Der n-tv-Link mag im Kern richtig sein, hinterläßt aber einen faden Beigeschmack schon in der ersten Zeile:
"Selbst während der gesetzlichen Garantie müssen Fahrzeuge zur Durchsicht. "
Vielleicht kack ich ja mal wieder Korinthen, aber auch wenn das Wesen der Garantie gesetzlich geregelt (§443 BGB) ist, ist hier doch mit ziemlicher Sicherheit die gesetzliche Gewährleistung gemeint:
Die Garantiebedingungen der Hersteller schreiben vor, dass das Fahrzeug in bestimmten Intervallen (Zeit bzw. Laufleistung) zur Inspektion muss. Diese Intervalle liegen zwar in der Regel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Ansprüche, die sich aus dieser ergeben, sind aber unabhängig von den Garantiebedingungen.
Weiter unten:
„Freie Werkstätten haben das Recht, Fahrzeuge auch in der Gewährleistungsfrist zu warten oder zu reparieren, ohne dass der Besitzer seine Garantieansprüche verliert.“
Und natürlich haben freie Werkstätten das Recht, Fahrzeuge auch NACH der Gewährleistungsfrist, aber INNERHALB der u.U. deutlich längeren Garantiezeit zu warten oder zu reparieren, ohne dass Garantieansprüche verlorengehen - vorausgesetzt, die Wartung wurde korrekt (d.h. nach den Vorgaben des Herstellers) durchgeführt.
Gruß,
Kannitverstan