Hi,
Wieso soll man das so ohne weiteres Sagen können?
weil es in so gut wie jedem Fall so sein wird (natürlich gibt es immer Ausnahmen)
Angenommen,
der Vermieter übergibt dem Mieter einen Schlüssel mit
Materialfehler
Diese Behauptung muß der Mieter erst mal beweisen… (was nahezu unmöglich sein dürfte, vor allem wenn sich der Schlüssel längere Zeit in der Obhut des Mieters befunden hat)
und weil das Schloss vom Vermieter seit Jahren
nicht gewaret wurde ist es sowieso schwergängig…
Ein Schloß muß im Normalfall nicht gewartet werden, vor allem kann es dafür keine halbwegs festen Fristen geben. Wenn ein Schloß also schwergänig ist, ist es eine Vertragspflicht des Mieters dies dem Vermieter anzuzeigen. Unterläßt er dies, macht er sich für daraus resultierende Folgeschäden ersatzpflichtig.
warum dann
der Mieter die Kosten tragen sollte, wo in diesem Falle doch
der Vermieter den Schaden zu vertreten hat, bleibt mir ein
Rätsel. Es kommt doch, wie immer, drauf an…
Mir nicht… Die erste Bedingung Deiner Konstruktion ist nur theoretischer Natur und die zweite Bedingung spricht eher gegen den Mieter.
Gruß Stefan