Hallo, ich habe bei der Deutschen Rentenversicherung in Speyer einen Antrag auf eine Reha gestellt. Ich wurde daraufhin zu einem Arztgespräch nach Bad Dürkheim geladen. Der Arzt stellte mir ein paar Fragen und sagte, dass er mich nicht für rehafähig hält, da mein Diabetes nicht richtig eingestellt ist und ich eine angina pectoris habe. Ich habe ihn dann darauf hingewiesen, dass ich niemals eine angina pectoris hatte, sondern nur mal schmerzen in der Brust, die aber nachweislich (!) von einem Nerv zwischen den Rippen ausging, die denen aber einer AP sehr ähneln. Auch eine masse an früheren Untersuchungen ergab, dass ich nie eine AP hatte sondern eben Nervenschmerzen. Weiterhin hat mir mein Diabetologe nach dem ich ihm dies erzählt habe der Rentenversicherung umgehend bescheinigt, dass meine Diabetes mit Insulin behandelt wird und so der Zuckerspiegel weitestgehend stabil ist. Der Antrag wurde abgelehnt, ich habe Widerspruch eingelegt, aber auch der wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass ich wegen der vom Arzt genannten Gründe nicht rehafähig- und für weitere Behandlungen die Krankenkasse zuständig sei (!). Mein Hausarzt stellte mir dann eine eine Verordnung zur medizinischen Reha aus, das sog. „Formular 61“. Dies habe ich dann an die Krankenkasse weitergeleitet. Jetzt der Hammer: Sie fühlt sich nicht zuständig und hat es an die Rentenversicherung weitergeleitet. Meine Frage: Wer ist denn nun zuständig. Bei der beantragten Reha geht es um die Behandlung einer Binge Eating Disorder mit Verhaltenstherapie in der Klinik am Korso in Bad Oyenhausen. Ich bin zu 60% Schwerbehindert und z.Zt. Student. Eine Reha habe ich bisher nicht gemacht, es währe meine erste Reha! Für Hinweise und evtl. Hilfen vielen Dank schon mal!
Hallo Christian25G,
Ich glaube auch, daß die Krankenversicherung nicht zuständig ist, sondern Dein Rentenversicherungsträger.
Wenn der die Kur nicht genehmigt, aber Du der Meinung bist, daß das nicht in Ordnung ist, steht Dir der Rechtsweg vor dem Sozialgericht frei. Am besten einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Sozialrecht) nehmen. Oder bist Du vielleicht in einer Gewerkschaft oder beim VDK ?
Viel Erfolg wünscht Dir
Bernhard Maurer
http://www.fen-net.de/~ea1448
Hallo, ich habe bei der Deutschen Rentenversicherung in Speyer
einen Antrag auf eine Reha gestellt. Ich wurde daraufhin zu einem Arztgespräch nach Bad Dürkheim geladen. Der Arzt stellte mir ein paar Fragen und sagte, dass er mich nicht für rehafähig hält, da mein Diabetes nicht richtig eingestellt ist und ich eine angina pectoris habe. Ich habe ihn dann darauf
hingewiesen, dass ich niemals eine angina pectoris hatte, sondern nur mal schmerzen in der Brust, die aber nachweislich (!) von einem Nerv zwischen den Rippen ausging, die denen aber einer AP sehr ähneln. Auch eine masse an früheren Untersuchungen ergab, dass ich nie eine AP hatte sondern eben
Nervenschmerzen. Weiterhin hat mir mein Diabetologe nach dem ich ihm dies erzählt habe der Rentenversicherung umgehend
bescheinigt, dass meine Diabetes mit Insulin behandelt wird und so der Zuckerspiegel weitestgehend stabil ist. Der Antrag
wurde abgelehnt, ich habe Widerspruch eingelegt, aber auch der wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass ich wegen der vom Arzt genannten Gründe nicht rehafähig- und für weitere Behandlungen
die Krankenkasse zuständig sei (!). Mein Hausarzt stellte mir dann eine eine Verordnung zur medizinischen Reha aus, das sog. Formular 61". Dies habe ich dann an die Krankenkasse
weitergeleitet. Jetzt der Hammer: Sie fühlt sich nicht
zuständig und hat es an die Rentenversicherung weitergeleitet. Meine Frage: Wer ist denn nun zuständig. Bei der beantragten Reha geht es um die Behandlung einer Binge Eating Disorder mit
Verhaltenstherapie in der Klinik am Korso in Bad Oyenhausen. Ich bin zu 60% Schwerbehindert und z.Zt. Student. Eine Reha habe ich bisher nicht gemacht, es währe meine erste Reha! Für
Hinweise und evtl. Hilfen vielen Dank schon mal!
Kann ich leider nicht beantworten aber ich würde mich bei der GRV kundig machen…!
Hi Christian,
grundsätzlich ist der Rentenversicherungsträger zuständig, wenn durch die Reha eine bereits eingetretene Erwerbsminderung (EM) (im rentenrechtlichen Sinne) beseitigt wird oder die drohend eintretende EM dadurch verhindert werden kann. Unter diese medizinische Vorgabe ist die Notwendigkeit einer Reha zu subsummieren. Außerdem müssen auch weiter noch versicherungsrechtliche Voraussetzungen (Wartezeiten) vorliegen. Das alles kann man auf diesem Wege nicht beurteilen. Ich schlage dir vor, einen Beratungstermin bei einer örtlichen Rentenberatung (Stadtverwaltung) in Anspruch zu nehmen und dort mit dem Berater die ganze Problematik individuelle zu besprechen. Die Außendienstberater sind i.d.R. sehr neutral und beraten gut.
Gruß Bernd
Hallo, Christian,
ganz gleich bei wem du den Antrag stellst, der Kostenträger wird von der Krankenkasse beziehungsweise dem Rentenversicherer ermittelt. Siehe bitte nach unter: siegreha.de/ambulante-reha/beantragung.einer…
Alles Gute- Schaddie
Hallo. Die Zuständigkeit dürfte bei der Rentenversicherung liegen. Ich würde wie folgt verfahren:
Ich würde mir eine Bescheinigung über das Vorliegen von Rehafähigkeit vom behandelnden Arzt ausstellen lassen. Zudem ist es ratsam, dass der Arzt bescheinigt,.dass die Diabetes gut eingestellt ist und keine angina vorliegt.
Diese Bescheinigung würde ich bei der Rentenversicherung einreichen. Damit dürfte das Problem „nicht rehafähig“ aus der Welt sein.
Hallo,
da kann ich dir leider auch nicht wirklich weiterhelfen - ausser du kämpfst weiter !!!
oder resignierst - worauf die Kostenträger ja spekulieren um Kosten zu sparen. MfG rudi 44
Hallo Christian25G,
die Aussage vom Arzt „…nicht Reha fähig…“, wenn Sie die nicht wiederlegen können, bleibt die Deutsche Renteversicherung wahrscheinlich auf Ihrem Standpunkt. Die GKV fühlt sich nicht zuständig und verweist Sie an die Deutsche Rentenversicherung, die wiederum wird den Antrag ablehnen.
Rufen Sie doch einmal bei der Deutschen Rentenversicherung an und reden Sie darüber. Fragen Sie, wie Sie sich verhalten sollen, wenn die vom Arzt getroffene Aussage nicht richtig ist und die GKV Ihnen auch nicht weiterhilft. Ich denke ein klärendes Gespräch mit einem Sachbearbeiter könnte weiterhelfen, ansonsten drehen Sie sich im Kreis.
Beste Grüße
tripleZ
Hallo,
meines Wissens zahlt die Deutsche Rentenversicherung die Reha.
Wenn abgelehnt wird hilft nur ein Anwalt der gegen diese klagt und entsprechende Gutachten vorlegt oder verlangt, dass noch eine weitere Meinung eines Arztes eingeholt wird.
Vorher würde ich meine Ärzte bitten, Berichte zu erstellen und diese dann zwecks neuer Prüfung an die Rentenversicherung schicken. Je mehr Berichte und Befunde vorgelegt werden, desto höher die Chance auf eine Reha.
Wenn deine Berichte dann gar nicht zu der Aussage des Arztes der Rentenversicherung passen müssen die aktiv werden.
Gruß
Franjo
Hallo … die Krankenkasse hat Recht. Zuständig ist die Rentenversicherung. Wenn diese die Leistung ablehnt, da z.B. eine Akutbehandlung (z.B. Krankenhausbehandlung) notwendig ist, wird nicht die Krankenkassen für eine Reha zuständig. Die Krankenkasse würde aber die Kosten für z.B. die Krankenhausbehandlung übernehmen.
Gruß, Christian