Hallo, ich habe folgendes Problem.
Deutscher Kunde bestellt bei uns mit Lieferadresse in Drittland. Berechnet wird nur an deutschesn Kunden. Für die beizulegende Zollrechnung muß ein Warenwert angebenen werden. Mein Vertrieb hat ein Problem den Wert anzugeben, den wir dem deutschen Kunden in Rechnung stellen, damit der Drittländer unseren Verkaufspreis gegenüber dem deutschen Kunden nicht erfährt. Jetzt sagen die einen deswegen einen hörheren Wert angeben und die anderen einen niedrigeren, damit der Drittländer niedrigere Einfuhrabgaben hat.
Ich möchte es jedoch richtig machen und das angeben was nun mal angegeben werden muß. Welcher Wert muß angegeben werden? Und gibt es hier irgend eine Rechtsgrundlage auf die man sich berufen kann? Vielen Dank.
/t/faq-zoll-und-import/4873917
Auf die Rechnung (für den Zoll) gehört der Wert der Ware, also das, was sie wirklich wert ist. Dazu kommen dann noch Plus- und Minusfaktoren wie Versicherung etc. - also alles, was als Wert in der Ware steckt, so wie sie beim Empfänger vorliegen wird.
Was ihr einem Dritten für diese Sendung berechnet ist davon „weitgehend“ unabhängig, denn der Wert der Ware entspricht nicht notwendigerweise dem Endkundenverkaufspreis. Andererseits natürlich schon weil in vierlen Fällen dieses der Warenwert ist…
Beispiel: Wenn du als Endkunde ein iPhone aus einem Drittland bekommst kostet es dich „Betrag X“ und dann ist das der Warenwert.
Wenn du als Händler ein iPhone aus einem Drittland bekommst und es kostet dich „Betrag Y“ weil du als Händler nur den Händler-Einkaufspreis zahlst, ist eben das der Warenwert.
Wichtig ist in beiden Fällen nur, dass der Warenwert realistisch sein muss und kein Phantasiepreis sein darf.
Beispiel Geschenk: da muss auch der wirkliche Warenwert angegeben sein. Auch wenn man ein iPhone verschenkt und der Empfänger somit 0 dafür bezahlt muss auf der Proforma-Rechnung dazu der wirkliche Wert des Gerätes ausgewiesen werden.
Gruß,
MecFleih
Hallo,
in der Praxis läuft es so:
Du = Firma A fakturierst an den deutschen Kunden = B
Auf deiner Rechnung stehen genau die Incoterms/Lieferbedingungen, also z.B. DDU Auslandskunde von B = C
Da dein Kunde = B diesen Weg gehen möchte, nehme ich an, dass du umstazsteuerfrei fakturieren sollst.
Da musst du höllisch aufpassen, dass DU eine Ausfuhrbescheinigung bekommst, dass die Ware tatsächlich exportiert wurde, denn sonst zahlst du diese Umsatzsteuer bei nächster Steuerprüfung nach!
Nun kommt die entscheidende Frage, wer die Ausfuhranmeldung macht.
Wenn du - wie oben angerissen - deine Rechnung an B mit Lieferort C erstellst, dann kannst + musst du auch gerne deinen tatsächlichen Verkaufspreis an B reinsetzen.
Es KÖNNTE sein, dass B enorm an dem Geschäft verdient und vielleicht selbst das Doppelte oder ein Vielfaches an C berechnet - wenn während des Transportes ein Schaden/Verlustz eintritt, dann ist die Ware maximal nur bis zu dem Wert versichert, den du an B berechnest.
Vor Allem: Mach deine Dokumente genau so, wie der tatsächliche Geldfluss zu dir ist. Gefälligkeiten nützen meist nur Anderen , und wenn die rauskommen, dann hast DU den Ärger…
Gruss
Hummel
Danke für die promte Antwort, gibt es eine eindeutige Grundlage /Zollvorschrift hierfür?
Danke für die promte Antwort,
gibt es eine rechtsgrundlage / Zollverordnung, auf die ich mich berufen kann?
Danke für die promte Antwort,
gibt es eine rechtsgrundlage / Zollverordnung, auf die ich
mich berufen kann?
Gibt es mit Sicherheit… aber ich sagte ja: In der Praxis…
Google mal „Dreiecksgeschäft“ oder „Reihengeschäft“ - da solltest du fündig werden.
Vieln Dand für die Hilfen