Hallo,
Im Werkvertragsrecht (für Bauleistungen) ist der Zeitpunkt des
Auftretens eines Sachmangels nicht definiert. Es ist
ausreichend, dass er während der Gewährleistungzeit auftritt.
Da hätte ich jetzt gern mal einen Link zum entsprechenden Gesetz. Bis dahin behaupte ich ganz einfach mal: Deine Behauptung ist falsch. Völlig falsch.
Gefahr(übergang): Ist nach BGB als „zufälliger Untergang oder
zufällige Verschlechterung“ definiert?
Wie kommst Du denn auf das schmale Brett?
Der Gefahrübergang ist der Zeitpunkt, zu dem das fragliche Ding in die Obhut des Käufers kommt.
Woher sollte der
Rückschluss kommen, dass mit Abnahme und Gefahrübergang auch
die Beweislast für Mängel in der Leistung eines Unternehmers
verbunden ist?
Aus dem Gesetz vielleicht?
Lies doch einfach mal §434 BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
Wie Du schreibst, ist der Wasserhahn aber erst nach 4,5 Jahren
kaputt gegangen.Er hat die vereinbarte Beschaffenheit innerhalb der
vereinbarten Gewährleistungszeit nicht aufgewiesen. Wofür
vereinbart man grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist, wenn
sie dann zu nichts taugt?
Oweia. Expertenforum? Dieter Nuhr?
Gruß
loderunner (ianal)