Wer ist Schuld?

war denn für den Fahrer des zweiten Autos erkennbar, daß der Vordermann verkehrsbedingt anhalten mußte?

Normalerweise ordnet man sich, wenn man zwischen zwei parkenden Autos, die üblicherweise ganz rechts am Fahrbahnrand stehen, ja nicht auch ganz rechts ein, sondern hält linkst versetzt zu den Fahrzeugen an, um den Gegenverkehr sehen zu können.

Dann würde ich tendenziell eher dem hinteren Auto ein Verschulden andichten. Schließlich dürfte es ja keinen Grund machen warum ich anhalte, wenn ich an einer der Verkehrsberuhigung dienenden Engstelle halten muß, um ein Vorfahrtberechtigtes Auto vorbeizulassen, dürfte mein Hintermann mich ja auch nicht überholen sondern müßte hinter mir anhalten.

Gruß
Tina

Danke für deine Antwort.

Darf das hintere Fahrzeug einfach überholen?

War es nicht eher ein Vorbeifahren?

Setze Dich mal in das hintere Auto.
Da steht also jemand in einer Parklücke, vielleicht blinkt, vielleicht auch nicht. Vielleicht hatter er dort bis soeben geparkt, vielleicht auch nur verkehrsbedingt gehalten.

Egal, ich habe weiter vorne grün, ich fahre an den geparkten und an dem haltenden Auto vorbei.

Und nun zieht das haltende Auto unvermittelt heraus.

Nun könnte man mir den Vorwurf machen, dass ich an einem links blinkendem, haltendem Auto einfach so vorbei gefahren bin.

Woran sollte der Hintermann erkennen, dass das Ausscherende Fahrzeug auch nur ein wartendes Fahrzeug vor der Ampel war und vermeintliches Vorrecht hatte?

Dagegen stellt m.E. das Ausscheren / Anfahren ohne Rücksichtnahme auf vorbeifahrende Fahrzeuge eine erhebliche Pflichtverletzung dar.