Wer zahlt defekten Wasserhahn in Gewährleistung?

Ein Haus wurde von einem Bauträger neugebaut.
Vertraglich wurde eine Gewährleistung nach BGB (5 Jahre) vereinbart.
Nach 4,5 Jahren ist ein Wasserhahn defekt geworden.
Die Firma, die den Wasserhahn ursprünglich installiert hat, hat den Wasserhahn ausgewechselt. Obwohl der Wasserhahn sachgemäß benutzt haben, berechnet die Firma das Material und die Arbeitszeit. Die Firma meint, dass der defekte Wasserhahn nicht unter die Gewährleistung fällt. Auch die Garantie des Wasserhahns vom Hersteller (2 Jahre) wäre bereits abgelaufen. Müsste der Wasserhahn nicht kostenlos im Rahmen der Gewährleistung repariert werden?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Gugu

hi,

hoffentlich fällt die Frage nicht unter FAQ1129

Ein sehr sehr weit verbreiteter Irrtum ist, daß die 5Jahre Gewährlstg für Bauleistungen auch auf Geräte und Teile zutreffen würde!
Dem ist nicht so.

Für Geräte und Teile gilt die ganz normale 2 Jahre Hersteller-
/Händlergewährleistung.
Die 5-jahresfrist gilt für Baumängel im Sinne von Pfusch am Bau - also falsch eingebaute/montierte/angeschlossene Teile oder falsch verwendete Materialien. Eben alles was auf „Pfusch“ zurückzuführen ist

Gruss

Eben alles was auf
„Pfusch“ zurückzuführen ist

eine lustige abgrenzung, die du dir da hast einfallen lassen (wenn man bedenkt, was heute alles als „pfusch am bau“ bezeichnet wird).
aber warum sollte der wasserhahn nun nicht unter die 5-jährige gewährleistung fallen ?

§ 634a I BGB ist leider zu fast 100% von der kasuistik geprägt.
ein paar beispiele, die unter § 634a I Nr.2 bgb fallen :

  • Ersteinbau einer Klimaanlage in Druckereigebäude (BGH)
  • Alarmanlage, soweit erforderlich (OLG Hamm)
  • Einbau einer Fütterungsanlage in einen Schweinestall (OLG Hamm)
  • Beschallungsanlage (OLG Hamburg)
  • Einbauküche (BGH)
  • Papiervernichtungsanlage in einem Verwaltungsgebäude (BGH)
  • Filteranlage in einem städtischen Schwimmbad (BGH)
  • fest eingebaute Schrankwände (OLG Köln)
  • Verkleben von Teppichboden (BGH)
  • Kachelofen bei Neubau eines Hauses

etc. ich persönlich würde sagen, dass ein wasserhahn zur zweckbestimmung eines neu errichteten (wohn-)hauses unabdingbar ist und dauerhaft und ortsfest damit verbunden ist. einbauküche und wasserhahn, finde ich, liegen auch nicht so weit auseinander.

daher würde ich die 5-jährige verjährung bejahen; aber die endgültige entscheidung des gerichts kann man wohl nicht vorhersagen.

Hallo,

aber warum sollte der wasserhahn nun nicht unter die 5-jährige
gewährleistung fallen ?

mich würde zunächst mal interessieren, wo überhaupt der Mangel vorliegt. Das wäre doch Grundlage der Gewährleistung, oder nicht? Und dieser Mangel muss ja wohl zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegen, oder habe ich das falsch verstanden? Und da es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (?) gibt es auch keine Beweislastumkehr (die ja eh’ verfristet wäre?), richtig?

Wenn das alles zutrifft, wurde der Wasserhahn offensichtlich auf Kulanz getauscht. Und damit sollte sich der Kunde zufrieden geben, er hat schließlich mehr bekommen, als ihm rechtlich zustand.

Aber: ianal.
Gruß
loderunner

richtig?

richtig. nur schorsch_ hat eben bei der frage der durchsetzbarkeit des (fraglichen) anspruchs begonnen und auf den post wollte ich antworten :wink:

Hallo,

richtig?

richtig.

Danke.

nur schorsch_ hat eben bei der frage der
durchsetzbarkeit des (fraglichen) anspruchs begonnen und auf
den post wollte ich antworten :wink:

Alles klar.

Für den Fragesteller sah das allerdings vermutlich etwas anders aus, das wollte ich deshalb nicht einfach so im Raum stehen lassen. Da war Dein Post aber dann offensichtlich die falsche Stelle im Thread für meine Antwort… :wink:
Gruß
loderunner (ianal)

1 Like

Eben alles was auf
„Pfusch“ zurückzuführen ist

eine lustige abgrenzung, die du dir da hast einfallen lassen
(wenn man bedenkt, was heute alles als „pfusch am bau“
bezeichnet wird).
aber warum sollte der wasserhahn nun nicht unter die 5-jährige
gewährleistung fallen ?

Weil auf das „Gerät“ Wasserhahn 2 Jahre Gewährleistung ist
was ist daran lustig?

§ 634a I BGB ist leider zu fast 100% von der kasuistik
geprägt.

ist das sowas wie Kausalität? Was meinst du mit kasuistik?

ein paar beispiele, die unter § 634a I Nr.2 bgb fallen :

  • Ersteinbau einer Klimaanlage in Druckereigebäude (BGH)
  • Alarmanlage, soweit erforderlich (OLG Hamm)
  • Einbau einer Fütterungsanlage in einen Schweinestall (OLG
    Hamm)
  • Beschallungsanlage (OLG Hamburg)
  • Einbauküche (BGH)
  • Papiervernichtungsanlage in einem Verwaltungsgebäude (BGH)
  • Filteranlage in einem städtischen Schwimmbad (BGH)
  • fest eingebaute Schrankwände (OLG Köln)
  • Verkleben von Teppichboden (BGH)
  • Kachelofen bei Neubau eines Hauses

wie sieht es mit einer fest eingebauten Schaltuhr aus, wenn sie nach 2,5 Jahren den Dienst versagt?

etc. ich persönlich würde sagen, dass ein wasserhahn zur
zweckbestimmung eines neu errichteten (wohn-)hauses
unabdingbar ist und dauerhaft und ortsfest damit verbunden
ist. einbauküche und wasserhahn, finde ich, liegen auch nicht
so weit auseinander.

Ich fürchte doch sehr, daß Ihr den Frager auf die falsche Fährte bringt!
Auf den Wasserhahn sind 2 Jahre, auf einen evtl. Falschanschluss die ges.geregelte Gewährlstg für Bauleistungen 4 oder 5 Jahre (dann aber möglicherweise incl. Hahn)
Ich denke, dass der von mir gewählte Begriff „Pfusch“ schon allgemeinverständlich ist - wie auch immer DU es nennen magst ist mir auch egal

daher würde ich die 5-jährige verjährung bejahen;

Nein, nur bei Kausalität

endgültige entscheidung des gerichts kann man wohl nicht
vorhersagen.

warum denn nicht, wenn ein Falschanschluss nicht nachweisbar ist

Gruss

Wenn das alles zutrifft, wurde der Wasserhahn offensichtlich
auf Kulanz getauscht. Und damit sollte sich der Kunde
zufrieden geben, er hat schließlich mehr bekommen, als ihm
rechtlich zustand.

nein, wurde er nicht. Er wurde in Rechnung gestellt. Frage nochmal lesen

Gruss

etc. ich persönlich würde sagen, dass ein wasserhahn zur
zweckbestimmung eines neu errichteten (wohn-)hauses
unabdingbar ist und dauerhaft und ortsfest damit verbunden
ist. einbauküche und wasserhahn, finde ich, liegen auch nicht
so weit auseinander.

Meinst du mit dem Wasserhahn, der „dauerhaft und ortsfest […] verbunden“ ist so etwas: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/… ?

Ich erlaube mir, deine Aussage stark anzuzweifeln.

IANAL

Hallo ahnung12,

ich hoffe doch, daß ihr damit auf der richtigen Spur seid.
Ich wäre mir da nicht so sicher.

Lieber nochmal mit dem Baurecht befassen anstatt auf Begrifflichkeiten herumtanzen um einen Beitrag runterzumachen. Wäre doch schade, wenn der Fragende hier aufgrund falscher selbstbewusst gegebener Antworten Ärger bekommt, nebst möglichen unnötigen Rechtskosten oder Mahnkosten.

Würde mich freuen, wenn mir jemand die Frage nach der Einbauschaltuhr (oder auch Bewegungsmelder - die gehen auch gerne mal nach 2 Jahren und 1 Monat kaputt) richtig beantworten könnte.

Gruss

ein paar beispiele, die unter § 634a I Nr.2 bgb fallen :

  • Ersteinbau einer Klimaanlage in Druckereigebäude (BGH)
  • Alarmanlage, soweit erforderlich (OLG Hamm)
  • Einbau einer Fütterungsanlage in einen Schweinestall (OLG
    Hamm)
  • Beschallungsanlage (OLG Hamburg)
  • Einbauküche (BGH)
  • Papiervernichtungsanlage in einem Verwaltungsgebäude (BGH)
  • Filteranlage in einem städtischen Schwimmbad (BGH)
  • fest eingebaute Schrankwände (OLG Köln)
  • Verkleben von Teppichboden (BGH)
  • Kachelofen bei Neubau eines Hauses

hab dein Geschreibsel nochmal durchgelesen. Schätze ich weiss jetzt wo dein Defizit liegt (abgesehen mal von deinem Esprit) :
Deine Beispiele hättest du dir sparen können.
ALLE diese Beispiele sind BAUWERKE. Die 5-jährige Verjährung trifft nuneinmal auf alle Bauwerke zu. Nur eben nicht auf dessen EINBAUTEN!

Sondern auf die Bau LEISTUNG.

Der Wasserhahn ist KEINE Leistung, sondern dessen Einbau. Er ist ein „Gerät“. Bei uns Elis nennt man es Betriebsmittel

Deine Beispiele hättest du dir sparen können.
ALLE diese Beispiele sind BAUWERKE. Die 5-jährige Verjährung
trifft nuneinmal auf alle Bauwerke zu. Nur eben nicht auf
dessen EINBAUTEN!

das stimmt so leider nicht:

unter die verjährung des § 634a I Nr.2 bgb fallen nicht nur arbeiten, die der neuerrichtung des bauwerks dienen, sondern vor allem auch arbeiten an bereits vorhandenen bauwerken oder teilen hiervon, die dazu dienen, das bauwerk für den vorgesehenen verwendungszweck zu vervollständigen, also auch einbauten.

(quelle: beckOK-bamberger/roth zu § 634a Rn6 m.w.n.)

ob arbeiten durchgeführt werden -wie die installation von wasserhähnen (die ich bisher kenne)- die wesentlicher bestandteil des hauses bzw. grundstücks werden, ist dabei ein indiz.

(quelle: s.o.)

ich behaupte einmal, dass der verwendungszweck eines wohnhauses ist, dass man darin wohnen kann, worunter meiner ansicht auch die willkürliche verwendung von wasser fällt.
daher bin ich der weiterhin der ansicht, dass der einbau von hähnen dem verwendungszweck „wohnen“ dient und damit die 5-jährige verwendung anwendung findet.

falls du die gegenansicht vertrittst, würde ich mir wünschen, wenn du quellen zitierst, damit es sich auch lohnt, weiterzudiskutieren.

etc. ich persönlich würde sagen, dass ein wasserhahn zur
zweckbestimmung eines neu errichteten (wohn-)hauses
unabdingbar ist und dauerhaft und ortsfest damit verbunden
ist. einbauküche und wasserhahn, finde ich, liegen auch nicht
so weit auseinander.

Ich erlaube mir, deine Aussage stark anzuzweifeln.

kannst du gerne machen.
es gibt m.A. nach zwei möglichkeiten zu definieren, was dauerhaft und ortsfest ist. die erste wäre eine orientierung an § 93 bgb, die andere wäre weniger streng.

selbst wenn ich mich an § 93 bgb orientiere, würde auch jetzt noch behaupten, dass so ein hahn wesentlicher bestandteil wird.

wenn ich mir so die hähne in meinem haus ansehe, dann können die nicht einfach abgeschraubt werden, sondern ich müsste den hahn samt becken aus der wand reißen und ich glaube nicht, dass danach hahn und becken wiederverwendbar sind, zumindest die keramikschüssel, mit der mein hahn fest verbunden ist, den ausbau übersteht.

ich bin jetzt mal von meinen wasserhähnen ausgegangen.
aber wenn du installationstechnisches spezialwissen hast, dass das geht, dann würde ich dir das glauben.

[im kommentar findet man lediglich, dass z.b. Bauteile einer Heizungsanlage wie Anschlussrohre, Heizkessel, Heizkörper, Ventile wesentliche bestandteile sind]

eine lustige abgrenzung, die du dir da hast einfallen lassen
(wenn man bedenkt, was heute alles als „pfusch am bau“
bezeichnet wird).

was ist daran lustig?

das lustige ist, dass du einen unbestimmten rechtsbegriff damit versuchst zu erklären, dass du einen noch unbestimmteren nichtrechtsbegriff verwendest. ist wohl nur für jemanden mit subtilen humor :smile:

§ 634a I BGB ist leider zu fast 100% von der kasuistik
geprägt.

ist das sowas wie Kausalität? Was meinst du mit kasuistik?

kausistik bedeutet, dass die vorschrift durch die rechtsprechung und ihre hunderttausend einzelfälle geprägt ist.

wie sieht es mit einer fest eingebauten Schaltuhr aus, wenn
sie nach 2,5 Jahren den Dienst versagt?

  1. warum fragst du denn das mich, wenn du ein so gutes abgrenzungsmerkmal entwickelt hast („pfusch am bau“)

  2. falls die frage ernst gemeint ist, kommt es darauf an
    z.b. wozu dient die schaltuhr, ist sie mit dem gebäude verbunden etc.

Auf den Wasserhahn sind 2 Jahre, auf einen evtl.
Falschanschluss die ges.geregelte Gewährlstg für Bauleistungen
4 oder 5 Jahre (dann aber möglicherweise incl. Hahn)

genau diese abgrenzungsschwierigkeit wollte der gesetzgeber gerade verhindern, nachzulesen in den bt-drs.
anstatt darauf abzustellen, ob der hahn vorne, hinten oder in der mitte mangelhaft ist, soll der besteller geschützt werden, wenn die werkleistung unter § 634a I Nr.2 fällt.

Ich denke, dass der von mir gewählte Begriff „Pfusch“ schon
allgemeinverständlich ist - wie auch immer DU es nennen magst

das ist das problem. er ist allgemeinverständlich. der begriff hat keine festen grenzen, sondern unterliegt einem willkürlichen verständnis.

daher würde ich die 5-jährige verjährung bejahen;

Nein, nur bei Kausalität

endgültige entscheidung des gerichts kann man wohl nicht
vorhersagen.

warum denn nicht, wenn ein Falschanschluss nicht nachweisbar
ist

der satz bezog sich auf die kasuistik zu § 634a I bgb und die frage, ob der einbau eines hahnes darunter fällt…

Lieber nochmal mit dem Baurecht befassen anstatt auf
Begrifflichkeiten herumtanzen um einen Beitrag runterzumachen.

ohje, danke für den tip !

loderunner hat nunmal völlig recht gehabt, man prüft

  1. anspruch entstanden
  2. anspruch erloschen
  3. anspruch durchsetzbar

du hast die verjährung, also punkt 3) angesprochen.
die frage ist aber, ob ein mangel bei abnahme vorlag, 1), bzw. ob der besteller dies darlegen/beweisen kann.

das ist im übrigen kein herumreiten auf begrifflichkeiten, sondern rechtsmethodik.

Würde mich freuen, wenn mir jemand die Frage nach der
Einbauschaltuhr (oder auch Bewegungsmelder - die gehen auch
gerne mal nach 2 Jahren und 1 Monat kaputt) richtig
beantworten könnte.

stichwort: kasuistik

Wäre doch schade, wenn der Fragende hier aufgrund falscher
selbstbewusst gegebener Antworten Ärger bekommt, nebst
möglichen unnötigen Rechtskosten oder Mahnkosten.

das forum ist kein ersatz für anwaltliche beratung, sondern soll nur denkanstöße vermitteln. der kontakt mit einem ra für vertragsrecht bleibt unanbdingbar.

Kein Anspruch

Ein Haus wurde von einem Bauträger neugebaut.
Vertraglich wurde eine Gewährleistung nach BGB (5 Jahre)
vereinbart.
Nach 4,5 Jahren ist ein Wasserhahn defekt geworden.

Womit kein Gewährleistungsanspruch bestehen dürfte. Entscheidend ist, ob die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Die Beweislast hierfür trägt der Käufer.

Wie Du schreibst, ist der Wasserhahn aber erst nach 4,5 Jahren kaputt gegangen. 4,5 Jahre funktionierte er offensichtlich problemlos. Somit ist eine Mangelhaftigkeit bei Übergabe außerordentlich unwahrscheinlich und wohl kaum zu beweisen.

Gruß

S.J.

hallo nochmal,

hab mich unter Handwerkskollegen mal umgehört, die waren einheitlich schockiert von meiner Frage Gewährleistung auf Bauteile 2 oder 5 Jahre:
selbstverständlich 2 Jahre auf die Bauteile - nur auf die erbrachte Leistung 5 Jahre

Hab mal die Suchmaschinen angeworfen, um eine Erklärung zu finden, warum sich die Herren Juristen so schwer damit tun:
Ein jur. Bauteil ist ein fest verbundenes Teil eines Gebäudes.
Ist ein Wasserhahn oder eine Schaltuhr fest verbunden?

Nun, die Antwort ist in allen Rechtsforen strittig ausgefallen
(Teppichurteil, Einbauküche…), weil es in den vorh. Gesetzen an Ausformulierung fehlt. Beides IST fest verbunden

und…sorry liebe Antworter, sie wurden beide extra für das Gebäude hergestellt, gesägt, geschnitten, gebohrt, geklebt!
Das gab wohl den Ausschlag für die Urteile.

Wie wäre denn eure Antwort eigentlich ausgefallen, wenn es sich um den Herd oder den Geschirrspüler gehandelt hätte?

2 Jahre? 5 Jahre? eindeutig, oder?

beide sind ähnlich dem Wasserhahn IRGENDWIE mit dem Gebäude verbunden
Die von mir angefragte Schaltuhr ist auch IRGENDWIE mit dem Gebäude verbunden. Fest oder nicht fest?

Interessant, daß das so ein schweres Thema zu sein scheint, dass es gar auf das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang ankommt (Steve) ob auf die Sache 2 Jahre (Güterkauf) oder 5 Jahre (Werkrecht) ist
Steve hat immerhin noch beigefügt, dass es darauf gar nicht mehr ankommt, aber grundsätzlich ist die Frage damit nicht beantwortet

o.k. Kurzfassung meiner Recherche:
Wenn das Bauteil mit dem Gebäude verbunden wird und am Gebäude einen Schaden anrichtet, gilt die 5-Jahresfrist bei Bauwerken (irgendwo gefunden)
sonst 2 Jahre Gebrauchsgüterkauf

Wenn das Bauteil extra für das Gebäude angefertigt wird , ist derart fest verbunden, dass es Teil des Bauwerkes wird, also 5 Jahre
Für alle vom Handwerker zugekauften Teile gilt nur das Kaufrecht, also logischerweise 2 Jahre !!!

Ähm, Rückfrage an den Frager: wurde der Wasserhahn extra hergestellt?

War etwas verwundert, dass das gesamte Netz dazu nicht viel eindeutiges ausspuckt. Wie gesagt, sind die gesetzl. Formulierungen dazu sher schwammig und ungenau. Daher die verbreitete Unkenntnis

Ausserdem ist das nur das Ergebnis rein privater Recherchen und keinerlei Grundlage!

Aber irgendwie logisch, oder?

Gruss nochmal

Hallo,
mit der Korrektur bzgl. Kulanz hast Du natürlich recht - da hatte ich mich verlesen.

Aber eine Anmerkung hierzu:

Wenn das Bauteil extra für das Gebäude angefertigt
wird
, ist derart fest verbunden, dass es Teil des
Bauwerkes wird, also 5 Jahre
Für alle vom Handwerker zugekauften Teile gilt nur das
Kaufrecht, also logischerweise 2 Jahre !!!

Das kann wohl kaum stimmen. Bei einer Einbauküche wird nur die Arbeitsplatte wirklich eingepasst. Der Rest sind Standardteile. Und bei einer Heizung werden auch nur die Rohre passend gekürzt, der Rest ist Standardware.

Aber irgendwie logisch, oder?

Nein.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Womit kein Gewährleistungsanspruch bestehen dürfte.
Entscheidend ist, ob die Sache bereits bei Gefahrübergang
mangelhaft war. Die Beweislast hierfür trägt der Käufer.

Ein paar Einwendungen zu diesem Thema:

Im Werkvertragsrecht (für Bauleistungen) ist der Zeitpunkt des Auftretens eines Sachmangels nicht definiert. Es ist ausreichend, dass er während der Gewährleistungzeit auftritt.

Gefahr(übergang): Ist nach BGB als „zufälliger Untergang oder zufällige Verschlechterung“ definiert? Woher sollte der Rückschluss kommen, dass mit Abnahme und Gefahrübergang auch die Beweislast für Mängel in der Leistung eines Unternehmers verbunden ist?

Wie Du schreibst, ist der Wasserhahn aber erst nach 4,5 Jahren
kaputt gegangen.

Er hat die vereinbarte Beschaffenheit innerhalb der vereinbarten Gewährleistungszeit nicht aufgewiesen. Wofür vereinbart man grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist, wenn sie dann zu nichts taugt?

Franz

hallo AHNUNG

was ist eigentlich für Juristler so schwer daran, Arbeit von Wasserhahn zu unterscheiden?

unter die verjährung des § 634a I Nr.2 bgb fallen nicht nur
arbeiten , die der neuerrichtung des bauwerks dienen, sondern
vor allem auch arbeiten an bereits vorhandenen bauwerken oder
teilen hiervon, die dazu dienen, das bauwerk für den
vorgesehenen verwendungszweck zu vervollständigen, also auch
einbauten.

ob arbeiten durchgeführt werden -wie die installation von
wasserhähnen (die ich bisher kenne)- die wesentlicher
bestandteil des hauses bzw. grundstücks werden, ist dabei ein
indiz.

nichts anderes versuch ich dir die ganze Zeit zu erklären
aber du hast wohl kein Gespür für diesen Unterschied

Auf den Wasserhahn (das Teil) sind 2 Jahre, auf das Anschliessen (das Werk)5 Jahre Gewähr

d’accord?