Wertstandsurteil oder so?

Habe am 1.11. eine größere Überweisung bekommen, also nachweislich am 1. losgesendet worden, meine Bank verbucht das aber erst mit dem heutigen Datum (6.11.) als Eingang/Guthaben. Erinnere ich das falsch, oder gibt es da nicht mittlerweile eine Vorschrift, daß das zeitnäher zu geschehen hat?

Hallo,
Art des Nachweises?
Feiertag berücksichtigt?
Absenderkonto wirklich gedeckt gewesen?
Uhrzeit der Zahlung?
Kam das Geld aus dem Ausland?
Etc.

Mit deinen Angaben nicht beantwortbar.

Gruss HighQ

Moin,

Habe am 1.11. eine größere Überweisung bekommen, also
nachweislich am 1. losgesendet worden, meine Bank verbucht das
aber erst mit dem heutigen Datum (6.11.) als Eingang/Guthaben.

Machen wir doch mal eine Rechnung:
Am 01.11. losgeschickt. Dieser Tag ist kein Arbeitstag, d.h. die Zählung beginnt erst am FR 02.11. Am MO 05.11. ist also der erste Arbeitstag vergangen. Wenn die Gutschrift am 06.11. erfolgt, ist das Geld also zwei Tage unterwegs gewesen.

IIRC muss eine innerdeutsche Überweisung das eigene KI binnen 1 Tag verlassen haben, diese „Vorschrift“ an die Du Dich erinnerst, besagt IIRC nur, dass die Überweisung nach 1 Tag das Haus verlassen haben muss, nicht, was beim Eingang beim Empfänger-KI damit passiert. Ich vermute, dass die nochmal 1 Tag drauf rechnen ist schon in Ordnung.

Aber da kann mich gerne jemand korrigieren, der das wirklich genau weiß. Ich wollte prinzipiell erstmal vorrechnen, dass das Geld gerade mal 2 Tage unterwegs war und nicht 5 Tage, wie es vielleicht scheint.

Liebe Grüße,
-Efchen

Hallo,

Aber da kann mich gerne jemand korrigieren, der das wirklich
genau weiß.

wenn Du schon so lieb fragst :wink:

Ausführungsfrist:

  1. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht;
    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675s.html

Zugang:

  1. Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675n.html

In diesem Fall: Zugang am 2.11., Frist für die Ausführung: 5.11.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675s.html

Gruß
C…