Wer trägt die Kosten für die Reparatur des Abflussrohrs einer Toilette - der Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft?

Hallo lieber Experte!

Ich habe ein Problem, bei dem ich mir keinen Rat weiß: meine Toilette ist undicht, sprich, bei jedem Spülvorgang tritt eine kleine Menge Wasser zwischen Toilette und Wand aus. Ich habe einen Klempner gerufen, der die Toilette abgebaut und festgestellt hat, dass das Abflussrohr ein Gegengefälle hat, so dass immer ein ca. 2 cm hoher Wasserspiegel im Rohr steht. Durch undichte Dichtungsringe ist wohl auch Wasser in die Wand gelaufen, das unten im Keller aus der Decke wieder austritt.

Das Gegengefälle des Rohres ist offensichtlich ein Fehler, der bereits beim Bau des Hauses entstanden ist. Das Haus ist von 1999, der Bauträger demnach natürlich schon lange aus der Gewährleistung heraus. Da bei der Reparatur dieses Missstandes offensichtlich enorme Kosten entstehen werden, stellt sich mir die Frage: gehört das Abflussrohr, das von meiner Toilette zum Fallrohr führt, zu meinem Sondereigentum oder gehört das gesamte Rohrsystem des Hauses der Eigentümergemeinschaft, ergo, muss ich die Kosten alleine tragen oder wird das aus der Rücklage beglichen?

Vielen lieben Dank, dass Sie sich die Zeit nehmen, mir zu antworten, ich weiß das wirklich sehr zu schätzen!

Herzliche Grüße
Sandra

Hallo Sandra,
als ehem. Hausverwalter würde ich zunächst anhand des Teilungsvertrages zu klären versuchen, was zum Gemeinschaftseigentum zählt und was nicht. Dass das Abwassersystem klar zum Gemeinschaftseigentums zählt, dürfte keine Frage sein. Die Frage ist also: Wo fängt es an ins Sondereigentum über zu gehen?
In manchen Teilungserklärungen wird zwischen senkrecht verlaufenden (im Gemeinschaftseigentum stehenden) Rohrleitungen und waagerechten Rohrleitungen als Sondereigentum differenziert.
Ich würde -ohne rechtlich sicher zu sein- im vorliegenden Fall eigentlich davon ausgehen, dass sich alles im Sondereigentum befindet, was ohne bauliche Veränderung ausgetauscht werden kann. Bei der Toilette also der
Toilettensitz inkl. der Zuleitung zum Rohranschluss, an den z. B. eine neue Toilette vom Installateur angeklemmt würde.
Abgesehen von dieser Betrachtung frage ich mich aber auch, inwiefern hier ein versicherungspflichtiger Fall vorliegen könnte!!!
LG, Euti

Hallo,

in den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung was das Thema Leitungssysteme ein wenig gewandelt. Während man lange Jahre der Ansicht war, daß alles, was sich jenseits der Hauptleitungen in den Räumen eines Sondereigentümers befindet, Sondereigentum ist, hat der BGH 2012 geurteilt, daß alles bis zur ersten Absperrmöglichkeit in den Räumen des Sondereigentümers Gemeinschaftseigentum ist. Da sich Abwasserleitungen nicht absperren lassen, sondern allenfalls auf die Betätigung der Spülung usw. verzichtet werden kann, handelt es sich bei den Abwasserrohren um Gemeinschaftseigentum.

Diese Argumentation, die z.B. das AG Heidelberg geführt hat (https://www.ra-kotz.de/weg-anlage-abwasserleitungen-sind-gemeinschaftseigentum.htm/), ist aber keinesfalls ein Selbstläufer. Insofern sollte man zunächst bei der Hausverwaltung vorfühlen, wie die zu dem Thema steht. Leider gibt es da große Unterschiede, was die Versiertheit in juristischen Spezialfragen angeht. Kleine Hausverwaltungen haben in der Regel halt keine Rechtsabteilung, die sich ständig auf dem neuesten Stand hält.

Sofern die Hausverwaltung das Ansinnen ablehnt, hilft wohl nur noch der Gang zum Anwalt.

Gruß
C.