Wer trägt Kosten bei Nießbrauch?

Hallo,

wenn ein Ehepaar ein „Berliner Testament“ macht, in dem festgelegt wird, dass der Immobilienbesitz des Paares entsprechend den gesetzlichen Regeln zwischen den Kindern und dem überlebenden Ehepartner aufgeteilt wird, der letztere aber lebenslang Nießbrauch an dem Objekt hat:

Wer zahlt dann in der Folgezeit die anfallenden Koaten für Unterhaltung und ggf. Reparatur des Objekts? Alle Erben entsprechend ihrem Besitzanteil, oder nur der Nießbrauchberechtigte, weil er ja als ein einziger Nutzen an dem Erbe hat?

Grüße
Carsten

Der Nießbrauchberechtigte wohnt ja mietfrei in der Wohnung, er könnte sogar ausziehen, diese vermieten und die Miete behalten also soll er auch die laufenden Kosten tragen.
Dass der Nießbraucher den anderen Erben gegenüber aber trotzdem bevorzugt wird ist dem Ehepaar hoffentlich klar. ramses90

Hallo,
wenn im Testament nicht geregelt ist, wer welche Kosten trägt, gilt die gesetzliche Regelung des BGB. Übrigens handelt es sich hier streng genommen um ein Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB, mithin eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit und kein Nießbrauch. In § 1093 BGB Abs. 1 Satz 2 steht allerdings, dass etliche, den Nießbrauch betreffende §§ beim Wohnungsrecht entsprechende Anwendung finden, u.a. der § 1041 BGB. Das ist die hier (bei Fehlen einer vertraglichen Regelung) maßgebliche gesetzliche Vorschrift.

Wichtig ist der 2. Satz des § 1041, wobei sich natürlich konkret die Frage stellt, was „zu der gewöhnlichen Unterhaltung“ der Wohnung gehört, für die das Wohnrecht eingeräumt wurde, und was nicht. Das wäre im Streitfall gerichtlich zu klären. Nach vorliegender Rechtsprechung ist da die Lage ähnlich wie bei einer Mietwohnung, wo die gewöhnlichen Unterhaltungskosten idR auf den Mieter umgelegt werden. Also Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Kanalgebühren, Gas, Heizung, Schornsteinfeger usw.) sowie die Grundsteuer und notwendige Versicherungen, insbesondere Brandversicherung (vgl. § 1045 BGB, obwohl dieser nicht explizit in § 1093 genannt wird).

Außergewöhnliche Unterhaltungskosten sind hingegen vom Eigentümer zu tragen. Faustregel: das sind Kosten, die nicht regelmäßig anfallen. Also z.B. Modernisierung der Heizung, Reparatur des Dachs, evt. Wärmedämmung, Anschlusskosten Kanal, Straßenbeiträge (wobei da der Trend zu regelmäßigen Erhebungen geht) …

Es ist sinnvoll, wenn man schon ein Testament aufsetzt, dort mit dem Wohnrecht auch solche Dinge zu regeln. Das vermeidet ggf. späteren Streit.

Freundliche Grüße,
Ralf

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Bitte rechtzeitig klären, ob es wirklich um Nießbrauch geht (dann kann der überlebende Partner die Wohnung z.B. auch an Dritte ohne Zustimmung der Kinder vermieten) oder ‚nur‘ um ein persönliches Wohnrecht. Hinsichtlich der kostenfrage macht das keinen Unterschied, aber hinsichtlich des Nutzungsrechts des überlebenden Ehepartners.

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