Wer zahlt defekten Wasserhahn in Gewährleistung?

etc. ich persönlich würde sagen, dass ein wasserhahn zur
zweckbestimmung eines neu errichteten (wohn-)hauses
unabdingbar ist und dauerhaft und ortsfest damit verbunden
ist. einbauküche und wasserhahn, finde ich, liegen auch nicht
so weit auseinander.

Ich erlaube mir, deine Aussage stark anzuzweifeln.

kannst du gerne machen.
es gibt m.A. nach zwei möglichkeiten zu definieren, was dauerhaft und ortsfest ist. die erste wäre eine orientierung an § 93 bgb, die andere wäre weniger streng.

selbst wenn ich mich an § 93 bgb orientiere, würde auch jetzt noch behaupten, dass so ein hahn wesentlicher bestandteil wird.

wenn ich mir so die hähne in meinem haus ansehe, dann können die nicht einfach abgeschraubt werden, sondern ich müsste den hahn samt becken aus der wand reißen und ich glaube nicht, dass danach hahn und becken wiederverwendbar sind, zumindest die keramikschüssel, mit der mein hahn fest verbunden ist, den ausbau übersteht.

ich bin jetzt mal von meinen wasserhähnen ausgegangen.
aber wenn du installationstechnisches spezialwissen hast, dass das geht, dann würde ich dir das glauben.

[im kommentar findet man lediglich, dass z.b. Bauteile einer Heizungsanlage wie Anschlussrohre, Heizkessel, Heizkörper, Ventile wesentliche bestandteile sind]

eine lustige abgrenzung, die du dir da hast einfallen lassen
(wenn man bedenkt, was heute alles als „pfusch am bau“
bezeichnet wird).

was ist daran lustig?

das lustige ist, dass du einen unbestimmten rechtsbegriff damit versuchst zu erklären, dass du einen noch unbestimmteren nichtrechtsbegriff verwendest. ist wohl nur für jemanden mit subtilen humor :smile:

§ 634a I BGB ist leider zu fast 100% von der kasuistik
geprägt.

ist das sowas wie Kausalität? Was meinst du mit kasuistik?

kausistik bedeutet, dass die vorschrift durch die rechtsprechung und ihre hunderttausend einzelfälle geprägt ist.

wie sieht es mit einer fest eingebauten Schaltuhr aus, wenn
sie nach 2,5 Jahren den Dienst versagt?

  1. warum fragst du denn das mich, wenn du ein so gutes abgrenzungsmerkmal entwickelt hast („pfusch am bau“)

  2. falls die frage ernst gemeint ist, kommt es darauf an
    z.b. wozu dient die schaltuhr, ist sie mit dem gebäude verbunden etc.

Auf den Wasserhahn sind 2 Jahre, auf einen evtl.
Falschanschluss die ges.geregelte Gewährlstg für Bauleistungen
4 oder 5 Jahre (dann aber möglicherweise incl. Hahn)

genau diese abgrenzungsschwierigkeit wollte der gesetzgeber gerade verhindern, nachzulesen in den bt-drs.
anstatt darauf abzustellen, ob der hahn vorne, hinten oder in der mitte mangelhaft ist, soll der besteller geschützt werden, wenn die werkleistung unter § 634a I Nr.2 fällt.

Ich denke, dass der von mir gewählte Begriff „Pfusch“ schon
allgemeinverständlich ist - wie auch immer DU es nennen magst

das ist das problem. er ist allgemeinverständlich. der begriff hat keine festen grenzen, sondern unterliegt einem willkürlichen verständnis.

daher würde ich die 5-jährige verjährung bejahen;

Nein, nur bei Kausalität

endgültige entscheidung des gerichts kann man wohl nicht
vorhersagen.

warum denn nicht, wenn ein Falschanschluss nicht nachweisbar
ist

der satz bezog sich auf die kasuistik zu § 634a I bgb und die frage, ob der einbau eines hahnes darunter fällt…

Lieber nochmal mit dem Baurecht befassen anstatt auf
Begrifflichkeiten herumtanzen um einen Beitrag runterzumachen.

ohje, danke für den tip !

loderunner hat nunmal völlig recht gehabt, man prüft

  1. anspruch entstanden
  2. anspruch erloschen
  3. anspruch durchsetzbar

du hast die verjährung, also punkt 3) angesprochen.
die frage ist aber, ob ein mangel bei abnahme vorlag, 1), bzw. ob der besteller dies darlegen/beweisen kann.

das ist im übrigen kein herumreiten auf begrifflichkeiten, sondern rechtsmethodik.

Würde mich freuen, wenn mir jemand die Frage nach der
Einbauschaltuhr (oder auch Bewegungsmelder - die gehen auch
gerne mal nach 2 Jahren und 1 Monat kaputt) richtig
beantworten könnte.

stichwort: kasuistik

Wäre doch schade, wenn der Fragende hier aufgrund falscher
selbstbewusst gegebener Antworten Ärger bekommt, nebst
möglichen unnötigen Rechtskosten oder Mahnkosten.

das forum ist kein ersatz für anwaltliche beratung, sondern soll nur denkanstöße vermitteln. der kontakt mit einem ra für vertragsrecht bleibt unanbdingbar.

Kein Anspruch

Ein Haus wurde von einem Bauträger neugebaut.
Vertraglich wurde eine Gewährleistung nach BGB (5 Jahre)
vereinbart.
Nach 4,5 Jahren ist ein Wasserhahn defekt geworden.

Womit kein Gewährleistungsanspruch bestehen dürfte. Entscheidend ist, ob die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Die Beweislast hierfür trägt der Käufer.

Wie Du schreibst, ist der Wasserhahn aber erst nach 4,5 Jahren kaputt gegangen. 4,5 Jahre funktionierte er offensichtlich problemlos. Somit ist eine Mangelhaftigkeit bei Übergabe außerordentlich unwahrscheinlich und wohl kaum zu beweisen.

Gruß

S.J.

hallo nochmal,

hab mich unter Handwerkskollegen mal umgehört, die waren einheitlich schockiert von meiner Frage Gewährleistung auf Bauteile 2 oder 5 Jahre:
selbstverständlich 2 Jahre auf die Bauteile - nur auf die erbrachte Leistung 5 Jahre

Hab mal die Suchmaschinen angeworfen, um eine Erklärung zu finden, warum sich die Herren Juristen so schwer damit tun:
Ein jur. Bauteil ist ein fest verbundenes Teil eines Gebäudes.
Ist ein Wasserhahn oder eine Schaltuhr fest verbunden?

Nun, die Antwort ist in allen Rechtsforen strittig ausgefallen
(Teppichurteil, Einbauküche…), weil es in den vorh. Gesetzen an Ausformulierung fehlt. Beides IST fest verbunden

und…sorry liebe Antworter, sie wurden beide extra für das Gebäude hergestellt, gesägt, geschnitten, gebohrt, geklebt!
Das gab wohl den Ausschlag für die Urteile.

Wie wäre denn eure Antwort eigentlich ausgefallen, wenn es sich um den Herd oder den Geschirrspüler gehandelt hätte?

2 Jahre? 5 Jahre? eindeutig, oder?

beide sind ähnlich dem Wasserhahn IRGENDWIE mit dem Gebäude verbunden
Die von mir angefragte Schaltuhr ist auch IRGENDWIE mit dem Gebäude verbunden. Fest oder nicht fest?

Interessant, daß das so ein schweres Thema zu sein scheint, dass es gar auf das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang ankommt (Steve) ob auf die Sache 2 Jahre (Güterkauf) oder 5 Jahre (Werkrecht) ist
Steve hat immerhin noch beigefügt, dass es darauf gar nicht mehr ankommt, aber grundsätzlich ist die Frage damit nicht beantwortet

o.k. Kurzfassung meiner Recherche:
Wenn das Bauteil mit dem Gebäude verbunden wird und am Gebäude einen Schaden anrichtet, gilt die 5-Jahresfrist bei Bauwerken (irgendwo gefunden)
sonst 2 Jahre Gebrauchsgüterkauf

Wenn das Bauteil extra für das Gebäude angefertigt wird , ist derart fest verbunden, dass es Teil des Bauwerkes wird, also 5 Jahre
Für alle vom Handwerker zugekauften Teile gilt nur das Kaufrecht, also logischerweise 2 Jahre !!!

Ähm, Rückfrage an den Frager: wurde der Wasserhahn extra hergestellt?

War etwas verwundert, dass das gesamte Netz dazu nicht viel eindeutiges ausspuckt. Wie gesagt, sind die gesetzl. Formulierungen dazu sher schwammig und ungenau. Daher die verbreitete Unkenntnis

Ausserdem ist das nur das Ergebnis rein privater Recherchen und keinerlei Grundlage!

Aber irgendwie logisch, oder?

Gruss nochmal

Hallo,
mit der Korrektur bzgl. Kulanz hast Du natürlich recht - da hatte ich mich verlesen.

Aber eine Anmerkung hierzu:

Wenn das Bauteil extra für das Gebäude angefertigt
wird
, ist derart fest verbunden, dass es Teil des
Bauwerkes wird, also 5 Jahre
Für alle vom Handwerker zugekauften Teile gilt nur das
Kaufrecht, also logischerweise 2 Jahre !!!

Das kann wohl kaum stimmen. Bei einer Einbauküche wird nur die Arbeitsplatte wirklich eingepasst. Der Rest sind Standardteile. Und bei einer Heizung werden auch nur die Rohre passend gekürzt, der Rest ist Standardware.

Aber irgendwie logisch, oder?

Nein.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Womit kein Gewährleistungsanspruch bestehen dürfte.
Entscheidend ist, ob die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war. Die Beweislast hierfür trägt der Käufer.

Ein paar Einwendungen zu diesem Thema:

Im Werkvertragsrecht (für Bauleistungen) ist der Zeitpunkt des Auftretens eines Sachmangels nicht definiert. Es ist ausreichend, dass er während der Gewährleistungzeit auftritt.

Gefahr(übergang): Ist nach BGB als „zufälliger Untergang oder zufällige Verschlechterung“ definiert? Woher sollte der Rückschluss kommen, dass mit Abnahme und Gefahrübergang auch die Beweislast für Mängel in der Leistung eines Unternehmers verbunden ist?

Wie Du schreibst, ist der Wasserhahn aber erst nach 4,5 Jahren
kaputt gegangen.

Er hat die vereinbarte Beschaffenheit innerhalb der vereinbarten Gewährleistungszeit nicht aufgewiesen. Wofür vereinbart man grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist, wenn sie dann zu nichts taugt?

Franz

hallo AHNUNG

was ist eigentlich für Juristler so schwer daran, Arbeit von Wasserhahn zu unterscheiden?

unter die verjährung des § 634a I Nr.2 bgb fallen nicht nur
arbeiten , die der neuerrichtung des bauwerks dienen, sondern
vor allem auch arbeiten an bereits vorhandenen bauwerken oder
teilen hiervon, die dazu dienen, das bauwerk für den
vorgesehenen verwendungszweck zu vervollständigen, also auch
einbauten.

ob arbeiten durchgeführt werden -wie die installation von
wasserhähnen (die ich bisher kenne)- die wesentlicher
bestandteil des hauses bzw. grundstücks werden, ist dabei ein
indiz.

nichts anderes versuch ich dir die ganze Zeit zu erklären
aber du hast wohl kein Gespür für diesen Unterschied

Auf den Wasserhahn (das Teil) sind 2 Jahre, auf das Anschliessen (das Werk)5 Jahre Gewähr

d’accord?

Hallo,

Im Werkvertragsrecht (für Bauleistungen) ist der Zeitpunkt des
Auftretens eines Sachmangels nicht definiert. Es ist
ausreichend, dass er während der Gewährleistungzeit auftritt.

Da hätte ich jetzt gern mal einen Link zum entsprechenden Gesetz. Bis dahin behaupte ich ganz einfach mal: Deine Behauptung ist falsch. Völlig falsch.

Gefahr(übergang): Ist nach BGB als „zufälliger Untergang oder
zufällige Verschlechterung“ definiert?

Wie kommst Du denn auf das schmale Brett?
Der Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, zu dem das fragliche Ding in die Obhut des Käufers kommt.

Woher sollte der
Rückschluss kommen, dass mit Abnahme und Gefahrübergang auch
die Beweislast für Mängel in der Leistung eines Unternehmers
verbunden ist?

Aus dem Gesetz vielleicht?
Lies doch einfach mal §434 BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html

Wie Du schreibst, ist der Wasserhahn aber erst nach 4,5 Jahren
kaputt gegangen.

Er hat die vereinbarte Beschaffenheit innerhalb der
vereinbarten Gewährleistungszeit nicht aufgewiesen. Wofür
vereinbart man grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist, wenn
sie dann zu nichts taugt?

Oweia. Expertenforum? Dieter Nuhr?

Gruß
loderunner (ianal)

Wo steht das ?
Hallo,

Im Werkvertragsrecht (für Bauleistungen) ist der Zeitpunkt des
Auftretens eines Sachmangels nicht definiert. Es ist
ausreichend, dass er während der Gewährleistungzeit auftritt.

Braucht auch nicht. BGB § 633 (http://dejure.org/gesetze/BGB/633.html) verpflichtet den Unternehmer aber lediglich dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Treten danach Mängel auf, ist das nicht das Problem des Unternehmers. Beruft sich der Besteller auf die Gewährleistung, muss er ergo beweisen, dass das Werk bereits bei Abnahme mangelhaft war.

Mich würde interessieren, wo genau im BGB geregelt ist, dass alle Mängel, die während der Verjährungsfrist auftreten, automatisch Ansprüche begründen.

Gefahr(übergang): Ist nach BGB als „zufälliger Untergang oder
zufällige Verschlechterung“ definiert? Woher sollte der
Rückschluss kommen, dass mit Abnahme und Gefahrübergang auch
die Beweislast für Mängel in der Leistung eines Unternehmers
verbunden ist?

Zum einen bedeutet Gefahrübergang etwas anderes, als Du meinst (http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahr%C3%BCbergang>), zum anderen ist es grundsätzlich so, dass der Besteller, wenn er Ansprüche geltend machen will, weil das Werk mangelhaft ist, diesen Umstand beweisen muss. Das sind Grundsätze des deutschen Rechts, nachzulesen in der ZPO.

Wie Du schreibst, ist der Wasserhahn aber erst nach 4,5 Jahren
kaputt gegangen.

Er hat die vereinbarte Beschaffenheit innerhalb der
vereinbarten Gewährleistungszeit nicht aufgewiesen. Wofür
vereinbart man grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist, wenn
sie dann zu nichts taugt?

Man vereinbart sie nicht, sie ist gesetzlich geregelt. Wie gesagt: Im BGB ist nur geregelt, dass Werke und Sachen mangelfrei zu erstellen bzw. übergeben sind. Dass eine Sache oder ein Werk eine bestimmte Zeit „zu halten hat“, ist nicht geregelt.

Siehe auch

http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung

insbes.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung#Bew…

Gruß

S.J.

Hallo,

noch einmal vorab, ich beziehe mich nur auf das Werkvertragsrecht, welches bei BGB-Verträgen im Bauwesen (normalerweise, von einzelnen vertragsspezifischen Vereinbarungen abgesehen) vereinbart und für das UP Hintergrund ist (auch bei einem VOB-Vertrag steht das BGB im Hintergrund).

Im Werkvertragsrecht (für Bauleistungen) ist der Zeitpunkt des
Auftretens eines Sachmangels nicht definiert. Es ist
ausreichend, dass er während der Gewährleistungzeit auftritt.

Da hätte ich jetzt gern mal einen Link zum entsprechenden
Gesetz. Bis dahin behaupte ich ganz einfach mal: Deine
Behauptung ist falsch. Völlig falsch.

§633 BGB. Im Gegensatz zu §434 kein Zeitpunkt genannt.

§633 (2): Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Gilt dieser Satz nur bei Abnahme oder auch für die Dauer der Gewährleistungszeit (daher meine Frage, wofür eigentlich 5 Jahre Gewährleistung)?

Gefahr(übergang): Ist nach BGB als „zufälliger Untergang oder
zufällige Verschlechterung“ definiert?

Wie kommst Du denn auf das schmale Brett?
Der Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, zu dem das fragliche
Ding in die Obhut des Käufers kommt.

Ich meine nicht Zeitpunkt, ich meine die Art der Gefahr. Leistungsgefahr. Sie ist im BGB eindeutig definiert. Und im Bauwesen für den Unternehmer die Abnahme daher sehr wichtig. Aber es bleibt dennoch meine Frage:

Woher sollte der
Rückschluss kommen, dass mit Abnahme und Gefahrübergang auch
die Beweislast für Mängel in der Leistung eines Unternehmers
verbunden ist?

Deine Antwort bezieht sich eher auf „Kaufrecht“:

Aus dem Gesetz vielleicht?
Lies doch einfach mal §434 BGB:
http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html

Und dort steht im Gegensatz zu §633 geschrieben:
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Du siehst den Unterschied im Text?

Ich hatte hier vor kurzem schon mal nachgefragt und keine Antwort erhalten:
/t/garantiefall-oder-nicht–2/6066986/11
Dies war eine Nachfrage mit privatem Hintergrund. Die unternehmerische Seite kenne ich aus beruflicher Praxis. Sie endet nahezu ausschließlich wie im Falle meiner privaten Nachfrage.

Franz

Hallo,

Treten danach Mängel auf, ist das nicht das Problem des
Unternehmers. Beruft sich der Besteller auf die
Gewährleistung, muss er ergo beweisen, dass das Werk bereits
bei Abnahme mangelhaft war.

s.meine Antwort zu loderunner.

Zum einen bedeutet Gefahrübergang etwas anderes, als Du meinst
(http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahr%C3%BCbergang>),

Was bedeutet er dann? Für welche Gefahr? Lt. BGB

zum anderen ist es grundsätzlich so, dass der Besteller, wenn er
Ansprüche geltend machen will, weil das Werk mangelhaft ist,
diesen Umstand beweisen muss. Das sind Grundsätze des
deutschen Rechts, nachzulesen in der ZPO.

Keimtheorie? Hier anwendbar, weil Mangel innerhalb Gewährleistung auftritt?

Man vereinbart sie nicht, sie ist gesetzlich geregelt.

In einem BGB-Vertrag oder einem VOB-Vertrag können die Fristen dennoch frei vereinbart werden.

Wie gesagt: Im BGB ist nur geregelt, dass Werke und Sachen
mangelfrei zu erstellen bzw. übergeben sind. Dass eine Sache
oder ein Werk eine bestimmte Zeit „zu halten hat“, ist nicht
geregelt.

Dann benötigen wir doch keine Gewährleistungsfristen? Wenn ich einen Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe so oder so beweisen muss?

Franz

Hallo,

Zum einen bedeutet Gefahrübergang etwas anderes, als Du meinst
(http://de.wikipedia.org/wiki/Gefahr%C3%BCbergang>),

Was bedeutet er dann? Für welche Gefahr? Lt. BGB

siehe Antwort loderunner.

zum anderen ist es grundsätzlich so, dass der Besteller, wenn er
Ansprüche geltend machen will, weil das Werk mangelhaft ist,
diesen Umstand beweisen muss. Das sind Grundsätze des
deutschen Rechts, nachzulesen in der ZPO.

Keimtheorie? Hier anwendbar, weil Mangel innerhalb
Gewährleistung auftritt?

Nach 4,5 Jahren?

Wie gesagt: Im BGB ist nur geregelt, dass Werke und Sachen
mangelfrei zu erstellen bzw. übergeben sind. Dass eine Sache
oder ein Werk eine bestimmte Zeit „zu halten hat“, ist nicht
geregelt.

Dann benötigen wir doch keine Gewährleistungsfristen? Wenn ich
einen Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe so oder so beweisen
muss?

Natürlich benötigen wir die. Wenn zum Beispiel nach 4,5 Jahren ein verlegtes Wasserrohr einfriert und man nach dem Aufstemmen der Wand feststellt, dass die notwendige Isolierung fehlt, ungeeignetes Material verwendet wurde, die Verlegung unsachgemäß vorgenommen wurde etc.

Gruß

S.J.

Hallo,

§633 (2): Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die
vereinbarte Beschaffenheit hat.
Gilt dieser Satz nur bei Abnahme oder auch für die Dauer der
Gewährleistungszeit

Das gilt für den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

(daher meine Frage, wofür eigentlich 5 Jahre Gewährleistung)?

Das ist die Frist innerhalb derer Mängel gemeldet werden können. Der Mangel könnte ja versteckt sein und erst nach der Übergabe entdeckt werden. Aber irgendwann muss auch damit halt mal Schluss sein. Deshalb eine begrenzte Frist.
Das heißt eben NICHT, dass alles mindestens 5Jahre fehlerfrei funktionieren muss.

Der Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, zu dem das fragliche
Ding in die Obhut des Käufers kommt.

Ich meine nicht Zeitpunkt, ich meine die Art der Gefahr.

Jede Gefahr. Es geht darum, wer für das Ding verantwortlich ist, wer der Eigentümer ist. Was sollte denn die Art der Gefahr (die auch für jedes Ding völlig anders sein kann) am Zeitpunkt ändern?

Leistungsgefahr. Sie ist im BGB eindeutig definiert. Und im
Bauwesen für den Unternehmer die Abnahme daher sehr wichtig.

Und?

Aber es bleibt dennoch meine Frage:

Woher sollte der
Rückschluss kommen, dass mit Abnahme und Gefahrübergang auch
die Beweislast für Mängel in der Leistung eines Unternehmers
verbunden ist?

Das ergibt sich imho als Folge aus dem Anscheinsbeweis, dass die Abnahme offensichtlich keine Mängel ergeben hat. Wenn nachträglich der Kunde Mängel geltend machen will, muss er beweisen, dass diese Mängel (Mängel im Sinne des Gesetzes, §633BGB!) auch existieren.
Gruß
loderunner (ianal)

loderunner,
wenn du es schon weisst, warum sagst du es dann nicht?

/t/10-jahre-gewaehrleistung-bei-moebelstuecken/57697…

alles wieder vergessen?

Hallo,
in Deinem Link ging es um Leistungen nach VOB. Was das hier mit dem Thread zu tun haben könnte, ist mir schleierhaft. Was das gar mit meiner Antwort auf Deine Behauptung zu tun haben könnte, erst recht.
Gruß
loderunner

du schriebst:

„Außerdem gibt es im BGB ebenfalls eine anderre Frist für Mängel am Bau, zu finden in §634a (http://dejure.org/gesetze/BGB/634a.html), die sich aber nicht auf die verwendeten Bauteile, sondern auf die Tätigkeiten (Werkvertrag) bezieht“

genau darum gehts hier seit vielen vielen kilobytes Speicherplatz.
du solltest dir mehr Mühe geben beim Lesen, spart ne Menge Arbeit

ciao

Hallo,

genau darum gehts hier seit vielen vielen kilobytes
Speicherplatz.

Ähm - nö. Vielleicht nochmal die Ausgangsfrage lesen?

du solltest dir mehr Mühe geben beim Lesen, spart ne Menge
Arbeit

Dito.
Gruß
loderunner

ja gerne…

„ist nach 4,5 Jahren auf einen Wasserhahn noch Gewährleistung drauf“?

kommt öfter mal vor, dass zwei eine Frage lesen und einer davon versteht sie nicht oder will sie nicht verstehen, das ist menschlich

Wenn wir Handwerker von jetzt an auf jedes eingebaute Elektro- oder Sanitärteil 5 Jahre lang kostenlos Gewähr leisten müssten incl. Austausch und Fahrtkosten … dann würden wir alle mit sofortiger Wirkung in deinen Job wechseln und DU könntest dir keinen einzigen Handwerker mehr leisten weil wir so teuer werden müssten

Hallo,

„ist nach 4,5 Jahren auf einen Wasserhahn noch Gewährleistung
drauf“?

Ist das hier der Wettbewerb „jeder verballhornt die Frage so lange, bis sie zu seiner Antwort passt“? Oder versuchst Du es nochmal mit einem echten Zitat?

Wenn wir Handwerker von jetzt an auf jedes eingebaute Elektro-
oder Sanitärteil 5 Jahre lang kostenlos Gewähr leisten müssten…

Habe ich doch gar nicht behauptet. Vielleicht auch das nochmal lesen?

Gruß
loderunner